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Beschluss

6 A 3617/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0302.6A3617.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben. 2 I. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. 3 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2020 ‑ 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 ‑ 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9. 4 Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. 5 Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt. 6 1. Mit dem Zulassungsantrag wird nicht durchgreifend die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen, der Kläger könne nicht erfolgreich geltend machen, dass ihm durch eine pflichtwidrige Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs im Rahmen der Auswahlentscheidungen im April/Mai 2014 ein Schaden entstanden sei. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob - was mit dem Zulassungsantrag infrage gestellt wird - einem Schadensersatzanspruch entgegensteht, dass der Kläger das bei Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens nur in Betracht kommende Rechtsmittel eines Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 123 VwGO nicht ergriffen hat. 7 Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es bei der Erklärung des Polizeipräsidiums I. vom 10. Juni 2014 um eine Abbruchentscheidung. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ergibt sich aus ihr mit hinreichender Deutlichkeit, dass es das im Jahr 2014 - bezüglich der ihm zum 1. April 2014 zur Verfügung stehenden Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 11 - eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren nicht fortführen, sondern zunächst das Regelbeurteilungsverfahren zum Beurteilungsstichtag 1. Juni 2014 durchführen wollte, um so anhand der aktualisierten Beförderungsrangliste, in welche die in den Regelbeurteilungen festgehaltenen Ergebnisse aller beförderungsfähigen Bewerber eingegangen sind, (auch) über die in Rede stehende Beförderungsstelle zu entscheiden. In einer solchen Aufhebung der Auswahlentscheidung und Neuentscheidung auf aktualisierter Grundlage wird allgemein ein Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens gesehen. 8 Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 29. Mai 2020 - 2 B 97.20 -, juris Rn. 17; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 3 CE 15.2405 -, juris Rn. 70; Nds. OVG, Beschluss vom 14. September 2006 ‑ 5 ME 219/06 -, NVwZ-RR 2007, 404 = juris Rn. 15 m. w. N.) 9 Es fügt sich insoweit, dass der Kläger selbst das Vorgehen des beklagten Landes in seiner Erledigungserklärung im Verfahren 2 L 598/14 (Schriftsatz vom 17. Juni 2014) als Abbruch bezeichnet hat. 10 Der Kläger legt nicht dar, dass und aufgrund welcher Zusammenhänge das geschilderte Vorgehen des beklagten Landes rechtswidrig sein sollte, die Auswahlentscheidung über die Stelle, die zunächst im April 2014 vergeben werden sollte, aufzuheben und über die Stellenbesetzung auf der Grundlage der zum Stichtag 1. Juni 2014 zu erstellenden Regelbeurteilungen neu zu entscheiden. Vielmehr kann dem Zulassungsvorbringen nur entnommen werden, dass er dieses Vorgehen für rechtmäßig erachtet. Denn der Kläger trägt selbst ausdrücklich vor, mit dem Vorliegen der Beurteilungen zum Stichtag 1. Juni 2014 sei das beklagte Land juristisch gehindert gewesen, diese aktuelleren Erkenntnisse über Eignung, Leistung und Befähigung außer Acht zu lassen und eine neue Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der vor dem Juni 2014 gegebenen Beurteilungssituation zu treffen. Die auf dieser neuen Erkenntnisgrundlage getroffene Auswahlentscheidung wäre jedoch zu seinen Lasten ausgegangen. Der Kläger sehe - so der Zulassungsantrag weiter - durchaus ein, dass es nach Erstellung der neuen Beurteilungen zum Stichtag 1. Juni 2014 Beamte 11 - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - 12 gegeben habe, die besser beurteilt gewesen seien als er und dementsprechend im Rahmen einer Auswahlentscheidung ihm vorzuziehen gewesen seien. 13 Hiervon ausgehend ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, aufgrund welchen pflichtwidrigen Verhaltens des beklagten Landes dem Kläger ein Schaden entstanden sein soll. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ausgeschlossen ist, wenn der Dienstherr das Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen - die im Streitfall auch nach Ansicht des Klägers gegeben waren - vor der Ernennung eines anderen Bewerbers abgebrochen hat. Damit erlischt der Bewerbungsverfahrensanspruch und ein solcher Abbruch schließt einen Schadensersatzanspruch aus, weil den Bewerbern durch ein rechtmäßiges Verhalten kein ersatzfähiger Schaden entstanden sein kann. 14 BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185 = juris Ls. 1 und Rn. 11 ff.; BayVGH, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 3 ZB 20.673 -, RiA 2021, 129 = juris Rn. 6, 10. 15 Der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung kann der Kläger nicht entgegenhalten, in dem Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - stelle "das Bundesverwaltungsgericht auf die Frage ab, ob eine neue Ausschreibung erfolgt". Denn im Streitfall hat das Polizeipräsidium I. von Vornherein nicht den Weg der Bewerberauswahl auf der Grundlage einer Stellenausschreibung beschritten, sondern es hat - was der Kläger nicht angreift und im Grundsatz auch nicht zu beanstanden ist - 16 dazu OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2019 - 6 A 1133/17 -, IÖD 2019, 218 = juris Rn. 148, 156 - 17 von Amts wegen sämtliche Beamte in die Auswahl einbezogen, die zum Kreis beförderungsfähiger Beamter gehörten (sog. Listenbeförderung). Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass es für die Annahme, ein Schadensersatzanspruch entfalle bei Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens aus sachlichem Grund, von Bedeutung ist, auf welche Weise der Dienstherr den Kreis derjenigen Beamten zusammenstellt, aus dem auszuwählen ist. 18 Soweit der Kläger geltend macht, zwar sei der Verfahrensabbruch nicht zu beanstanden, er hätte aber im April 2014 für die Stellenbesetzung ausgewählt werden müssen, weil er zu diesem Zeitpunkt der bestgeeignete Bewerber gewesen sei, stützt er sich der Sache auf einen Anspruch auf Entscheidung über die Stellenbesetzung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Ein solcher Anspruch besteht nicht. Die organisatorische Entscheidungshoheit des Dienstherrn über die zeitliche Dimension der Stellenbesetzung wird - abgesehen von Missbrauchsfällen, für die hier nichts dargelegt oder sonst ersichtlich ist - nicht durch subjektive Rechtspositionen des Bewerbers eingeschränkt. 19 BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 -, BVerwGE 156, 272 = juris Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 30. Oktober 2020 - 3 ZB 20.673 -, a. a. O. Rn. 11. 20 Ob der Kläger für die Stellenbesetzung im April 2014 auszuwählen gewesen wäre, kann deshalb dahinstehen. 21 II. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenso wenig gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, 22 ob die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, Schadensersatz eines unterlegenen Bewerbers komme nicht in Betracht, wenn er den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angegriffen habe, auch dann gelte, wenn ein sachlicher Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens bestehe und dieser ausschließlich darin liege, dass aufgrund der Zeitdauer des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zwischenzeitlich ein neuer Beurteilungsstichtag ins Land gegangen sei und der Dienstherr dementsprechend das Verfahren abbreche, um die Auswahlentscheidung auf die neuesten Erkenntnisse zu stützen, 23 stellt sich nach den Ausführungen unter I. hier nicht. Ein Schadensersatzanspruch ist, wie dargestellt, bereits ausgeschlossen, weil es aufgrund eines rechtmäßigen Verfahrensabbruchs an einer schadensbegründenden Pflichtverletzung fehlt. Das Zulassungsvorbringen lässt abgesehen davon nicht erkennen, dass und warum die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die mit der aufgeworfenen Frage in den Blick genommene Konstellation nicht gelten sollte. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.