Beschluss
4 E 802/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0215.4E802.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Bonn durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 2.9.2021 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Gründe: 1 Die nach § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ausgesprochen (dazu unter 1.) und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bonn verwiesen (dazu unter 2.). 3 1. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich- rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 PStG sind die Amtsgerichte, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben, für die in den §§ 48, 49 PStG vorgesehenen Entscheidungen ausschließlich zuständig. Eine in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallende personenstandsrechtliche Streitigkeit ist danach unter anderem dann gegeben, wenn das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ablehnt (§ 49 Abs. 1 PStG). 4 Zu den Amtshandlungen im Sinne des § 49 Abs. 1 PStG zählt jede auf personenstandsrechtlichen Vorschriften beruhende Tätigkeit des Standesamtes, bezogen auf die ein „Beteiligter“ einen Rechtsanspruch geltend macht. Hierzu gehört auch die Erteilung von Personenstandsurkunden auf der Grundlage von § 62 Abs. 1 PStG. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 PStG sind Personenstandsurkunden auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben nach Satz 2 dieser Vorschrift ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse geltend machen. 5 Dieses Verständnis der Amtshandlung im Sinne von § 49 Abs. 1 PStG ergibt sich nicht nur aus dem weit gefassten Wortlaut, sondern auch aus Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. Eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass der Begriff der Amtshandlung allein die Ablehnung der Vornahme einer vom Standesbeamten nach § 47 PStG vorzunehmenden Berichtigung erfassen könnte, ist nicht durch die Stellung des § 49 PStG im Kapitel 8 des Personenstandsgesetzes („Berichtigungen und gerichtliches Verfahren“) gerechtfertigt. Dieses Kapitel regelt nur in seinem Abschnitt 1 die Berichtigungen von Registereinträgen (§§ 46 und 47 PStG), in seinem Abschnitt 2 jedoch entsprechend der früheren Rechtslage allgemein das gerichtliche Verfahren nach dem Personenstandsgesetz (§§ 48 bis 53 PStG). Der Abschnitt über die Berichtigung von Registereinträgen wurde lediglich eingeführt, um das standesamtliche Verfahren durch neue Befugnisse des Standesbeamten über bestimmte Berichtigungen ohne gerichtliche Mitwirkung zu erleichtern. An der Eigenständigkeit des Abschnitts über das gerichtliche Verfahren und seine Geltung nicht ausschließlich für Amtshandlungen, die im Kapitel 8 des Gesetzes geregelt sind, hat sich vor diesem Hintergrund durch die Zusammenfassung beider Abschnitte in einem neuen Kapitel nichts geändert. Auch sonst sprechen Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck für einen weiten, die Urkundserteilung nach § 62 PStG erfassenden Anwendungsbereich, selbst wenn diese Bestimmung im Kapitel 9 des Gesetzes steht. § 49 Abs. 1 PStG soll eine gerichtliche Überprüfung immer dann ermöglichen, wenn der Standesbeamte eine Tätigkeit ablehnt und hierdurch eine materielle Rechtsposition von nach dem Personenstandsgesetz berechtigten Personen betroffen ist. Der Gesetzgeber hat in der Begründung zu § 49 Abs. 1 PStG als Amtshandlung jede auf personenstandsrechtlichen Vorschriften beruhende Tätigkeit des Standesamts verstanden, auf die ein „Beteiligter“ einen konkreten Rechtsanspruch hat. Als „Beteiligte“ sollten nach seiner Einschätzung nur solche Personen gelten, deren materielle Rechtsposition von der Ablehnung der Amtshandlung betroffen ist. 6 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Personenstandsrechts vom 15.6.2006, BT-Drs. 16/1831, S. 30 (I.1.b), 35 f. (II.1.c) und 50 (zu § 49 Abs. 1); Bornhofen in: Gaaz/Bornhofen/Lammers, Personenstandsgesetz, Handkommentar, 5. Aufl. 2020, § 49 Rn. 2; BayObLG, Beschluss vom 11.7.1978 – BReg 3 Z 126/5 –, BayObLGZ 1978, 187 = juris, Rn. 15 (zu dem im Wesentlichen gleichlautenden § 45 Abs. 1 PStG in der Fassung vom 8.8.1957, BGBl. I S. 1125); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.7.2013 – I-3 Wx 11/13 –, juris, Rn. 15, 19. 7 Der Gesetzgeber hat entsprechend dem früheren Recht für das gerichtliche Verfahren in § 51 PStG die Anwendbarkeit der Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgesehen, soweit das Personenstandsgesetz keine spezielle Regelung trifft. Grund dafür, der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegenüber der Verwaltungsgerichtsbarkeit den Vorzug zu geben, war die angenommene enge Verflechtung der standesamtlichen Tätigkeit mit dem Privatrecht. Die Aufrechterhaltung der als bewährt eingeschätzten Konzentration aller Verfahren an einem Amtsgericht im Landgerichtsbezirk (§ 50 PStG) sollte weiterhin der Förderung einer einheitlichen Rechtsprechung in Personenstandssachen und der Gewährleistung einer höheren Spezialisierung der zuständigen Richter dienen. 8 Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Personenstandsrechts vom 15.6.2006, BT-Drs. 16/1831, S. 30 (I.1.b), 35 (II.1.c), 50 (zu § 50) und 51 (zu § 51). 9 Gemessen hieran handelt es sich bei der streitgegenständlichen Klage um eine in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallende personenstandsrechtliche Streitigkeit, weil strittig ist, ob das Standesamt die Vornahme einer begehrten Amtshandlung ablehnen darf. Der Klägerin geht es mit ihrer im eigenen Namen erhobenen Klage in der Sache um die Klärung, ob die Beklagte Anträge auf Erteilung von Personenstandsurkunden, die die Klägerin aufgrund einer Online-Beauftragung durch ihre Kunden für diese als Botin postalisch oder per Fax bei der Beklagten einreicht, auch ohne Unterschrift und Kopien von Ausweispapieren der Kunden bearbeiten muss. Die Klägerin macht an dieser begehrten Klärung ein eigenes Interesse geltend, weil sie ihr Geschäftsmodell nur dann meint wirksam fortführen zu können, wenn eine solche Bearbeitungspflicht der Beklagten besteht. 10 Dass die Klägerin die Erteilung von Personenstandsurkunden nicht für sich selbst, sondern nur als Botin für ihre Kunden begehrt, die allein Beteiligte im Sinne der §§ 49 Abs. 1, 62 Abs. 1 Satz 1 PStG sind, steht der Eröffnung des ordentlichen Rechtswegs nicht entgegen. Die damit allenfalls sinngemäß aufgeworfenen Fragen, ob nur die Kunden hiernach antragsbefugt sind oder die Klägerin als andere Person im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 2 PStG selbst Rechte nach dem Personenstandsgesetz geltend machen kann, bedürfen im Rahmen der Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung keiner Klärung. Für die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs ist nicht entscheidend, ob die Voraussetzungen für die begehrte Erteilung von Personenstandsurkunden nach § 62 Abs. 1 PStG vorliegen, ob die Klägerin als Botin die Erteilung von Urkunden an ihre Kunden gerichtlich geltend machen kann, ob das von der Klägerin behauptete Rechtsverhältnis besteht und ob zur Klärung dieser letzten Frage eine Feststellungsklage im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgesehen ist. Rechtswegzuweisungen beziehen sich grundsätzlich auf bestimmte Rechtsmaterien – hier die Pflicht des Standesamts zur Erteilung von Personenstandsurkunden – und differenzieren nicht nach Klagetypen. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.1981 – I C 93.76 –, BVerwGE 62, 317 = juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2020 – 4 E 174/20 –, juris, Rn. 9 f. 12 Nichts anderes gilt für den hier in Rede stehenden Streitgegenstand, weil der Gesetzgeber nach dem Vorstehenden die gerichtliche Überprüfung der von den Standesämtern nach dem Personenstandsgesetz vorzunehmenden Amtshandlungen umfassend bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit konzentriert hat. 13 Schließlich bleibt der Einwand der Klägerin ohne Erfolg, nur ein Verwaltungsgericht könne eine sachgerechte Entscheidung über die Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns treffen, welches mittelbar in ihre Rechte als Botin im Antragsverfahren nach dem Personenstandsgesetz eingreife. Den Rechtswegzuweisungen liegt der Gedanke der grundsätzlichen Gleichwertigkeit aller Gerichtszweige zugrunde. Soweit öffentlich-rechtliche Streitigkeiten an andere als die Verwaltungsgerichte zugewiesen sind, obliegt es diesen, etwaige Strukturdefizite der eigenen Verfahrensordnung gegebenenfalls rechtsfortbildend auszugleichen und so etwa dem Bedürfnis nach einer Feststellungsklage Rechnung zu tragen. 14 Vgl. BVerwG, Urteile vom 3.12.1976 – VII C 47.75 –, juris, Rn. 19, und vom 23.6.1981 ‒ I C 93.76 ‒, BVerwGE 62, 317 = juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2020 – 4 E 174/20 –, juris, Rn. 11 f.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 40 Rn 100. 15 2. Die von der Klägerin anhängig gemachte Streitigkeit ist mithin nach den ausdrücklichen Regelungen in §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 PStG im Rahmen eines Antragsverfahrens vor den Amtsgerichten geltend zu machen. Örtlich zuständig ist gemäß § 50 Abs. 1 und 2 PStG das Amtsgericht Bonn, das seinen Sitz am Ort des Landgerichts Bonn hat, welches für den das Gebiet der Beklagten umfassenden Gerichtsbezirk zuständig ist. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. 18 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.