Beschluss
1 A 4718/19.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0209.1A4718.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (dazu I.) noch einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (dazu II.) zuzulassen. 3 I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 4 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 5 Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., 5 und 6 f., m. w. N. 7 Gemessen hieran rechtfertigen die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, 8 1) ob für chinesische Staatsangehörige, welche Mitglieder der Kirche des Allmächtigen Gottes sind, eine Gruppenverfolgung durch den chinesischen Staat oder diesem zurechenbare Organe in China besteht; 9 2) ob im Rahmen der „Operation Donner“ in der Provinz M. in der Zeit vom 26. bis zum 28. Juni 2018 insgesamt 500 Gläubige der Kirche des Allmächtigen Gottes von den staatlichen chinesischen Behörden verhaftet wurden; 10 3) ob Mitglieder der Kirche des Allmächtigen Gottes alleine wegen ihrer Mitgliedschaft in dieser Religionsgemeinschaft im Falle ihres Entdecktwerdens oder im Falle des öffentlichen Eintretens für die Kirche des Allmächtigen Gottes mit mehrjährigen Haftstrafen in China rechnen müssen; 11 4) ob es zutrifft, dass die von Deutschland nach abgelehntem Asylverfahren abgeschobene chinesische Staatsangehörige A. Y. , welche aktives Mitglied in der Religionsgemeinschaft der Kirche des Allmächtigen Gottes war, nach ihrer Abschiebung nach China als „verschwunden“ bzw. als „vermisst“ gilt; 12 5) ob Mitglieder der Kirche des Allmächtigen Gottes, die ihre Religion im Ausland ausüben, wegen exilpolitischer Aktivitäten im Fall einer Rückkehr nach China staatlicher Verfolgung unterliegen; 13 die Zulassung der Berufung nicht. 14 1. Der Zulassungsantrag entspricht im Hinblick auf die Frage zu 1) nicht den Darlegungserfordernissen. Er setzt sich nicht mit den Anforderungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung auseinander. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil die von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage letztlich eine Gruppenverfolgung zum Gegenstand hat, auch wenn der Zulassungsantrag auf Seite 2 zunächst von „Generalverfolgung“ und erst auf Seite 9 von „Gruppenverfolgung“ spricht. 15 Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. 16 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, juris, Rn. 13. 17 Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit diesen Voraussetzungen nicht auseinander. Der Hinweis auf Verhaftungen während einer Aktion „Donner“ sowie der pauschale Verweis auf landesweite Operationen gegen die Kirche des Allmächtigen Gottes genügen insoweit nicht. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage zu 1) war auch für das Verwaltungsgericht ersichtlich nicht entscheidungserheblich, da es den Vortrag der Klägerin als unglaubhaft angesehen und auch ihre Hinwendung zum Christentum oder der Kirche des Allmächtigen Gottes in Deutschland als nicht ernstlich, sondern asyltaktisch motiviert bewertet hat. 18 2. Hinsichtlich der Fragen zu 2) und 4) ist bereits weder dargelegt, warum diese klärungsbedürftig sind, noch aus welchem Grund sie sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen als auch für eine Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein sollten. 19 3. Auch hinsichtlich der Frage zu 3) hat die Klägerin die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Es ist bereits unklar, welcher Bedeutungsgehalt dem Begriff „allein wegen ihrer Mitgliedschaft“ zukommen soll. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung nämlich ausdrücklich zwischen einer ernstlichen und einer aus asyltaktischen Gründen im Ausland vorgegebenen Mitgliedschaft in der Kirche des Allmächtigen Gottes unterschieden (Urteilsabdruck, S. 7, 1. Absatz). 20 a) Meint die Klägerin mit dem Begriff „allein wegen ihrer Mitgliedschaft“ eine ernstliche Mitgliedschaft in der Kirche des Allmächtigen Gottes, wäre ihre Frage nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts schon nicht entscheidungserheblich. Nach der Würdigung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Klägerin nämlich um ein rein asyltaktisch motiviertes und nicht um ein ernstliches Mitglied der Kirche des Allmächtigen Gottes (Urteilsabdruck, S. 7 f.). 21 Im Übrigen bedürfte die Frage zu 3) dann auch nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie ist nach der Auskunftslage eindeutig zu beantworten. Die Kirche des Allmächtigen Gottes wurde 1995 verboten und ist seitdem in einer offiziellen Liste der als bösartige Sekten bzw. heterodoxe Lehren verbotenen religiösen Gruppen aufgeführt. Eine Untersuchung im Internet veröffentlichter Urteile zu Mitgliedern der Kirche des Allmächtigen Gottes aus der Zeit zwischen Januar 2018 und Juli 2019 und offizieller Dokumente zur Auslegung der Strafvorschriften zeigte, dass auch einfache Mitglieder, die normalen religiösen Aktivitäten nachgehen, zu Haftstrafen nach Artikel 300 des chinesischen Strafgesetzbuches verurteilt werden. 22 Vgl. BAMF, Länderreport 20 China, Situation der Christen, Stand: 10/2019, S. 16. 23 b) Betrifft die Frage dagegen eine allein asyltaktisch motivierte Zugehörigkeit einer chinesischen Staatsangehörigen zur Kirche des Allmächtigen Gottes, hat die Klägerin die o. g. Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. 24 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt (Urteilsabdruck, S. 6 f.), der Klägerin drohe aufgrund ihrer – durch Bescheinigungen belegten – Behauptung, sich in Deutschland der Kirche des Allmächtigen Gottes zugewandt zu haben, im Falle einer Rückkehr nach China nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine staatliche Verfolgung. Zwar werde in China die nach Art. 300 des chinesischen Strafgesetzbuches strafbare Mitgliedschaft (Stichwort: „böser Kult“) in der (verbotenen) Kirche des Allmächtigen Gottes als Angriff auf das dort herrschende Regime und als grundsätzliche Ablehnung der Kommunistischen Partei Chinas interpretiert. Das gelte aber nur für eine ernstliche und nicht für eine nur aus asyltaktischen Gründen im Ausland vorgegebene Mitgliedschaft. Den chinesischen Sicherheitsbehörden könne nicht verborgen bleiben, dass sich asylsuchende Chinesen in Deutschland in nicht geringer Zahl auf eine Mitgliedschaft in der Kirche des Allmächtigen Gottes beriefen, um sich ein ansonsten nicht mögliches Bleiberecht zu verschaffen. Mit einer bloß „äußerlichen“, d. h. nicht ernstlichen Hinwendung zu der Kirche des Allmächtigen Gottes in Deutschland sei – auch für die chinesischen Sicherheitsbehörden erkennbar – kein Angriff auf das chinesische Regime verbunden. Vor diesem Hintergrund sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich chinesische Sicherheitskräfte bei einer Rückkehr eines Chinesen, der sich in Deutschland aus asyltaktischen Gründen der Kirche des Allmächtigen Gottes zugewandt habe, ernstlich für diesen interessieren sollten. Eine ernstliche Zuwendung zur Kirche des Allmächtigen Gottes habe die Klägerin aber gerade nicht glaubhaft gemacht. Demnach sei ihr im Falle einer Rückkehr nach China auch zumutbar, den chinesischen Behörden ggf. ihr asyltaktisches Verhalten zu verdeutlichen. Stichhaltige Gründe dafür, dass ihr in China ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohen könnte, habe die Klägerin mit Blick auf ihre unglaubhaften Angaben zu einer ernstlichen Mitgliedschaft in der Kirche des Allmächtigen Gottes nicht vorgebracht. 25 Die Klägerin greift diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass ihr aufgrund ihrer rein asyltaktisch motivierten Mitgliedschaft in der Kirche des Allmächtigen Gottes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder eine staatliche Verfolgung noch ein ernsthafter Schaden drohe, nicht in der o. a. gebotenen Weise unter konkreter Anführung von Erkenntnisquellen an, die eine abweichende Einschätzung zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit möglich erscheinen lassen. 26 4. Auch in Bezug auf die Frage zu 5) mangelt es an der hinreichenden Darlegung. Das gilt zunächst wiederum mit Blick auf das Verständnis des Begriffs „Mitglieder der Kirche des Allmächtigen Gottes“. Ungeachtet dessen, ob die Klägerin hiermit ernstliche oder asyltaktisch motivierte Mitglieder meint, fehlt es entweder an der Entscheidungserheblichkeit (s. bereits unter I. 3. a)) oder an einer substantiierten Darlegung (s. unter I. 3. b)). 27 Es ist zudem unklar, ob die Frage darauf abzielt, dass die Ausübung der Religion der Kirche des Allmächtigen Gottes von chinesischen Behörden als exilpolitische Tätigkeit angesehen wird, oder ob damit die Verfolgung eines exilpolitisch tätigen Mitglieds geklärt werden soll. Auf ersteres könnten die Ausführungen auf Seite 8 des Zulassungsantrags hinweisen, wonach das Gericht Überlegungen dazu hätte anstellen sollen, ob Mitglieder der Kirche des Allmächtigen Gottes, die ihre Religion außerhalb Chinas ausüben, wegen exilpolitischer Aktivitäten im Falle einer Rückkehr nach China staatlicher Verfolgung unterliegen. Für letzteres könnten die Ausführungen auf Seite 10 des Zulassungsantrags sprechen, wonach diese Frage für eine Vielzahl von Mitgliedern der Kirche des Allmächtigen Gottes, die exilpolitisch aktiv seien, von besondere Bedeutung sei. 28 Falls die Frage in dem erstgenannten Sinn zu verstehen sein sollte, fehlte es auch insoweit an einer substantiierten Darlegung. Das Zulassungsvorbringen enthält keinerlei Erkenntnisse oder auch nur Anknüpfungspunkte, dass Mitglieder der Kirche des Allmächtigen Gottes im Fall einer Rückkehr nach China nicht nur einer Verfolgung wegen ihrer Religion sondern darüber hinaus unabhängig von Tätigkeiten im Einzelnen auch einer Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten unterliegen könnten. Wenn die Frage in dem letztgenannten Sinne ausgelegt wird, fehlte es an weiteren Darlegung zu ihrer Entscheidungserheblichkeit. Das Verwaltungsgericht hat nämlich angenommen, die behauptete und dokumentierte einmalige exilpolitische Betätigung der Klägerin am 12. September 2019 habe kurz nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung begonnen und sei bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wieder erloschen. Jedenfalls habe es an aktuellem Vortrag gefehlt (Urteilsabdruck, S. 7). Das Verwaltungsgericht geht demnach ersichtlich davon aus, dass die Klägerin nicht (mehr) aktiv exilpolitisch tätig ist. Das Zulassungsvorbringen legt aber nicht näher dar, inwiefern die Klägerin sich (wieder) aktiv exilpolitisch für die Ziele der Kirche des Allmächtigen Gottes einsetzt. Aus dem beigefügten Schreiben der Kirche des Allmächtigen Gottes vom 30. November 2019 ergibt sich lediglich, dass der Klägerin empfohlen worden sei, sich zweimal pro Woche mit Schwestern und Brüdern zu versammeln und dass sie regelmäßig an Versammlungen teilnehme, in denen die Mitglieder christliche Lieder sängen, in den Worten des Allmächtigen Gottes läsen, beteten und sich austauschten. 29 II. Die Berufung ist auch nicht aufgrund des von der Klägerin gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 30 Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. 31 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14. 32 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden. 33 1. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte unter Würdigung der Bestätigungsschreiben der Kirche des Allmächtigen Gottes vom 30. November 2019 der Frage nachgehen müssen, ob sie seit den Jahren 2014/2016 Mitglied der Kirche des Allmächtigen Gottes sei. Bei entsprechender Würdigung seines Inhalts – sowie des Inhalts der bereits zu den Gerichtsakten gereichten Bescheinigung – hätte das Gericht diese Frage bejahen müssen. Das Verwaltungsgericht habe sie jedoch verneint und die Klägerin als „christliche Person“ eingestuft, wobei offen geblieben sei, ob es ihr auch die christliche Gesinnung und die geschilderte Religionsausübung abgesprochen habe. Ihre lange Mitgliedschaft habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Zudem sei nichts dafür erkennbar, weshalb es sich bei der Bescheinigung um ein Gefälligkeitsschreiben handeln sollte. Konkrete Gründe benenne das Verwaltungsgericht nicht. 34 Einen Gehörsverstoß legt die Klägerin hiermit nicht dar. 35 Das Zulassungsvorbringen zeigt im Hinblick auf das Schreiben vom 30. November 2019 schon deshalb keinen Gehörsverstoß des Verwaltungsgerichts auf, weil das Schreiben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) am 5. November 2019 noch nicht existiert hat und das Verwaltungsgericht dessen Inhalt (einschließlich der angeblich seit 2014/2016 bestehenden Mitgliedschaft der Klägerin) demnach nicht würdigen konnte. Die weiteren von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt (Urteilsabdruck, S. 3 und 6), kommt bei deren Würdigung lediglich nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis. 36 Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag der Klägerin und den von ihr beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist aber keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. 37 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 f. 38 Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören grundsätzlich– und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. 39 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 30 ff. 40 Ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offen bleiben. 41 Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand. 42 Dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. 43 2. Einen Gehörsverstoß zeigt die Klägerin auch nicht auf, soweit sie rügt, das Verwaltungsgericht habe das Vorbringen zu ihrem Verfolgungsschicksal zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft. Der Sache nach macht sie wiederum lediglich eine unzureichende bzw. fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht geltend. Dies gehört – wie ausgeführt – nicht zu den von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Auch insoweit lässt sich dem Zulassungsvorbringen nichts für eine willkürliche Beweiswürdigung entnehmen. 44 a) Ein „erheblicher Wertungswiderspruch“ folgt nicht aus dem Vortrag der Klägerin, das Bundesamt habe in dem angefochtenen Bescheid anders als das Verwaltungsgericht ihr Vorbringen nicht als unglaubhaft, gesteigert oder widersprüchlich angesehen. Ein Wertungswiderspruch liegt – ungeachtet der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht ohnehin nicht an die Einschätzung des Bundesamts gebunden ist, sondern nach seiner freien Überzeugung entscheidet – schon deshalb fern, weil das Verwaltungsgericht sowohl das Vorbringen der Klägerin bei der Bundesamtsanhörung als auch das im vorbereitenden schriftsätzlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung in einer Gesamtbetrachtung frei gewürdigt hat. Dabei ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gegenüber ihrem vorherigen widersprüchlich und gesteigert und damit unglaubhaft sei. Eine solche Gesamtwürdigung vorzunehmen, war dem Bundesamt nicht möglich, sondern es konnte naturgemäß allein das Vorbringen der Klägerin bei der Bundesamtsanhörung bewerten. Die Feststellungen des Bundesamtes und des Verwaltungsgerichts sind deshalb schon im Ausgangspunkt nicht miteinander vergleichbar. 45 b) Für ein willkürliches Vorgehen des Verwaltungsgerichts gibt auch das gegen die Ausführungen auf Seite 5 (Abs. 4 und 5) bis 7 des Urteils gerichtete Zulassungsvorbringen nichts her. Es ist nichts dafür erkennbar, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts „weder verständlich noch nachvollziehbar ist und auch in wesentlichen Teilen objektiv unrichtig“. 46 aa) Solches folgt nicht aus der Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe in den Entscheidungsgründen unrichtigerweise ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung ersichtlich, obwohl sie bei der Bundesamtsanhörung und in der mündlichen Verhandlung ihre Verfolgungssituation geschildert habe. Bei der von der Klägerin bemängelten Feststellung handelt es sich um das Ergebnis der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Dieses hat das– von der Klägerin in der Zulassungsbegründung nochmals zusammengefasste – Vorbringen, sie habe in China einem (christlichen) Hauskreis zugehört und sei mit Festnahmen konfrontiert worden, bei seiner Entscheidungsfindung beachtet (Urteilsabdruck, S. 2 f. und 5 f.), ihren Vortrag insgesamt als unglaubhaft bewertet hat und daraus – nicht willkürlich, sondern nachvollziehbar – die Schlussfolgerung gezogen, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Klägerin vor. 47 bb) Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, anzugeben, welcher Glaubensgemeinschaft sie in China angehört habe, ist ebenfalls nicht Ergebnis einer willkürlichen Beweiswürdigung. Ob sie „erheblichen Zweifeln unterliegt“ ist – wie bereits ausgeführt – unerheblich. 48 Die Klägerin hat entgegen ihrer Behauptung im Zulassungsantrag bei der Bundesamtsanhörung am 10. Januar 2018 mit keinem Wort erwähnt, bereits seit August 2014 Mitglied der Kirche des Allmächtigen Gottes gewesen zu sein und das Evangelium angenommen zu haben. Vielmehr hat sich die Klägerin – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat – sowohl bei der Bundesamtsanhörung als auch schriftsätzlich im Klageverfahren allein darauf berufen, Christin zu sein. Diese – durch zwei Bescheinigungen katholischer Kirchengemeinden gestützte – Behauptung hat sie in der Bundesamtsanhörung u. a. weiter damit konkretisiert, bereits im Juli 2013 in China getauft worden zu sein und in Deutschland jede Woche zur katholischen Kirche zu gehen. Auch in ihrem Schriftsatz vom 4. November 2019, mit dem sie erstmalig ihre Klage begründet hat, hat die Klägerin sich nur darauf gestützt, Christin zu sein und sich regelmäßig in der katholischen Kirchengemeinde St. N. in H. zu engagieren. Nur einen Tag später, in der mündlichen Verhandlung am 5. November 2019, hat die Klägerin dann erstmalig erklärt, der Kirche des Allmächtigen Gottes anzugehören. Die von dem Verwaltungsgericht auf Grundlage dessen getroffene Feststellung die Klägerin „sei bereits im Ansatz nicht in der Lage, anzugeben, welcher Glaubensgemeinschaft sie in China denn nun angehört haben will“, erscheint danach nicht willkürlich. Nichts anderes folgt aus dem Vorbringen der Klägerin, es liege ein Übersetzungsfehler vor. Zum einen hat sie sich schon nicht dazu verhalten, an welcher/welchen Stelle(n) ein solcher Übersetzungsfehler erfolgt sein soll. Zum anderen widerspricht dies ihrem weiteren Vortrag, für sie sei das Lesen einer Bibel mit dem Lesen des Buchs „Das Wort erscheint im Fleisch“ vergleichbar. Hiernach könnte ein Übersetzungsfehler nämlich gar nicht vorgelegen haben, sondern wäre die Klägerin sich vielmehr des Bedeutungsgehalts des von ihr tatsächlich benutzten Wortes „Bibel“ nicht bewusst gewesen. 49 cc) Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorbringen der Klägerin sei widersprüchlich und von Steigerungen geprägt (Urteilsabdruck S. 6, 2. Absatz), ist nicht von Willkür geprägt. Unzutreffend ist die insoweit vorgebrachte Behauptung der Klägerin, sie habe bei der Bundesamtsanhörung vorgetragen, die zweite Festnahme sei in ihrem Dorf passiert. In der Anhörungsniederschrift vom 10. Januar 2018 ist ausdrücklich die Aussage der Klägerin protokolliert, sie sei nochmal „in einer anderen Stadt in A1. festgenommen“ worden, während sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, beim zweiten Mal „im Dorf angezeigt und in Haft genommen“ worden zu sein. Richtig ist ferner, dass die Klägerin zu der Festnahme in der Bundesamtsanhörung nur ausgeführt hat, die Polizei habe ihr „Ohrfeigen“ gegeben, während sie nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung „gefoltert und geschlagen“ worden sein will. 50 3. Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob Mitglieder der Kirche des Allmächtigen Gottes, die ihre Religion im Ausland ausüben, wegen exilpolitischer Aktivitäten in China staatlicher Verfolgung unterliegen, könnte allenfalls noch so zu verstehen sein, dass sie einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz geltend macht. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören aber nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Im Übrigen wäre es Sache der auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Klägerin gewesen, zu einer – aus ihrer Sicht erforderlichen – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen unbedingter Beweisanträge. 51 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2020– 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27. 52 Einen Beweisantrag hat die Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 5. November 2019 nicht gestellt. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. 54 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).