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Beschluss

10 A 1733/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1216.10A1733.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 78.750 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.050 qm auf dem Grundstück T.- 10 in L. (im Folgenden: Vorhaben) unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme abgewiesen, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. „S.-weg“ widerspreche und daher planungsrechtlich unzulässig sei. 5 Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, dass der Bebauungsplan jedenfalls in seiner Ursprungsfassung unwirksam sei. Soweit sie vorträgt, dass die textliche Festsetzung Nr. 2 des Bebauungsplans unbestimmt beziehungsweise widersprüchlich sei, weil „verwirrenderweise“ in Nr. 2.1 für das gesamte Mischgebiet und in Nr. 2.2 Satz 2 und Nr. 2.3 für die Mischgebiete MI* und MI** festgesetzt sei, dass die nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungs-plans seien, führt allein diese möglicherweise überflüssige, sich inhaltlich aber nicht widersprechende Wiederholung der besagten Regelung in mehreren Festsetzungen nicht zu deren Unwirksamkeit. Die textliche Festsetzung Nr. 2.1 schließt unmissver-ständlich sämtliche nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen für das gesamte Mischgebiet aus. 6 Die Kritik der Klägerin, mit der sie die Wirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 3 anzweifelt, die in einem Randbereich des Plangebiets eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Errichtung einer Lärmschutzwand eröffnet und ein Zu- und Abfahrtsverbot entlang der Bundesstraße B und der M.-straße festlegt, zeigt jedenfalls nicht auf, dass aus einer etwaigen Unwirksamkeit dieser Festsetzung die Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt folgen könnte. Dasselbe gilt für den weiteren Einwand der Klägerin, die textliche Festsetzung Nr. 4, die für Teile des jeweils an die S1.-straße, die L1. Straße und die M.-straße angrenzenden Mischgebiets passiven Lärmschutz festsetzt, sei unbestimmt. 7 Schließlich hat die Klägerin auch nicht dargelegt, dass die Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. insgesamt unwirksam sein könnte, weil die damalige Festsetzung des gegliederten Mischgebiets nicht den überplanten baulichen Nutzungen entsprochen habe und auch eine Entwicklung zu einem solchen Mischgebiet nicht habe erwartet werden können. 8 Für den Senat ist unklar, welchen vermeintlichen Rechtsfehler des Rates die Klägerin damit ansprechen will. Sollte sie meinen, der Bebauungsplan sei von Anfang an vollzugsunfähig gewesen, fehlt es an jeglicher Darlegung der für eine solche Annahme erforderlichen Voraussetzungen. Dass, wie die Klägerin vorträgt, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in dem festgesetzten Mischgebiet Gewerbebetriebe angesiedelt waren, die ihrer Art nach das Wohnen wesentlich störten und deshalb in ein Gewerbegebiet gehört hätten, schloss eine Überplanung der fraglichen Gewerbegrundstücke als Mischgebiet nicht grundsätzlich aus. Die insoweit berührten öffentlichen und privaten Belange hätte der Rat im Rahmen der Abwägung berücksichtigen müssen. Ob er dies hinreichend getan hat, spielt hier im Grundsatz keine Rolle, denn ein in diesem Zusammenhang möglicher Fehler im Abwägungsvorgang ist unbeachtlich geworden. Einen beachtlichen Fehler im Abwägungsergebnis hat die Klägerin nicht dargetan. Auch soweit sie konkret auf das nach ihren Angaben zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses von einem Gewerbebetrieb genutzte Grundstück S.-weg 21 abstellt, ist nicht ersichtlich, weshalb diese Nutzung die Annahme rechtfertigen könnte, der Bebauungsplan sei insgesamt nicht auf eine quantitative und qualitative Durchmischung von Wohnen und Gewerbe angelegt gewesen. Soweit sie insoweit einen „Etikettenschwindel“ unterstellt, bleibt es bei einer bloßen Behauptung. 9 Auch soweit die Klägerin geltend macht, die Festsetzung des Mischgebiets sei funktionslos, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Funktionslosigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Festsetzung nur dann funktionslos, wenn die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in ihrer tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der die Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und dies in einem Grad erkennbar ist, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – IV C 39.75 –, juris, Rn. 35; OVG NRW, Urteil vom 29. April 2019 – 10 D 8/17.NE –, juris, Rn. 52 ff. 11 Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit einer Festsetzung reichen dafür nicht aus. Sie tritt wegen nachträglicher Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn offenkundig ist, dass sie als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist. 12 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1997 – 4 B 16.97 –, juris, Rn. 4. 13 Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe durch ihre Genehmigungspraxis die erforderliche Durchmischung von Wohnen und Gewerbe bisher nicht realisiert, gibt nichts dafür her, dass eine solche Durchmischung jedenfalls in weiten Bereichen des Plangebiets und insbesondere auch auf dem Vorhabengrundstück nicht möglich wäre. Auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin im Zulassungsverfahren lässt sich nicht feststellen, dass sich der tatsächliche Zustand im Plangebiet dahin entwickelt haben könnte, dass eine Verwirklichung der Baugebietsfestsetzung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen wäre. Eine solche Annahme rechtfertigt sich hier nach den von der Rechtsprechung zur Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans entwickelten strengen Anforderungen nicht allein daraus, dass ein Grundstück im Mischgebiet mit einem großflächigen Gartencenter bebaut ist. Soweit die Klägerin überdies vorträgt, auf ihrem Grundstück sei ein großflächiger Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 804 qm vorhanden, ist nicht ersichtlich, weshalb dort in der Zukunft nicht auch ein kleinflächiger Markt mit einer Verkaufsfläche von unter 800 qm betrieben werden könnte. Im Übrigen kann in einem Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb allgemein zulässig sein, sofern er nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur in einem Kerngebiet oder einem festgesetzten Sondergebiet zulässig ist. 14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2019 – 4 B 27.19 –, juris, Rn. 11. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 GKG. 17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 18 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).