Beschluss
2 B 1523/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1102.2B1523.21.00
2mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. 2 Die Ausführungen der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen auf keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 3 Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Antrag des Antragstellers, 4 die aufschiebende Wirkung seiner Klage 4 K 2184/21 gegen die dem Beigeladenen vom Bürgermeister der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 30. Juni 2021 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Carport anzuordnen, 5 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die im Eilverfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil des Antragstellers aus. Die angegriffene Baugenehmigung verletze voraussichtlich keine ihn als Eigentümer eines Nachbargrundstückes schützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts. Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts seien vom Antragsteller nicht gerügt und auch sonst nicht erkennbar. Das Vorhaben verletze auch keine nachbarschützenden Regelungen des Bauplanungsrechts. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richte sich hier nach § 34 BauGB, weil das Baugrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liege und der Bebauungsplan Nr. 12, 1. Änderung der Antragsgegnerin gerichtsbekannt unwirksam sei. Die Baugenehmigung verletze den Gebietsgewährleistungsanspruch des Antragstellers nicht - und zwar unabhängig davon, ob das Vorhaben in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet oder in einem faktischen reinen Wohngebiet verwirklicht werden solle. Denn in beiden Gebieten seien Wohngebäude allgemein und nach § 12 Abs. 2 BauNVO Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Angesichts der vier genehmigten Wohnungen spreche bei summarischer Prüfung nichts Greifbares dafür oder werde vom Antragsteller aufgezeigt, dass die genehmigten sechs Stellplätze den Bedarf überschreiten könnten. Deren Nutzung störe voraussichtlich die Wohnruhe des Antragstellers ebenfalls nicht unzumutbar. Anlagen zur Deckung des Stellplatzbedarfes und ihre Nutzung gehörten zur typischen Wohnnutzung und seien damit selbst in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich in ihren Auswirkungen durch Lärm und Schadstoffe hinzunehmen. Die Stellplätze seien zudem - wie auf dem Grundstück des Antragstellers - auch im straßenrandnahen Bereich zum E.-----weg angeordnet. Sie belasteten damit den nördlich des Wohnhauses gelegenen Ruhebereich des Grundstücks des Antragstellers nicht. Nach Aktenlage erschließe sich auch nicht, warum Rangiervorgänge erforderlich sein sollten. Der E.-----weg sei eine ca. 5 m breite Anliegerstraße, die als Sackgasse nur vier Grundstücke erschließe, sodass regelmäßig die ganze Breite zur Ein- und Ausfahrt genutzt werden könne. Angesichts der allein zugelassenen Wohnnutzung sei auch nichts für eine wohnunverträgliche Frequentierung der Stellplätze ersichtlich. Solches werde vom Antragsteller auch nicht dargelegt. Soweit er darauf hinweise, dass auf der schmalen Straße kaum Begegnungsverkehr möglich sei, sei schon nicht erkennbar, dass sich daraus ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ergeben könnte. Es gebe grundsätzlich keinen rechtlich schützenswerten Anspruch darauf, ein Grundstück über die öffentliche Straße, an der es liege, zu jeder Zeit ohne jegliche Verzögerung und ohne vorübergehende Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer, die die öffentliche Straße ebenfalls ordnungsgemäß für die Durchfahrt oder als Anlieger zu einem anderen Grundstück nutzten, mit dem Kraftfahrzeug erreichen zu können. Die Erschließungssituation eines Grundstücks könne nur dann ausnahmsweise zur Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens führen, wenn diese sich durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße, insbesondere durch unkontrollierten Parkverkehr, erheblich verschlechtere und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar sei. Ein solcher Ausnahmefall könne hier in den örtlichen Verhältnissen nicht einmal im Ansatz ernsthaft in Betracht gezogen werden. 6 Das Beschwerdevorbringen begründet keine abweichende Interessenabwägung. Es setzt sich mit den uneingeschränkt überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts bereits nicht hinreichend auseinander. Namentlich erschließt sich nicht, inwieweit die Annahme des Antragstellers, der E.-----weg sei nicht, wie es das Verwaltungsrecht angenommen habe, 5 m breit, sondern lediglich 3,30 m bis 3,60 m, zu einer unzumutbaren Erschließungssituation des eigenen Grundstücks des Antragstellers infolge des vorhabenbedingten zusätzlichen Kraftfahrzeugverkehrs im Sinne der vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Rechtsprechung führen könnte. Eine solche ist angesichts des überschaubaren Mehrverkehrs auch bei einer geringeren Fahrbahnbreite nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Dies gilt umso weniger, als nach Aktenlage der E.-----weg gerade und ohne Sichteinschränkungen verläuft. Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Lageplan, allein die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Breite der Straße, nicht aber die Angabe des Antragstellers erschließt. Der schmalere Stichweg zur Straße „Am C. “ steht hier jedenfalls nicht in Rede. 7 Ebenso wenig führt die Beschwerde die Annahme aus, Art und Maß der baulichen Nutzung des beabsichtigten Bauvorhabens überschritten „die Größe der baulichen Nutzung der benachbarten Grundstücke deutlich“. Dies ergibt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, bei der es sich zweifelsfrei um eine in der Umgebung ebenfalls, möglicherweise sogar ausschließlich vorhandene Wohnnutzung handelt, schon keinen Sinn. Im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung fehlt jegliche Ausführung dazu, inwieweit hier Drittschutz in Rede stehen könnte. Dies ist im hier vorliegenden unbeplanten Innenbereich grundsätzlich für das Maß der baulichen Nutzung nicht anzunehmen. 8 Vgl. nur Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB – Kommentar, 14. Aufl. 2019, vor §§ 29 – 38, Rn. 69 m. w. N. 9 Dass allein eine – unterstellte – Maßüberschreitung zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens trotz deutlicher Einhaltung der Abstandsflächen dem Antragsteller gegenüber führen könnte, legt dieser im Weiteren mit keinem Wort dar und liegt auch objektiv mindestens fern. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Er hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG und folgt – auch in der Begründung – der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. 12 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.