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Beschluss

10 A 168/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0117.10A168.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag hat keinen Erfolg. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, die darauf gerichtet ist, die Beklagten zur Erteilung der von ihm beantragten Baugenehmigung für den „Teilrückbau sowie Anbau und Legalisierung des Bestandes“ des Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung S., Flur 74, Flurstücke 139, 140, 141 und 142 (X.-straße 72 in S.) (im Folgenden: Vorhaben beziehungsweise Vorhabengrundstück) zu verpflichten, abgewiesen. Dem Vorhaben stünden bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. Es widerspreche der Festsetzung des Durchführungsplans Nr. der Beklagten vom 23. Juli 1962 (im Folgenden: Durchführungsplan), wonach das Vorhabengrundstück innerhalb einer Grünfläche für Kleingärten liege. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von dieser Festsetzung nach § 31 Abs. 2 BauGB seien nicht gegeben. Ein Bestandsschutz für das ursprüngliche Wohngebäude sei erloschen, so dass der Kläger hieraus nichts zu seinen Gunsten herleiten könne. Die planungsrechtliche Erschließung des Vorhabens sei ebenfalls nicht gesichert. Das Vorhabengrundstück grenze nicht unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche. Eine tatsächlich vorhandene Zufahrt führe über das Flurstück 143, das im Eigentum der Beklagten stehe. Sie sei nicht öffentlich-rechtlich oder dinglich gesichert. Das Vorhaben verstoße auch gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften. 5 Der Kläger zeigt nicht auf, dass ihm ein Anspruch auf eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzung des Durchführungsplans zustehen könnte. Dass das Vorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Grundzüge der Planung unberührt ließe, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. 6 Der Kläger meint, der Durchführungsplan sei allein deshalb aufgestellt worden, um zu gewährleisten, dass eine Verbindung zwischen der X1.-straße und dem Stadtpark erhalten bleibe. Aus seiner Begründung gehe an keiner Stelle hervor, dass der Durchführungsplan darauf abziele, die Erweiterung oder sonstige Veränderung der zum Zeitpunkt der Überplanung bereits bestehenden Wohnhäuser zu verhindern. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber in seinem insoweit in Bezug genommenen Urteil im Verfahren 11 K 9259/18 unter Hinweis auf die Begründung des Durchführungsplans zutreffend ausgeführt, dass der Rat mit dem Durchführungsplan insbesondere auch das Ziel verfolgt habe, für den flächenmäßig größten Teil des Plangebiets die dort vorhandene Grünfläche mit den darauf befindlichen Kleingärten als geschlossene Fläche zu erhalten. Die zum Zeitpunkt der Planung innerhalb der vorgesehenen Fläche für Kleingärten vorhandenen vereinzelten Gebäude, die zu Wohnzwecken genutzt worden seien, habe der Rat auf den Bestand gesetzt. Für den Rat habe damals kein Anlass bestanden, den damit planerisch vorgezeichneten und gewollten künftigen Wegfall dieser mit den Festsetzungen des Durchführungsplans nicht zu vereinbarenden Bestandsgebäude noch weiter zu erläutern. Das Vorhaben berühre auch mit Blick auf seine Dimensionen und seine Lage die planerische Grundkonzeption der Erhaltung einer geschlossenen Grünfläche mit Kleingartennutzung. 7 Der Kläger legt mit dem Zulassungsvorbringen nicht dar, dass er aus dem Umstand, dass die Beklagte noch im Jahr 1996 bauliche Erweiterungen des früheren Wohngebäudes auf dem Vorhabengrundstück nachträglich legalisiert habe, etwas zu seinen Gunsten herleiten könnte. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es hierauf nicht entscheidend ankomme, da jedenfalls durch die von dem Kläger zuletzt ohne Baugenehmigung durchgeführten baulichen Maßnahmen an dem Wohngebäude dessen Bestandsschutz entfallen sei, so dass es die Realisierung der für das Vorhabengrundstück geltenden Festsetzung als Grünfläche für die Kleingartennutzung nicht mehr hindere. Hiermit setzt sich der Kläger schon nicht im Einzelnen auseinander. Soweit er meint, er hätte darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte weitere Veränderungen an dem ursprünglichen Wohngebäude auch zukünftig legalisieren werde, und es unverständlich sei, warum solche Veränderungen nunmehr den Grundzügen der Planung widersprächen, geht sein Vorbringen an der Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach durch das Erlöschen des Bestandsschutzes planungsrechtlich eine neue Situation entstanden ist, vorbei. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Bestandsschutz für das Wohngebäude durch die von dem Kläger durchgeführten baulichen Maßnahmen tatsächlich entfallen ist, zieht dieser im Übrigen ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel. Er meint lediglich, dass das Wohngebäude durch die besagten baulichen Maßnahmen nicht so erheblich verändert worden sei, dass es gegenüber dem ursprünglichen Wohngebäude als aliud betrachtet werden müsse, lässt jedoch jegliche Auseinandersetzung mit den ausführlichen, an die von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Grundsätze anknüpfenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, mit denen es seine gegenteilige Auffassung auch in seinem insoweit in Bezug genommenen Urteil im Verfahren 11 K 9259/18 begründet hat, vermissen. 8 Ob, wie der Kläger denkt, die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von der in Rede stehenden Festsetzung des Durchführungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen und die bauplanungsrechtliche Erschließung des Vorhabens gesichert ist, bedarf nach dem Vorstehenden keiner Entscheidung. Ebenso wenig braucht der Senat die Frage zu beantworten, ob dem Vorhaben neben den angesprochenen bauplanungsrechtlichen Vorschriften auch solche des Bauordnungsrechts entgegenstehen. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 12 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).