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Beschluss

10 A 3013/21.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1207.10A3013.21A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung kann die Klägerin den Zulassungsantrag von vornherein nicht mit Erfolg stützen. Hierbei handelt es sich nach der abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren nicht um einen Berufungszulassungsgrund. 4 Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. 5 Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem ebensolchen, in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2. 7 Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin bezieht sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2019 – 2 BvR 686/19 –, juris, Rn. 43, und rügt, das Verwaltungsgericht sei von den dort aufgestellten Anforderungen an die Sachaufklärungspflicht des Gerichts in den Fällen, in denen ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbots wegen einer psychischen Erkrankung geltend gemacht werde, abgewichen. Sie benennt jedoch keinen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht einem von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz widersprochen haben soll. Der Sache nach rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass die von ihr vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten, vom Gesetzgeber festgeschriebenen und auch vom Bundesverfassungsgericht nicht in Frage gestellten Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer abschiebungsschutzrelevanten psychischen Erkrankung nicht genügten. Eine möglicherweise fehlerhafte Anwendung obergerichtlicher beziehungsweise höchstrichterlicher Rechtssätze begründet jedoch keine Divergenz. 8 Überdies beruhte das angefochtene Urteil auch nicht auf der von der Klägerin geltend gemachten Divergenz, selbst wenn diese vorläge. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen für ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nicht vorliegen, selbstständig tragend darauf gestützt, dass auch dann, wenn man zu ihren Gunsten davon ausgehe, sie leide unter den von ihr geltend gemachten psychischen Erkrankungen, angenommen werden könne, dass sie in Pakistan Zugang zu einer erforderlichen medizinischen Behandlung werde erhalten können. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 10 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.