Beschluss
19 B 1526/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1105.19B1526.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass sie keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO). Sie hat nach gegenwärtiger Aktenlage keinen Anspruch darauf, dass die Versetzungskonferenz der D. schule, Städt. Kath. Grundschule mit offenem Ganztag, X. , sie unter Aufhebung ihrer Nichtversetzungsentscheidung im Zeugnis vom 2. Juli 2021 zum Schuljahr 2021/2022 in die Klasse 5 versetzt. 3 Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW wird eine Schülerin nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse erfüllt sind. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 AO-GS wird eine Schülerin in die Klasse 5 versetzt, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Sie wird auch dann versetzt, wenn auf Grund der Gesamtentwicklung zu erwarten ist, dass in der nächsthöheren Klasse eine hinreichende Förderung und eine erfolgreiche Mitarbeit möglich sind (Satz 2). Die Antragstellerin verfehlt diese Versetzungsanforderungen, weil die Versetzungskonferenz ihre Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik im genannten Zeugnis mit jeweils „mangelhaft“ bewertet und keine prognostische Erwartung nach Satz 2 geäußert hat, sie werde voraussichtlich auf Grund ihrer Gesamtentwicklung in der Lage sein, in der Klasse 5 hinreichend gefördert zu werden und erfolgreich mitarbeiten zu können. 4 Auch mit ihrer Beschwerdebegründung hat die Antragstellerin das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf Versetzung nicht glaubhaft gemacht. Sie macht ohne Erfolg geltend, im Fach Mathematik habe ihr zumindest die Note „ausreichend“ erteilt werden müssen, weil ihr wegen ihrer Rechenschwäche aus dem Grundsatz der Chancengleichheit ein Nachteilsausgleich zugestanden habe, den die Schule ihr vorenthalten habe (1.), auch ihre Minderleistungen im Fach Deutsch hätten nicht berücksichtigt werden dürfen, da es an der notwendigen Versetzungswarnung gefehlt habe (2.), und schließlich habe sie jedenfalls nach § 7 Abs. 4 Satz 2 AO-GS versetzt werden müssen, denn aufgrund der Gesamtentwicklung sei zu erwarten, dass ihr in der nächsthöheren Klasse eine hinreichende Förderung und eine erfolgreiche Mitarbeit möglich seien (3.). 5 1. Erfolglos bleibt zunächst die Rüge der Antragstellerin, die D. schule habe ihr im Fach Mathematik zumindest die Note „ausreichend“ erteilen müssen, weil sie ihr den Nachteilsausgleich vorenthalten habe, der ihr wegen ihrer Rechenschwäche (Dyskalkulie) aus dem Grundsatz der Chancengleichheit zugestanden habe; die Rechenschwäche sei durch die fachärztliche Bescheinigung Dr. W. vom 7. April 2020 attestiert. Für den geltend gemachten Anspruch auf Versetzung ist dabei unerheblich, ob der Grundsatz der Chancengleichheit einen solchen Nachteilsausgleich im Schuljahr 2020/2021 gebot und/oder gegenwärtig gebietet. Einen solchen Anspruch kann der Senat hier als gegeben unterstellen, weil jedenfalls ihre daraus gezogene Schlussfolgerung unzutreffend ist, dass ihr wegen des angeblich rechtswidrig vorenthaltenen Nachteilsausgleichs im Fach Mathematik zumindest die Note „ausreichend“ habe erteilt werden müssen. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass aus einer unzureichenden Förderung kein Anspruch auf Versetzung erwächst und der Grundsatz der Chancengleichheit es gebietet, bei allen Schülern dieselben Bewertungsmaßstäbe anzulegen (S. 3, 5 des Beschlusses), es der Schule also vorbehaltlich hier fehlender abweichender, auf gesetzlicher Grundlage beruhender Bestimmungen untersagt ist, die für alle Schüler grundsätzlich einheitlichen Maßstäbe der Leistungsbewertung zu ändern und etwa von Leistungsanforderungen abzusehen, welche einzelne Schüler als subjektiv unerfüllbar ansehen, oder deren Nichterfüllung ohne Bewertung zu lassen, so dass die Schüler insoweit keine Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen müssen (Notenschutz). 6 BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 ‑ 6 C 35.14 ‑, BVerwGE 152, 330, juris, Rn. 21 bis 23 (Legasthenie). 7 Das gilt auch für die Maßstäbe der Leistungsbewertung im Rahmen einer Versetzungsentscheidung bei Dyskalkulie. 8 Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 24. Januar 2017 ‑ 2 B 221/16 ‑, juris, Rn. 10 ff. 9 Der Sache nach begehrt die Antragstellerin hier für ihre Minderleistungen im Fach Mathematik einen solchen Notenschutz, also eine durch das Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG gerade grundsätzlich untersagte Verschiebung des Bewertungsmaßstabs. Abgesehen davon findet dieses Begehren auch in der hierfür angeführten fachärztlichen Bescheinigung vom 7. April 2020 keine Grundlage. Die Fachärztin befürwortet darin lediglich, dass „analog aufgrund der Rechenschwäche ein Nachteilsausgleich erwogen werden“ sollte, nicht aber, dass der Antragstellerin deshalb auch Notenschutz gewährt werden müsse. 10 2. Verfehlt die Antragstellerin die Versetzungsanforderungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 AO-GS („in allen Fächern“) danach schon allein wegen ihrer Minderleistungen im Fach Mathematik, bleibt ihre Beschwerderüge betreffend das Fach Deutsch auf das Ergebnis schon deshalb ohne Auswirkung. Unabhängig davon greift die Rüge auch nicht durch, ihre Minderleistungen in diesem Fach hätten nicht berücksichtigt werden dürfen, da es an der notwendigen Versetzungswarnung gefehlt habe. Da das Halbjahreszeugnis vom 29. Januar 2021 für das Fach Deutsch „überhaupt keine Benotung“ enthalten, sondern nur den Sprachgebrauch mit der Note „mangelhaft“ ausgewiesen habe, sei für ihre Eltern keinesfalls klar gewesen, dass sie auch im Lesen und in der Rechtschreibung und damit überhaupt im Fach Deutsch nur mangelhafte Leistungen erbringe. 11 Aus dieser Argumentation ergibt sich kein Verstoß gegen § 50 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW, wonach im Schuljahr 2020/2021 unabhängig von einer vorherigen Benachrichtigung nach § 50 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt werden, wenn die Leistungen in diesem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen. Hier lag im Fach Deutsch und im Teilbereich Sprachgebrauch, der nach der Anlage zu Nr. 6.1 VVzAO-GS zu diesem Fach gehört, keine solche Abweichung von den im genannten Halbjahreszeugnis erteilten Noten vor. Insbesondere ergab sich aus den Bemerkungen zu diesem Zeugnis hinreichend klar, dass die Leistungen der Antragstellerin in allen Teilbereichen des Faches Deutsch nicht ausreichend waren, also namentlich auch in den Teilbereichen Lesen und Rechtschreiben. Denn darin heißt es, die Lehrerkonferenz habe wegen der bei ihr diagnostizierten Lese- und Rechtschreibschwäche die Note für diesen Bereich ausgesetzt. An diesem Aussagegehalt des Halbjahreszeugnisses ändert sich auch nichts dadurch, dass es abweichend von den verwaltungsinternen Vorschriften in der Anlage zu Nr. 6.1 VVzAO-GS im Fach Deutsch keine Gesamtnote enthält. 12 3. Schließlich hat die Antragstellerin mit ihren Ausführungen in der Beschwerdebegründung nach wie vor keinen Versetzungsanspruch aufgrund prognostisch günstiger Gesamtentwicklung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 AO-GS glaubhaft gemacht. Insoweit wiederholt die Antragstellerin lediglich ihre schon erstinstanzlich angeführten Gesichtspunkte, die das Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigt hat. Darauf nimmt der Senat Bezug (S. 5 f. des Beschlusses). 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).