Beschluss
10 A 3553/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0118.10A3553.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 35.650 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag hat keinen Erfolg. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier. 4 Mit Ordnungsverfügung vom 6. Juni 2018 forderte der Beklagte den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, den auf dem Grundstück Gemarkung L., Flur 3, Flurstück 364 angelegten circa 1.900 qm großen PKW-Stellplatz einschließlich der zur Bundesstraße geschaffenen Zufahrt innerhalb von sechs Wochen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung vollständig zu beseitigen und die als Untergrund eingebrachte Schottertragschicht vollständig von dem Grundstück zu entfernen. Unter dem 12. Juli 2018 gab der Beklagte dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, die ungenehmigte Nutzung des besagten Grundstücks als PKW-Stellplatz innerhalb eines Tages nach Zustellung der Ordnungsverfügung einzustellen und die Zufahrt zu dem Grundstück zum Beispiel durch Flatterband abzusperren. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die Ordnungsverfügungen abgewiesen. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig sein könnten. 6 Soweit er rügt, dass die in der Ordnungsverfügung vom 12. Juli 2018 gesetzte Frist von einem Tag unangemessen kurz sei, führt er selbst aus, dass er der Nutzungsuntersagung grundsätzlich sofort hätte nachkommen können. Sein Einwand, der Wegfall des PKW-Stellplatzes hätte die Abläufe seines Betriebes gestört, liegt neben der Sache. Wer vor Erteilung der dafür erforderlichen Baugenehmigung bauliche Anlagen errichtet oder nutzt, handelt unter Missachtung der im Gemeinwohlinteresse liegenden Ordnungsfunktion des formellen Baurechts, die die rechtmäßige bauliche Entwicklung sichert. Damit derjenige, der gesetzeswidrig ohne die erforderliche Genehmigung baut, daraus nicht unberechtigte Vorteile gegenüber dem gesetzestreuen Bauherrn ziehen kann, darf die Bauaufsichtsbehörde ihn bis zur Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung regelmäßig an der Fertigstellung der noch im Bau befindlichen ungenehmigten baulichen Anlage oder der Nutzung der bereits fertiggestellten Anlage hindern. Die organisatorischen oder wirtschaftlichen Konsequenzen einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung für einen Teil seines Betriebes hat der Kläger daher selbst zu verantworten. Da, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Nutzung des PKW-Stellplatzes auch materiell illegal gewesen ist, erübrigen sich Überlegungen dazu, inwieweit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, Ausnahmen von den vorstehenden Grundsätzen gelten können. 7 Die Kritik des Klägers, der Beklagte schreite unter Verstoß gegen Art. 3 GG gegen vergleichbare Rechtsverstöße an anderer Stelle nicht ein, ist ebenfalls unzutreffend. Der Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass gleich gelagerte Fälle nicht ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich behandelt werden dürfen. Er verlangt allerdings nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde gegen vergleichbare baurechtswidrige Zustände, die in einer Mehrzahl von Fällen vorliegen mögen, stets gleichzeitig einschreiten muss. Vielmehr darf die Bauaufsichtsbehörde schon in Ermangelung ausreichender personeller und sachlicher Mittel auch anlassbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag. 8 Das Gleichbehandlungsgebot ist erst dann verletzt, wenn es nach der Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für diese Art des (zeitlichen) Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden muss. 9 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7 April 2014 – 10 A 1814/12 –, juris, Rn. 47 ff. m.w.N. 10 Für eine derart willkürliche Handhabung der Bauaufsicht durch den Beklagten ergeben sich nach dem Zulassungsvorbringen keine Anhaltspunkte. Ob die von dem Verwaltungsgericht angesprochenen und von dem Kläger in Zweifel gezogenen Kriterien für ein vorrangiges Einschreiten gegen den PKW-Stellplatz, nämlich dessen Lage unmittelbar an der Bundesstraße, der zusätzliche Abbiegeverkehr von der Bundesstraße und auf die Bundesstraße, das fußläufige Überqueren der Bundesstraße durch Kunden und Mitarbeiter und die Nähe zu dem östlich gelegenen Kreisverkehr, in jeder Hinsicht überzeugen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Kritik des Klägers gibt jedenfalls für die Annahme eines willkürlichen Vorgehens des Beklagten gegen vergleichbare Baurechtsverstöße, das allein die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügungen in Frage stellen könnte, nichts her. Entsprechendes gilt auch für die beiden in der Zulassungsbegründung von dem Kläger hervorgehobenen ungenehmigten Parkplätze, deren jeweilige Nutzung eine vergleichbare Gefahrenlage zur Folge haben soll. Selbst wenn, wie der Kläger meint, der Beklagte nicht in jedem Einzelfall die mit einem festgestellten Baurechtsverstoß verbundene Gefahrensituation zutreffend beurteilt hätte oder hinsichtlich seiner Befugnis, gegen einen solchen Baurechtsverstoß einzuschreiten, von den richtigen Voraussetzungen ausgegangen wäre, rechtfertigt dies nicht den Vorwurf der Willkür. 11 Der Einwand des Klägers, es bestehe ein Vollstreckungshindernis wegen der in der Zeit vom 1. November 2018 bis 31. Oktober 2019 erfolgten Verpachtung des in Rede stehenden Grundstücks an seinen Sohn, betrifft schon nach seinem eigenen Vortrag nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügungen. 12 Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 13 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger stellt – wie vorstehend ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 16 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 17 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).