Beschluss
6 B 1405/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0221.6B1405.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. 4 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Beförderungs-/Umsetzungs-/Versetzungsstelle zum stellvertretenen Wachabteilungsleiter auf der Feuer- und Rettungswache 0 mit einer Mitbewerberin/einem Mitbewerber zu besetzen, bevor über die Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn es gehe für den Antragsteller, der das zu besetzende statusrechtliche Amt eines Hauptbrandmeisters A 9 mit Amtszulage bereits innehabe, nur um die Besetzung eines Dienstpostens. Erweise sich die Besetzung mit dem Beigeladenen im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig, könne diese rückgängig gemacht werden. Vor diesem Hintergrund drohe mit der Besetzung des Dienstpostens nicht der Eintritt vollendeter, irreversibler Tatsachen. 5 Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. 6 Das Verwaltungsgericht ist entsprechend der Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer Konkurrenz von einem Versetzungs-/Umsetzungsbewerber und einem Beförderungsbewerber 7 - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - 8 regelmäßig der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund fehlt. Konkurrieren ein Versetzungs-/Umsetzungsbewerber und ein Beförderungsbewerber um die Besetzung eines Dienstpostens, der nur für Letzteren einen Beförderungsdienstposten darstellt, und wird der Dienstposten dem Beförderungsbewerber übertragen, folgen anders als bei einer Konkurrenz zwischen Beförderungsbewerbern aus der Übertragung des Dienstpostens regelmäßig keine Nachteile zu Lasten des übergangenen Bewerbers, da die Übertragung des Dienstpostens wieder rückgängig gemacht werden kann und der ausgewählte Bewerber allein durch die Möglichkeit der Beförderungserprobung gegenüber dem bereits beförderten Versetzungs-/Umsetzungsbewerber grundsätzlich keinen Eignungsvorsprung erlangen kann. 9 Vgl. neben den vom Verwaltungsgericht genannten Entscheidungen OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2009 - 6 B 1046/09 -, NVwZ-RR 2010, 28 10 = juris Rn. 5, und vom 16. Oktober 2003 - 1 B 1348/03 -, juris Rn. 13; OVG RP, etwa Beschluss vom 20. März 2018 - 2 B 10010/18 -, ZBR 2018, 357 = juris Rn. 6; Bay. VGH, etwa Beschluss vom 20. Oktober 2017 - 3 CE 17.1991 -, juris Rn. 7; VG Bayreuth, Beschluss vom 12. Februar 2021 - B 5 E 20.1381 -, juris Rn. 30 ff.; a. A. OVG Nds., Beschluss vom 17. März 2021 - 5 ME 187/20 -, juris Rn. 18 ff. 11 Dass aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Streitfalls hier Abweichendes zu gelten hätte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. 12 Vielmehr ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - bei einer im Hauptsacheverfahren festgestellten Rechtswidrigkeit der Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen nach den vorstehenden Maßgaben eine Umsetzung des Antragstellers auf den begehrten Dienstposten keinesfalls ausgeschlossen. Denn selbst wenn der Beigeladene auf dem streitgegenständlichen Dienstposten befördert und sodann das gleiche Statusamt wie der Antragsteller bekleiden (A 9 mit Amtszulage LBesG NRW) würde, hätte er keinen Anspruch auf Beibehaltung des ihm übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne. Die Übertragung des Dienstpostens könnte vielmehr nach dem Vorstehenden jederzeit und aus jedem sachlichen Grund im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Organisationsermessens durch Versetzung oder Umsetzung des Beigeladenen rückgängig gemacht werden. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2009 - 6 B 1046/09 -, a. a. O. Rn. 5; OVG RP, Beschluss vom 20. März 2018 - 2 B 10010/18 -, a. a. O. Rn. 8 m. w. N. 14 Insoweit greift auch der Einwand des Antragstellers nicht durch, mit der nicht mehr rückgängig machbaren Beförderung des Beigeladenen erledige sich das um die Stellenbesetzung geführte Hauptsacheverfahren, weil es sich auch bei einer späteren Versetzung oder Umsetzung des Beigeladenen nicht mehr um die ursprünglich ausgeschriebene Stelle, sondern um eine neue Stellenbesetzung handele. Denn selbst wenn das konkrete Stellenbesetzungsverfahren mit der Ernennung des Beigeladenen beendet wäre, hat sich das Ziel des Antragstellers - nämlich die Umsetzung auf den streitgegenständlichen Dienstposten - noch nicht erledigt und kann in der Hauptsache weiter verfolgt werden. 15 Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. September 2015 - 3 CE 15.1604 -, juris Rn. 19. 16 Soweit der Antragsteller ausführt, der rechtswidrig ausgewählte Beförderungsbewerber könne auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung sammeln, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei, kann auf sich beruhen, inwieweit dies in der gegebenen Konstellation geeignet ist, einen Anordnungsgrund zu begründen. Jedenfalls fehlt es schon an der Darlegung, welchen Vorteil der Beigeladene ihm gegenüber im Hinblick auf eine erneute Auswahlentscheidung erwerben sollte. Anders als der Beigeladene hat der Antragsteller schließlich bereits das dem streitgegenständlichen Dienstposten entsprechende Statusamt A 9 mit Amtszulage inne. Zudem legt der Antragsteller nicht dar, worin sich die auf der streitgegenständlichen Stelle möglichen Erfahrungen gegenüber denjenigen, die er auf seinem gleich bewerteten Dienstposten sammeln kann, unterscheiden sollen. Dies ergibt sich auch nicht aus den in der Stellenausschreibung des begehrten Dienstpostens genannten Anforderungen. Hinsichtlich des geforderten, auf Erfahrung abstellenden „Muss-Kriteriums“ einer „mindestens 5-jährigen Erfahrung als geprüfter Hauptbrandmeister auf einer Feuerwache, in der Leitstelle oder der Feuerwehrschule mit Führungsfunktion“ weist der Beigeladene, der eine entsprechende Tätigkeit bereits seit dem 1. März 2004 ausübt, vielmehr schon einen auf seinen bisherigen Dienstposten erworbenen 5-jährigen Erfahrungsvorsprung vor dem Antragsteller auf, der die erforderliche Qualifikation erst seit dem 1. Mai 2009 besitzt. Die in der Stellenausschreibung genannten „Soll-Kriterien“, insbesondere diejenigen, denen die Antragsgegnerin ausweislich des Auswahlvermerks besondere Bedeutung beigemessen hat (überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft, Initiative, Umsichtigkeit und Entscheidungsbereitschaft im Einsatz, Teamorientierung und Kommunikationsfähigkeit im Einsatz sowie gegenüber der Branddirektion/Feuerwache) unterscheiden sich ausweislich der (Anlass)Beurteilung des Antragstellers nicht von den Anforderungen, an denen er auf seinem aktuellen Dienstposten gemessen wird. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2017 - 6 B 167/17 -, juris Rn. 7. 18 Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller irreparable oder sonst nicht zumutbare Rechtsnachteile erleiden wird, wenn ihm in der vorliegenden konkreten Situation vorläufiger Rechtsschutz versagt bleibt. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Bewertung des Begehrens richtet sich nicht nach der - grundsätzlich spezielleren - Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m Satz 1 Nr. 1 GKG, sondern nach § 52 Abs. 2 GKG, weil der streitbefangene Dienstposten für den Antragsteller kein Beförderungsdienstposten ist. 21 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2020 - 1 B 646/20 -, juris Rn. 29, vom 12. Juli 2016 - 6 B 487/16 -, NWVBl 2016, 499 = juris Rn. 19, vom 11. Februar 2016 - 1 B 1206/15 -, juris Rn. 48, vom 30. September 2009 - 6 B 1046/09 -, a. a. O. Rn. 10; OVG RP, Beschluss vom 20. März 2018 - 2 B 10010/18 -, a. a. O. Rn. 14. 22 Der sich nach § 52 Abs. 2 GKG ergebende Wert von 5.000 Euro ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der angestrebten Regelung um die Hälfte zu reduzieren. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).