Beschluss
1 A 389/21.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0120.1A389.21A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 3 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 4 Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 5 Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 ff. m. w. N. 7 2. Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht. 8 a. Das gilt zunächst für die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, 9 „ob einem (ggf. auch unverfolgt ausgereisten) malischen Staatsangehörigen aufgrund der Asylantragstellung i. V. m. auch nur von den Heimatbehörden vermuteten regierungsfeindlichen bzw. exilpolitischen Aktivitäten gegen seine Heimatregierung bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbes. Abschiebung in sein Heimatland, gem. § 3 Abs. 1 AsylG, § 4 AsylG relevante Repressalien wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegnerschaft oder sonstige Gefahren im Sinn der § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.“ 10 Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, dass dem Kläger aufgrund der Asylantragstellung in der Bundesrepublik keine Verfolgungsgefahr i. S. d. § 3 AsylG und kein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 AsylG drohe (UA, S. 7 f.) maßgeblich auf den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Mali vom 27. August 2019 (unter IV. 2., S. 16) gestützt. Danach nimmt Mali eigene Staatsangehörigen nach erfolgter Rückführung wieder auf. Sie unterliegen keinen staatlichen Repressalien, auch dann nicht, wenn sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, werden jedoch ggf. in den Herkunftsgemeinden und -familien als „Versager“ gebrandmarkt. 11 Entsprechend auch der aktuelle Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Mali vom 7. April 2021, unter IV. 2., S. 16: „Rückkehrer werden teilweise gesellschaftlich geächtet. Rückgeführte Malier erfahren aber keine Repressalien von staatlicher Seite (auch dann nicht, wenn sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben).“ 12 Dem hat der Kläger keine den o. a. Anforderungen genügenden Gründe entgegengehalten. Er hat keine (aktuellen) Erkenntnisquellen vorgelegt, aus denen sich zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Fehlerhaftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung und die Richtigkeit der eigenen Bewertung ergeben könnten. Seine Ausführungen in der Zulassungsbegründung (einschließlich der wiedergegebenen Erkenntnismittel) verhalten sich ohne einen Bezug zu der Asylantragstellung in Deutschland lediglich allgemein zu der Rückkehrgefährdung, der Menschenrechtslage und der Sicherheitslage in Mali und gehen damit an der Sache vorbei. 13 b. Die weitere von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, 14 „ob einem malischen Staatsangehörigen, selbst wenn es sich um einen jungen und gesunden Mann handelt, bei Rückkehr in sein Heimatland – aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Lande und insbesondere bei einer erheblichen Erkrankung (wie hier einer Diabetes-Erkrankung) – Gefahr für Leib und Leben im Sinne des §60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG droht“, 15 rechtfertigt ebenfalls nicht die begehrte Zulassung der Berufung. Der Kläger führt lediglich aus, die wirtschaftliche Lage sei schlecht und für Rückkehrer ohne Rückhalt einer Familie eine Sicherung des Existenzminimums ausgeschlossen. Das Risiko sei durch die Corona-Pandemie – insbesondere bei einer Vorerkrankung – noch weiter erhöht. Der Kläger hat es aber auch insoweit versäumt, Erkenntnismittel vorzulegen, die diese Auffassung stützen und die Einschätzung des Verwaltungsgerichts (UA, S. 9 ff.) erschüttern könnten, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für eine Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben sind. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).