Beschluss
19 E 2/22
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0303.19E2.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe: 2 Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für das durch Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses rechtskräftig beendete erstinstanzliche Eilverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, sein Eilantrag habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es fehlte sowohl an einem den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Anordnungsgrund als auch an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. 3 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Eine über eine vorläufige Regelung hinausgehende Vorwegnahme der Hauptsache kommt in Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2012 - 19 B 1071/11 -, juris, Rn. 2 m. w. N. 5 Mit seinem sinngemäß auf die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gerichteten Eilantrag erstrebte der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache. Der Antragsteller hatte aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die beantragte einstweilige Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Der bloße Wunsch, möglichst bald eingebürgert zu werden, rechtfertigt keine Vorwegnahme der Hauptsache. Zudem war ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr sprach alles dafür, dass die Voraussetzungen für eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach § 8 oder § 10 StAG nicht vorlagen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen stand bereits das anhängige Strafverfahren der Einbürgerung nach § 12a Abs. 3 StAG entgegen, unabhängig davon ob es sich noch um ein Ermittlungsverfahren handelte oder bereits das Hauptverfahren eröffnet war. Des Weiteren war der Antragsteller nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII oder zu bestreiten (Einbürgerungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG), wie sich aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheid des Jobcenters E. vom 8. November 2021 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. November 2022 ergibt, und hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass er den Sozialleistungsbezug nicht zu vertreten hatte. Schließlich ist mit Blick auf die Argumentation des Antragstellers zu seiner angeblichen Staatenlosigkeit noch darauf hinzuweisen, dass der Ablauf der Gültigkeit seines belarussischen Nationalpasses entgegen seiner Annahme keinen Verlust seiner belarussischen Staatsangehörigkeit bewirkt hat, weil der bloße Zeitablauf der Gültigkeitsdauer keinen der Entlassungs- oder Verlustgründe des belarussischen Staatsangehörigkeitsrechts erfüllt. 6 Vgl. die deutsche Übersetzung von Art. 17 bis 19 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik Belarus Nr. 136-Z vom 1. August 2002 in der Fassung des Gesetzes Nr. 414-Z vom 20. Juli 2016 bei Himmelreich, in: Bergmann/Ferid/Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 244. Lfg. Dezember 2021, Länderabschnitt Weißrussland, S. 18, und die entsprechende englische Übersetzung bei https://www.refworld.org/docid/506c4dea2.html (zuletzt abgerufen: 3. März 2022). 7 Das Beschwerdevorbringen legt schließlich auch nicht dar, inwieweit die verfassungsrechtlich geschützten Verfahrensrechte aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sowie die weiteren benannten Prozessgrundsätze aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) eine Reduzierung der Anspruchsvoraussetzungen des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO alleine auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Folge haben sollten. Da diese Vorschrift im Übrigen die Voraussetzungen regelt, die kumulativ vorliegen müssen, damit Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, musste sich das Verwaltungsgericht mit weiteren Anspruchsvoraussetzungen (hier: „nicht mutwillig“) nicht mehr befassen, wenn es bereits an einer Voraussetzung (hier: „hinreichende Aussicht auf Erfolg“) fehlt. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).