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Beschluss

1 A 3904/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0208.1A3904.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (dazu I.) noch der Divergenz (dazu II.) zuzulassen. 3 I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 4 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 5 Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., 5 und 6 f., m. w. N. 7 Gemessen hieran rechtfertigt die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, 8 ob allein die formelle Zugehörigkeit einer chinesischen Staatsangehörigen zur Kirche des Allmächtigen Gottes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einleitung eines Strafverfahrens im Zielstaat und die Verhaftung anlässlich der Einreisekontrolle zur Folge hat, 9 die Zulassung der Berufung nicht. 10 Meint die Klägerin mit dem Begriff der „formellen Zugehörigkeit“ eine nicht nur aus asyltaktischen Gründen vorgegebene Zugehörigkeit zu der Kirche des Allmächtigen Gottes, wäre ihre Frage nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts schon nicht entscheidungserheblich. Nach der Würdigung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Klägerin nämlich um ein rein asyltaktisch motiviertes und nicht um ein ernstliches Mitglied der Kirche des Allmächtigen Gottes (Urteilsabdruck, S. 7 f.). 11 Betrifft die Frage dagegen eine allein asyltaktisch motivierte Zugehörigkeit einer chinesischen Staatsangehörigen zur Kirche des Allmächtigen Gottes, hat die Klägerin die o. g. Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt (Urteilsabdruck, S. 7 f.), der Klägerin drohe aufgrund ihrer – durch Bescheinigungen belegten Behauptung –, sich in Deutschland der Kirche des Allmächtigen Gottes zugewandt zu haben, im Falle einer Rückkehr nach China nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine staatliche Verfolgung. Zwar werde in China die nach Art. 300 des chinesischen Strafgesetzbuches strafbare Mitgliedschaft (Stichwort: „böser Kult“) in der (verbotenen) Kirche des Allmächtigen Gottes als Angriff auf das dort herrschende Regime und als grundsätzliche Ablehnung der Kommunistischen Partei Chinas interpretiert. Das gelte aber nur für eine ernstliche und nicht für eine nur aus asyltaktischen Gründen im Ausland vorgegebene Mitgliedschaft. Den chinesischen Sicherheitsbehörden könne nicht verborgen bleiben, dass sich asylsuchende Chinesen in Deutschland in nicht geringer Zahl auf eine Mitgliedschaft in der Kirche des Allmächtigen Gottes beriefen, um sich ein ansonsten nicht mögliches Bleiberecht zu verschaffen. Mit einer bloß „äußerlichen“, d. h. nicht ernstlichen Hinwendung zu der Kirche des Allmächtigen Gottes in Deutschland sei – auch für die chinesischen Sicherheitsbehörden erkennbar – kein Angriff auf das chinesische Regime verbunden. Vor diesem Hintergrund sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich chinesische Sicherheitskräfte bei einer Rückkehr eines Chinesen, der sich in Deutschland aus asyltaktischen Gründen der Kirche des Allmächtigen Gottes zugewandt habe, ernstlich für diesen interessieren sollten. Eine ernstliche Zuwendung zur Kirche des Allmächtigen Gottes habe die Klägerin aber gerade nicht glaubhaft gemacht. Demnach sei ihr im Falle einer Rückkehr nach China auch zumutbar, den chinesischen Behörden ggf. ihr asyltaktisches Verhalten zu verdeutlichen. Stichhaltige Gründe dafür, dass ihr in China ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohen könnte, habe die Klägerin mit Blick auf ihre unglaubhaften Angaben zu einer ernstlichen Mitgliedschaft in der Kirche des Allmächtigen Gottes nicht vorgebracht. 12 Die Klägerin greift diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht in der o. a. gebotenen Weise an. Die Zulassungsbegründung benennt als „Erkenntnismittel“ das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2018 – A 6 K 7906/16 – sowie den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Oktober 2018) des Auswärtigen Amtes vom 14. Dezember 2018. Diese „Erkenntnismittel“ hat das Verwaltungsgericht aber selbst zitiert (Urteilsabdruck, S. 7), um seine Ansicht zu stützen, eine ernstliche Zuwendung zu der Kirche des Allmächtigen Gottes sei in China strafbar und werde als Angriff auf das dort herrschende Regime gewertet. Der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Klägerin aufgrund ihrer rein asyltaktisch motivierten Mitgliedschaft in der Kirche des Allmächtigen Gottes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weder eine staatliche Verfolgung noch ein ernsthafter Schaden droht, ist die Klägerin aber nicht substantiiert entgegengetreten. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Zitat aus der Entscheidung des Österreichischen Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2019 – Geschäftszahl: W278 2211979-1 –. Hieraus lässt sich – im Einklang mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts – nur schließen, dass Angehörige von verbotenen „Kult-Organisationen“ zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt werden können. Dass dies auch für rein asyltaktisch motivierte Angehörige solcher Organisationen gilt oder gelten könnte, lässt sich dem Zitat aber nicht entnehmen. Im Übrigen ist das Österreichische Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die dortige Beschwerdeführerin – die dem Gericht ein Bestätigungsschreiben des deutschen Vereins „Kirche des allmächtigen Gottes" über ihre Mitgliedschaft seit Juli 2013 in China sowie ihre Aufnahme in den Verein in Deutschland mit August 2016 vorgelegt hatte – keine Verfolgung aufgrund ihrer behaupteten Religionszugehörigkeit in China glaubhaft gemacht habe, noch in irgendeiner Weise feststellbar sei, dass die chinesischen Behörden auf die Beschwerdeführerin inÖsterreich aufgrund der von ihr getätigten Vorbringen aufmerksam geworden sein könnten (Entscheidungsabdruck, S. 35 und 39). 13 Im Ergebnis macht die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nur (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, ihre Mitgliedschaft in der Kirche des Allmächtigen Gottes sei rein asyltaktisch motiviert, was – anders als eine ernstliche Mitgliedschaft – nicht auf eine staatliche Verfolgung oder einen drohenden ernsthaften Schaden schließen lasse. Hierbei handelt es sich aber von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG. 14 II. Der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist ebenfalls nicht gegeben. 15 Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. 16 Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 – 1 A 3911/18.A –, juris, Rn. 50 und vom 22. April 2020 – 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 32. 17 Gemessen hieran ist eine Divergenz nicht dargelegt. 18 1. Die Klägerin bringt vor, das Verwaltungsgericht sei von zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 – und Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –) und einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 6. August 2012 – 13 A 1118/12.A –) abgewichen. Die Klägerin macht insoweit geltend, sie sei zwar gehalten, ihre Fluchtgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Das Gericht dürfe bei der Beurteilung, ob das Vorbringen unglaubhaft sei, aber keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern müsse sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen. Das Verwaltungsgericht habe diesem Maßstab nicht genügt, sondern einen zu strengen Maßstab angelegt und vollständige „Einwandfreiheit" gefordert. 19 Hiermit hat die Klägerin die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Sie hat einenabstrakten Rechtssatz, an dem sich festmachen ließe, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Bewertung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben einen zu strengen Maßstab zugrunde gelegt hätte, aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht herausgearbeitet. Im Übrigen ist auch nichts dafür erkennbar, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich oder im Ergebnis von den in den angeführten Entscheidungen aufgestellten Maßstäben abgewichen sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit den von der Klägerin zitierten Entscheidungen, 20 vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3; Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16 f.; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2012 – 13 A 1118/12.A –, Rn. 6 bis 11, 21 den Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ vorausgesetzt, angenommen, es sei Sache des Asylbewerbers, seine Fluchtgründe schlüssig vorzutragen, und festgestellt, das Gericht müsse im Wege der freien Beweiswürdigung beurteilen, ob eine solche Aussage glaubhaft sei (Urteilsabdruck, S. 5 f.). 22 Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe einen zu strengen Maßstab zugrunde gelegt, wirft sie ihm damit im Ergebnis eine unrichtige Anwendung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit in ihrem Fall vor. Die Divergenzrüge kann aber nicht mit einem Angriff gegen eine Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall begründet werden. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1991– 5 B 68.91 –, juris, Rn. 2. 24 2. Die Klägerin rügt weiter, das Verwaltungsgericht sei zu ihren Lasten von den Beschlüssen des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. November 2014 – 13 A 1646/14.A – und vom 17. Mai 2017 – 13 A 1065/17.A – abgewichen. Das Oberverwaltungsgericht habe in diesen Beschlüssen Grundsätze aufgestellt, die das Verwaltungsgericht als Grundlage für die Ausübung des sodann freien richterlichen Ermessens zu beachten habe. Das Verwaltungsgericht hätte demnach ihre formelle Zugehörigkeit, die inneren Beweggründe für den vollzogenen Wechsel, die Umstände des Glaubensübertritts und die äußeren Geschehensabläufe, die Auswirkung auf das innere und äußere Leben des Konvertiten, den Alltag mit der neuen Religion, die Kenntnisse des Konvertiten über die Religion und dessen Willen, weiterhin der Religionsgemeinschaft zuzugehören, zu ermitteln und zu werten. Diese Grundsätze habe das Verwaltungsgericht verletzt. Es habe der Klägerin die Zugehörigkeit zur Kirche des Allmächtigen Gottes allein abgesprochen, weil sie China legal verlassen habe. Eine weitere Prüfung, Bewertung und Überzeugungsfindung habe nicht stattgefunden 25 a) Auch mit diesem Zulassungsvorbringen hat die Klägerin nicht konkret dargelegt, welche abstrakten Rechtssätze das Verwaltungsgericht in seinem Urteil aufgestellt haben soll und inwieweit es damit ausdrücklich oder im Ergebnis von in den von ihr benannten Entscheidungen aufgestellten abstrakten Rechtssätzen abgewichen sein soll. 26 Dafür, dass das Oberverwaltungsgericht in den von der Klägerin angeführten Beschlüssen einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte, nach dem das Verwaltungsgericht als Grundlage seiner Beweiswürdigung die von der Klägerin genau bezeichneten Ermittlungen anstellen müsste, ist auch nichts erkennbar. Diesen Entscheidungen lässt sich entnehmen, dass der Schutzsuchende die inneren Beweggründe glaubhaft machen muss, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Die formelle Taufe und ein regelmäßiger Gottesdienstbesuch für sich genügten im Regelfall nicht. Es müsse festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruhe und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden präge. Wann eine solche Prägung anzuerkennen sei, lasse sich nicht allgemein beschreiben. Für die Frage, ob ein ernsthafter Glaubenswechsel vorliege, komme es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen seien, richte sich vorwiegend nach der Persönlichkeit und intellektuellen Disposition des Schutzsuchenden. 27 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2017– 13 A 1065/17.A –, juris, Rn. 7 f.; vom 3. November 2014 – 13 A 1646/14.A –, juris, Rn. 4 bis 9. 28 Der Sache nach wendet die Klägerin sich erneut gegen die gerichtliche Würdigung im Einzelfall, wofür – wie bereits ausgeführt – die Divergenzrüge nicht zur Verfügung steht. 29 b) Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sie in der mündlichen Verhandlung nicht nach den von ihr in der Bundesrepublik besuchten Kirchen, der Form und Häufigkeit der dortigen Gottesdienstes und den Besonderheiten der Kirche des Allmächtigen Gottes befragt, könnte danach allenfalls so zu verstehen sein, dass sie einen dem Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zuzuordnenden Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz geltend macht. Ungeachtet dessen, dass sich die Klägerin auf diesen Zulassungsgrund nicht berufen hat, läge er auch nicht vor. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Im Übrigen wäre es Sache der auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Klägerin gewesen, zu einer – aus ihrer Sicht erforderlichen – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen unbedingter Beweisanträge. 30 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2020– 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. 32 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).