Beschluss
11 A 1625/21.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0215.11A1625.21A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 I. 2 Die Klägerin ist nach ihren Angaben am 1. Januar 1996 in I. , Syrien, geboren und syrische Staatsangehörige. Sie reiste am 7. Dezember 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 4. Januar 2018 einen Asylantrag. 3 Ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 hinsichtlich Bulgariens wies eine Asylantragstellung am 15. Mai 2017 in Sofia aus. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab die Klägerin u. a. an, in Bulgarien habe sie internationalen Schutz und eine Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre erhalten. Das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts lehnten die bulgarischen Behörden mit der Begründung ab, der Klägerin sei am 10. November 2017 Flüchtlingsschutz zuerkannt worden. 4 Mit Bescheid vom 12. Februar 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2.) und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Bulgarien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen (Ziffer 3.). Nach Syrien dürfte die Klägerin nicht abgeschoben werden (Ziffer 3 Satz 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG a. F. wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.). 5 Die Klägerin hat am 26. Februar 2018 Klage erhoben. 6 Sie hat beantragt, 7 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2018 mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3. getroffenen Feststellung, dass sie nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufzuheben, 8 hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2018 zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz in Bezug auf Bulgarien vorliegt. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Mai 2021 abgewiesen. 12 Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, „Überstellungsfristen“ seien abgelaufen. Ihre gesamte Familie befinde sich in der Bundesrepublik. Ihre psychisch erkrankte Mutter bedürfe auch ihrer ständigen intensiven Unterstützung. Als alleinstehende Frau sei ihr nicht zumutbar, in eine Flüchtlingsunterkunft in Bulgarien zurückzukehren. In Bulgarien bestünden „systemische Defizite“; die Gefährdungslage sei erheblich. 13 Die Klägerin beantragt, 14 das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 27. Mai 2021 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Februar 2018 zu verpflichten, die Klägerin als Flüchtling anzuerkennen, 15 hilfsweise die Beklagte unter teilweise Aufhebung ihres Bescheids vom12. Februar 2018 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person der Klägerin Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, 16 weiter hilfsweise die Ausreiseaufforderung der Beklagten, Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Asylverfahrens zu verlassen, aufzuheben. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt im Einzelnen vor, von einer ausweglosen, die Schwelle der Art. 3 EMRK, Art. 4 GrCh überschreitenden Lage nach Bulgarien zurückkehrender Schutzberechtigter könne insbesondere aufgrund des Wirkens mehrerer Nichtregierungsorganisationen, die mit den staatlichen Stellen zusammenarbeiteten, und der gegenwärtigen Überkapazitäten des dortigen Aufnahmesystems nicht ausgegangen werden. 20 Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört worden. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte - insbesondere den Schriftsatz der Klägerin vom 27. Januar 2022 - sowie auf den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. 22 II. 23 1. Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO). 24 2. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist - mit Ausnahme der in Ziffer 3. gesetzten Frist zur Ausreise - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG und die weiter hilfsweise begehrte Aufhebung der Abschiebungsandrohung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 25 Dabei ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen. 26 Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 67 f. 27 a) Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist vorliegend der Fall, da Bulgarien der Klägerin Flüchtlingsschutz zuerkannt hat. Dass der Schutzstatus nicht mehr bestehen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 28 aa) Die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist im Falle der Klägerin auch nicht ausgeschlossen. 29 Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Danach können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder Art. 3 EMRK zu erfahren. 30 Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) ‑, juris, Rn. 81 bis 97, und vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) ‑, juris, Rn. 83 bis 94. 31 Danach kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32 umsetzt, nicht zur Anwendung, wenn die oben genannte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh besteht. Eine solche Gefahr besteht jedoch zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für die Klägerin nicht, so dass ihr Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden konnte. 32 (1) Für die Beantwortung der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh vorliegt, geht der EuGH von folgenden Maßstäben aus: 33 Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gelte die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRCh, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, so dass ein ernsthaftes Risiko bestehe, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei. 34 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 89. 35 Art. 4 GRCh ‑ aus Art. 3 EMRK ergebe sich insoweit kein anderer Maßstab ‑ sei dahin auszulegen, dass er einer Überstellung entgegenstehe, wenn das zuständige Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben feststelle, dass dieser Antragsteller einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRChzu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. 36 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 98; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris, Rn. 15. 37 Es sei für die Anwendung des Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu komme, dass die betreffende Person auf Grund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat sei in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorlägen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen werde. Insoweit sei das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fielen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichten, die von sämtlichen Umständen des Falles abhänge. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit sei erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. 38 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39. 39 Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichten nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden seien. Das Fehlen familiärer Solidarität sei keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichten für einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh nicht aus. Schließlich könne der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger seien als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung zu erfahren. 40 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) ‑, juris, Rn. 93 f. und 96 f.; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39. 41 Ein Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta liegt daher erst vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“). 42 Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Mai 2019 ‑ A 4 S 1329/19 ‑, juris, Rn. 5. 43 Nicht entscheidungserheblich sind demnach Mängel bei der Umsetzung von Integrationsprogrammen für Schutzberechtigte sowie die (Nicht-)Gewährung besonderer Leistungen an Schutzberechtigte. 44 Der Verstoß gegen Art. 4 GRCh muss unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen. Ein weit überwiegender Teil der anerkannten Schutzberechtigten will bzw. wollte ‑ wie die Klägerin ‑ nicht in Bulgarien bleiben und verlässt das Land tatsächlich auch wieder. Ein Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtscharta liegt jedoch nicht vor, wenn der Betroffene nicht den Versuch unternimmt, sich unter Zuhilfenahme der bescheidenen Möglichkeiten und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine Existenz in Bulgarien aufzubauen. 45 Vgl. OVG Schl.-H., Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 134 f. 46 Dabei müssen sich Schutzberechtigte auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Staats vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (vgl. Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU). 47 Vgl. OVG Schl.-H., Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 64. 48 (2) Nach diesen Maßstäben droht der Klägerin bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Ein vom Willen eines arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ bei einer Rückkehr nach Bulgarien ist nicht festzustellen. 49 Dabei ist nicht entscheidungserheblich, welche Behandlung die Klägerin bei ihrem vorangegangenen bereits mehrere Jahre zurückliegenden Aufenthalt in Bulgarien erfahren hat, da - wie ausgeführt - auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). 50 Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 88. 51 Vor Beginn der Corona-Pandemie hat der Senat mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse ausgeführt, dass anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit drohe und sie - nach Ablauf eines Übergangszeitraums von sechs Monaten, für den sie in den nicht ausgelasteten Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber unterkommen könnten - in der Lage sein würden, ihren Lebensunterhalt selbstständig auf dem - wenn auch schwierigen - bulgarischen Arbeitsmarkt zu bestreiten. 52 Vgl. grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 54 bis 77. 53 An dieser Einschätzung hält der Senat unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage und in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht fest. Die Verhältnisse in Bulgarien haben sich seit Dezember 2019 auch durch die Corona-Pandemie nicht derart verschlechtert, dass der Klägerin als arbeitsfähiger gesunder Frau mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen eine Verelendung drohte. Für die Gefahrenprognose ist dabei davon auszugehen, dass die volljährige Klägerin allein, insbesondere nicht gemeinsam mit ihrer Mutter und/oder ihren jüngeren Geschwistern, nach Bulgarien zurückkehren wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der Klägerin und ihrer Mutter oder ihren Geschwistern eine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Beistandsgemeinschaft besteht, die zur Gewährleistung des Schutzes der Familie bereits im Rahmen der Gefahrenprognose zu berücksichtigen wäre. 54 Der alleinstehenden Klägerin droht bei einer Rückkehr nach Bulgarien auch für eine Übergangszeit bis zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Obdachlosigkeit. Eine Gleichgültigkeit der bulgarischen Behörden, die zur Folge hätte, das eine von staatlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geriete, in der sie ihre elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könnte, lässt sich nicht feststellen. 55 Vgl. auch OVG Sachsen, Urteil vom 15. Juni 2020 ‑ 5 A 382/18 -, juris, Rn. 43. 56 (a) Anerkannt Schutzberechtigte müssen sich in Bulgarien grundsätzlich selbst um eine Unterkunft bemühen. Sie haben weiterhin keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer Flüchtlingsunterkunft. Auch Anspruch auf eine Sozialwohnung haben anerkannt Schutzberechtigte ebenso wenig wie bulgarische Staatsangehörige. 57 Vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 11. März 2021, S. 1. 58 Gleichwohl bestehen weiterhin keine konkreten Hinweise darauf, dass anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien im Allgemeinen obdachlos oder von Obdachlosigkeit in besonderem Maße bedroht wären. 59 Vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten vom 7. April 2021, S. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. März 2020 - 7 A 10903/18.OVG -, juris, S. 21 des Urteilsabdruck (pdf-Dokument); OVG Sachsen, Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 A 382/18 - juris, Rn. 44. 60 Die geringe Auslastung der Aufnahmezentren für Asylsuchende besteht fort. Von den in den Aufnahmezentren in Sofia (im Ganzen vier), Banya, Pastrogor und Harmanli zur Verfügung stehenden 5.160 Plätzen waren Ende des Jahres 2020 nur 1.032 belegt. 61 Vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand 1. Februar 2021, S. 57. 62 International Schutzberechtigte können dort auch weiterhin Unterkunft erhalten. Ende 2020 haben insgesamt 170 anerkannt Schutzberechtigte in diesen Aufnahmezentren gewohnt. 63 Vgl. aida Country Report Bulgaria, Stand 1. Februar 2021, S. 57. Die Situation unterscheidet sich damit wesentlich von der in Italien, wo zurückkehrende Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einer staatlichen Unterkunft haben, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris. 64 Die EU-Kommission berichtet, dass die staatliche Agentur für Flüchtlinge (SAR) in ihren Aufnahmezentren Unterkünfte auch für international Schutzberechtigte zur Verfügung gestellt hat, die zwar nicht mehr berechtigt waren, dort zu leben, denen aber aufgrund der Covid-19-Krise eine Obdachlosigkeit drohte. Auch Verpflegung werde in den Unterkünften durch die SAR zur Verfügung gestellt. 65 Vgl. European Commission, European Website on Integration, Impact of government measures related to Covid-19 on third country nationals in Bulgaria, 11. Mai 2020, https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/impact-of-government-measures-related-to-covid-19-on-third-country-nationals-in-bulgaria, Abschnitt „Social Support“, Absatz 1. 66 Neben der staatlichen Unterstützung bieten nach der Erkenntnis der EU-Kommission auch Nichtregierungsorganisationen (NGOs) - namentlich das Bulgarische Rote Kreuz, die Caritas Sofia, IOM und das Council of Refugee Women - weiterhin Unterstützung an. Diese NGOs hätten berichtet, dass etwa 200 Familien von Drittstaatenangehörigen wegen pandemiebedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten bei ihnen Unterstützung gesucht und erhalten hätten. So habe etwa das Bulgarische Rote Kreuz angeboten, die Miete für einen Monat zu übernehmen und Lebensmittel zu kaufen. Das Council of Refugee Women habe wöchentliche Unterstützung bei der Beschaffung von Lebensmitteln geleistet. 67 Vgl. European Commission, European Website on Integration, Impact of government measures related to Covid-19 on third country nationals in Bulgaria, 11. Mai 2020,https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/impact-of-government-measures-related-to-covid-19-on-third-country-nationals-in-bulgaria, Abschnitt „Social Support“, Absatz 3. 68 Angesichts dieser Erkenntnislage kann auch die Klägerin in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Unterkunft in einer der nicht ausgelasteten Aufnahmezentren finden und wird dort auch eine Verpflegung erhalten, die jedenfalls die elementaren Bedürfnisse befriedigt. Eine solche Unterkunft in Anspruch zu nehmen, ist der Klägerin auch als junger, alleinstehender Frau zumutbar. Eine Vulnerabilität hat sie nicht geltend gemacht. 69 (b) Der bulgarische Arbeitsmarkt hat sich in Folge der Corona-Pandemie nicht derart verschlechtert, dass es international Schutzberechtigten nun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich wäre, in zumutbarer Zeit Arbeit zu erhalten und damit ihren Lebensunterhalt im Sinne des nach Art. 4 GRCh gebotenen Existenzminiums selbstständig zu bestreiten. 70 Vgl. so bereits OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. März 2020 - 7 A 10903/18.OVG -, juris, S. 17 f. des Urteilsabdruck (pdf-Dokument); OVG Sachsen, Urteil vom 15. Juni 2020 - 5 A 382/18 -, juris, Rn. 45. 71 Zwar gab es gerade in der Anfangszeit der Pandemie - wie in anderen europäischen Staaten auch - erhebliche Einschränkungen für die gesamte Wirtschaft. So haben im Jahr 2020 rund 242.000 Menschen ihre Arbeit verloren. Das entspricht 7,3 Prozent der gemeldeten Erwerbstätigen im Jahr 2020. Besonders betroffen war der Dienstleistungssektor, hier vor allem gering Qualifizierte. 72 Vgl. Germany Trade Invest, Bulgarien, Wirtschaftsumfeld, Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten vom 10. August 2021, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/bericht-wirtschaftsumfeld/bulgarien/arbeitsmarkt-243982. 73 Besonders von der Pandemie getroffen bleibt die Tourismusbranche. Sie verzeichnete im Juli/August 2021 rund 40% weniger ausländische Touristen, konnte diesen Verlust aufgrund einer verstärkten Nachfrage bulgarischer Bürger nach Urlaub im Inland ausgleichen. 74 Vgl. European Commission, Finance Forecast, Bulgaria, https://ec.europa.eu/economy_finance/forecasts/2021/autumn/ecfin_forecast_autumn_2021_bg_en.pdf. 75 Jedoch erholt sich die bulgarische Wirtschaft inzwischen und Unternehmen stellen wieder neues Personal ein. 76 Vgl. Germany Trade Invest, Bulgarien, Wirtschaftsumfeld, Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten vom 10. August 2021, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/bericht-wirtschaftsumfeld/bulgarien/arbeitsmarkt-243982. 77 So ist die Arbeitslosenquote im Jahr 2020 gegenüber dem Vorjahr zwar von 4,2 auf 5,1 % gestiegen, liegt damit aber damit aber immer noch geringfügig unter dem Vor-Pandemie-Niveau von 2018 (5,2 %). 78 Vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/278271/umfrage/arbeitslosenquote-in-bulgarien/#professional. 79 Die UniCredit Bank geht davon aus, dass die Arbeitslosenquote 2021 voraussichtlich 5,1 Prozent betragen wird. 80 Vgl. Germany Trade Invest, Bulgarien, Wirtschaftsumfeld, Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten vom 10. August 2021, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/bericht-wirtschaftsumfeld/bulgarien/arbeitsmarkt-243982. 81 Für die kommenden Jahre prognostiziert die EU Kommission ein weiteres Absinken auf 4,6% im Jahr 2022 und 4,4 % im Jahr 2023, 82 vgl. European Commission, Finance Forecast, Bulgaria, https://ec.europa.eu/economy_finance/forecasts/ 2021/autumn/ecfin_forecast_autumn_2021_bg_en.pdf, abgerufen am 29. November 2021, 83 sodass von einer weiterhin positiven Entwicklung des Arbeitsmarktes zurück zur Situation vor Pandemieausbruch auszugehen ist. Auch in Pandemiezeiten werden weiterhin freie und zu besetzende Stellen gemeldet. Im Jahr 2020 gaben die Arbeitsämter insgesamt 186.741 freie Stellen auf dem primären Arbeitsmarkt bekannt (5,2 % weniger als im Vorjahr). Die größte Nachfrage besteht im Bereich der personenbezogenen Dienstleistungen (Gastronomie, Friseur- und Kosmetikbranche, Krankenpflege u. Ä.). Viele offene Stellen gibt es unter anderem auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei sowie für Verkäuferinnen und Verkäufer. 84 Vgl. Eures, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt, https://ec.europa.eu/eures/printLMIText.jsp?lmiLang=de®ionId=BG0&catId=9366, abgerufen am 15. Februar 2022. 85 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der bulgarische Staat dem pandemiebedingten vorübergehenden Anstieg der Arbeitslosigkeit auch weiterhin nicht untätig gegenübersteht, sondern die Besetzung freier Stellen mit arbeitslosen Personen durch besondere Programme fördert, darunter etwa die bis zum 31. Dezember 2022 laufende Maßnahme „Beschäftigung für mich“. Sie wird mit 160 Mio. BGN finanziert und richtet sich an Arbeitgeber aus allen Wirtschaftssektoren mit Ausnahme der Landwirtschaft. In besonderem Maße ist eine Förderung des Sektors „Hotels und Restaurants“ vorgesehen, in dem auch gering qualifizierte und ungelernte Personen Arbeit finden können. Das Programm sieht vor, dass Arbeitslose für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten in Vollzeit oder Teilzeit angestellt werden. Während dieser Zeit erhalten die Arbeitgeber Mittel in Höhe des Mindestlohns und ihres Teils der Sozialversicherungsbeiträge. Nach Ablauf der geförderten Beschäftigungsdauer sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsplätze von 75 % der geförderten Personen für einen Zeitraum zu behalten, der mindestens der Hälfte der Dauer der geförderten Beschäftigung entspricht. Es wird erwartet, dass ca. 35.000 Arbeitslose allein durch diese Maßnahme einen Arbeitsplatz bekommen werden. 86 Vgl. Wirtschaftskammer Österreich, Coronavirus: Situation in Bulgarien, Aktuelle Lage und Info-Updates, Stand: 6. Dezember 2021, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus:-situation-in-bulgarien.html. 87 Sprachkurse, die Drittstaatsangehörigen den Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt erleichtern, werden auch weiterhin angeboten und pandemiekonform digital durchgeführt, etwa von IOM. Die Organisation berichtet in ihrem Jahresrückblick 2020 von 261 erfolgreich auf diese Weise erworbenen A1 bzw. A2-Zertifikaten und prognostiziert, in 2021 werde das Programm voraussichtlich von 200 Drittstaatsangehörigen in Anspruch genommen werden. 88 Vgl. IOM, Mission in Bulgaria, 2020: A year in review, Integration programme, Bulgarian language lessons, https://publications.iom.int/books/2020-year-review. 89 Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt wird die Klägerin in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Unterstützung bei der Integration, insbesondere beim Erlernen der bulgarischen Sprache, erhalten und in der Lage sein, nach einer Übergangszeit eine Arbeit aufzunehmen. Sie hat, wie sie gegenüber dem Bundesamt angegeben hat, in Syrien die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und ein Studium des Bauwesens begonnen. Auf die damit dokumentierten Fähigkeiten kann sie zurückgreifen, um auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und zumindest ihre elementaren Bedürfnisse mit einer Erwerbstätigkeit zu sichern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine Familie zu versorgen hat. Sie kann sich einer Erwerbstätigkeit deshalb uneingeschränkt widmen und muss nur ihren eigenen elementaren Unterhalt erwirtschaften. 90 b) Auch Ziffer 2. des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind nach den obigen Ausführungen nicht erfüllt. Aus diesem Grund ist auch die hilfsweise erhobene, auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichtete Verpflichtungsklage unbegründet. 91 Soweit die Klägerin angeführt hat, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu können, weil sie ihre in Deutschland als schutzberechtigt anerkannte Familie, insbesondere ihre erkrankte Mutter, unterstützen müsse, ist dies nicht geeignet, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot i. S. d. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen. Ob diese besonderen familiären Umstände der Klägerin ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG begründen können, unterliegt der Prüfung der Ausländerbehörde. 92 c) Die in Ziffer 3. des Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung ist auch nicht - wie weiter hilfsweise beantragt - unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben. Zwar ist die der Klägerin vom Bundesamt gesetzte dreißigtägige Ausreisefrist rechtswidrig, weil bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche beträgt. Die zu ihren Gunsten längere, erst 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ablaufende Ausreisefrist verletzt die Klägerin aber nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 93 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 51.18 -, juris, Rn. 21 94 d) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 95 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO. 96 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegen.