Beschluss
7 B 781/21.AK
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1028.7B781.21AK.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 1. Fall VwGO i. V. m. § 63 BImSchG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 7 D 105/21.AK gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 25.3.2021 für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Vestas V150-5.6 (WEA 1) in I. -I1. hat in der Sache keinen Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus, weil die voraussichtlichen Erfolgsaussichten ihrer Klage 7 D 105/21.AK gegen die Genehmigung der Anlage der Beigeladenen negativ zu beurteilen sind. Nach summarischer Prüfung erweist sich die Genehmigung nicht als zulasten der Antragstellerin rechtswidrig. 3 I. Die im Rahmen der Erteilung der Genehmigung erfolgte Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB verletzt die Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht in ihren Rechten. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann die nach Landesrecht zuständige Behörde ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. 4 Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich nicht, dass das gemeindliche Einvernehmen für das zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegierte Vorhaben zu Unrecht ersetzt wurde. 5 1. Die Antragstellerin hat ihren noch im Verwaltungsverfahren mit Schriftsatz vom 11.5.2020 erhobenen Einwand, dass die ausreichende Erschließung des Vorhabengrundstücks nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB gesichert sei, im vorliegenden Verfahren nicht mehr aufrecht erhalten. Sie zweifelt damit die ausreichende Erschließung hier nicht an, nachdem der Antragsgegner in der Genehmigung vom 25.3.2021 (dort Seiten 37 ff.) – auch unter Hinweis auf die gesetzliche Privilegierung des Vorhabens – im Einzelnen begründet hat, warum eine Erschließung über das gemeindliche Wegegrundstück Gemarkung I. -L. , Flur 00, Flurstück 001 gesichert sei. 6 2. Dem Vorhaben der Beigeladenen stehen voraussichtlich – anders als die Antragstellerin meint – nicht mit Blick auf die Landschaftsschutzgebietsausweisungen des Landschaftsplans „I. “ von Juli 2016 öffentliche Belange entgegen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bzw. 5 BauGB). 7 Es liegt im Landschaftsschutzgebiet Nr. 0 „X. und T. I2. “ (dort Seite 159). Innerhalb dieses Landschaftsschutzgebiets ist es zwar grundsätzlich verboten, bauliche Anlagen im Sinne des § 2 BauO NRW zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen (vgl. Ziffer C.1.2.1 Nr. 1 des Landschaftsplans). Der Antragsgegner hat hier jedoch eine rechtmäßige Ausnahme von dem Bauverbot nach Ziffer C.1.2.1 Nr. 1 erteilt. Nach Nr. 1 Buchst. a der „Ausnahmen und Befreiungen“ (dort Seite 143) wird eine solche Ausnahme für den Bau von Windenergieanlagen einschließlich der hierfür erforderlichen Neben- und Erschließungsanlagen außerhalb von wirksamen Konzentrationszonen erteilt, wenn sie den Schutzzweck nicht beeinträchtigt. 8 Für das Landschaftsschutzgebiet Nr. 0 „X. und T. I2. “, dessen Festsetzung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG erfolgt ist, wird in dem Landschaftsplan (dort Seite 159) festgestellt und nachfolgend weiter erläutert, die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet sei notwendig, um die vorhandenen positiven Schutzfunktionen für den Naturhaushalt, seinen eigenen Landschaftscharakter sowie die damit verbundenen Erholungspotentiale zu erhalten. Im Rahmen der Begründung zur Genehmigung vom 25.3.2021 (dort Seite 59) ist der Antragsgegner danach in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass insbesondere die Funktion des Landschaftsschutzgebiets als Puffer- und Entwicklungszone für die Naturschutzgebiete „X. I2. “ und „X. Wälder“ durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werde, da der geplante Anlagenstandort außerhalb der genannten Wälder auf einem Acker in einer Entfernung von mindestens 120 m zum nächsten Waldrand liege. Eine herausragende Bedeutung für das Landschaftsbild beziehungsweise eine herausragende Bedeutung für den Biotopverbund liege im Bereich der Ackerflächen ebenfalls nicht vor. Es handele sich nach Prüfung und Abwägung bei dem Standort der Windenergieanlage nicht um einen Teilbereich eines Landschaftsschutzgebietes, dem besondere oder herausragende Funktionen zugeordnet würden, die der Ausnahme entgegen zu halten wären. 9 3. Dem Vorhaben stehen summarischer Prüfung zufolge auch nicht öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme unter dem Blickwinkel einer optisch bedrängenden Wirkung entgegen. Die Sichtbeziehungsuntersuchung der GmbH & Co. KG vom 26.8.2019 zur Beurteilung einer optisch bedrängenden Wirkung von Windkraftanlagen für den Standort I. -I1. in der Fassung vom 14.7.2020 hat insofern aufgrund einer Abstandsermittlung mit einem Radius von 723 m (was dem Dreifachen der Gesamthöhe der Anlage entspricht) allein die Wohnnutzung mit der Anschrift I3.----straße 0 als „IP01“ mit einem Entfernungsfaktor von 3,02 näher betrachtet. Wohnhäuser innerhalb des dreifachen Gesamthöhenabstandes sind danach nicht vorhanden. Nach dem Ergebnis der Einzelfallbewertung für den „IP01“ (dort Seiten 6 ff.) besteht insofern keine optisch bedrängende Wirkung. Die Antragstellerin hat dem nicht Substanzielles entgegengesetzt. 10 4. Schließlich dürften dem Vorhaben auch nicht wegen einer Verunstaltung des Landschaftsbildes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 BauGB öffentliche Belange entgegenstehen. Der Antragsgegner hat insoweit nach der Begründung zu der Genehmigung vom 25.3.2021 (dort Seite 59) – wie festgestellt – eine herausragende Bedeutung für das Landschaftsbild im Bereich der Ackerflächen, auf denen die Windenergieanlage geplant ist, in nicht zu beanstandender Weise verneint. Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung vom 16.10.2019 (dort Seiten 93 ff.), der Bestandteil der Genehmigung (dort Seite 3) ist. 11 II. Die Antragstellerin ist summarischer Prüfung zufolge auch nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass der Antragsgegner ihren Antrag auf Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB mit Bescheid vom 28.1.2021 abgelehnt und die Genehmigung ungeachtet dieses Antrags erteilt hat. 12 Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BauGB lagen zum Zeitpunkt der Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung vom 25.3.2021 voraussichtlich nicht vor. 13 1. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. 14 Die Befürchtung, dass die Flächennutzungsplanung mit dem Ziel der Ausweisung von Konzentrationszonen für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, besteht, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der gemeindlichen Planung – nach dem jeweiligen Stand des Planungsverfahrens und gemessen an der Planungskonzeption und den Planzielen – widerspricht. Dabei sind die Besonderheiten der in Rede stehenden Planungen zu berücksichtigen. Konzentrationsflächenplanungen zielen konzeptionell neben der positiven Vorrangwirkung der Darstellungen von Konzentrationsflächen auch auf die den übrigen Außenbereich betreffende Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 BauGB. Die planerische Entscheidung für die Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts voraus, das sich auf den gesamten Außenbereich bezieht. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2020 16 - 8 B 1317/20 -, juris, m. w. N. 17 Das Maß der mit Blick auf eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB erforderlichen Konkretisierung der zu sichernden Planung ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu bestimmen. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2020 19 - 8 B 1317/20 -, juris sowie BayVGH, Beschluss vom 20.3.2015 - 22 CS 15.58 -, juris, m. w. N. 20 2. Dies zugrunde gelegt, ist summarischer Prüfung zufolge nicht zu befürchten, dass das Vorhaben der Beigeladenen die Durchführung der Planung der Antragstellerin unmöglich macht oder wesentlich erschwert. Aus dem Antragsvorbringen ergeben sich unter Berücksichtigung des sonstigen Akteninhalts keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben den in Rede stehenden Planungen der Antragstellerin widerspricht. 21 Der Rat der Antragstellerin beschloss in seiner Sitzung am 6.7.2017 die Einleitung des Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen. Dieser Aufstellungsbeschluss stützte sich maßgeblich auf die Potenzialanalyse mit Stand 13.7.2017 von Herrn Dipl.-Ing. G. , wonach insbesondere die Potenzialflächen WEST 1, WEST 2, WEST 3 sowie MITTE 1, MITTE 2 und OST ausgemacht wurden und im weiteren Bauleitplanverfahren vertieft untersucht werden sollten. Die Anlage der Beigeladenen soll innerhalb der von der Antragstellerin selbst in den Blick genommenen Potenzialfläche OST errichtet werden, in der auch bereits in Standortnähe Windkraftnutzung stattfindet und für die nach den Feststellungen in der Begründung des Genehmigungsbescheids (vgl. Seite 28) im Entwurf des Regionalplans Ruhr die zweckgebundene Freiraumnutzung „Windenergiebereich“ festgelegt ist. Angesichts dieser planungsrelevanten Umstände des Einzelfalls vermag der Senat die Befürchtung der Antragstellerin nicht zu teilen, dass ihre Planung wesentlich erschwert, geschweige denn unmöglich gemacht würde. Dafür gibt im Übrigen auch der Zwischenbericht von November 2020 des Herrn Dipl.-Ing. G. nichts her, in dem lediglich abstrakt die für das Gebiet der Antragstellerin gegebenen Rahmenbedingungen und der bisherige zeitliche Ablauf noch einmal zusammengefasst, aber keine konkretisierten Planungen präsentiert werden, denen die Anlage der Beigeladenen entgegenstünde. 22 Danach rechtfertigen auch die Ausführungen der Antragstellerin dazu, dass sie Entscheidungen des Landesgesetzgebers im Zusammenhang mit § 249 Abs. 3 BauGB in ihre Überlegungen habe einbeziehen wollen, keine andere Beurteilung. 23 III. Schließlich ist die Antragstellerin nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass der Antragsgegner ihren Antrag auf Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB mit Bescheid vom 28.1.2021 abgelehnt und die Genehmigung ungeachtet dieses Antrags erteilt hat. Auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BauGB lagen zum Zeitpunkt der Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung vom 25.3.2021 voraussichtlich nicht vor. 24 Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat die Genehmigungsbehörde, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist, auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. 25 Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen hier schon deshalb nicht vor, weil das genehmigte Vorhaben nicht im künftigen Planbereich des Bebauungsplans Nr. 002 „C.---straße - I1. “, für den der Rat der Antragstellerin am 18.6.2020 einen Aufstellungsbeschluss gefasst hat, liegt. Da die Sicherungswirkung einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB auf „den künftigen Planbereich“ beschränkt ist, kann auch die auf eine solche Veränderungssperre bezogene Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB nicht darüber hinausgehen. 26 Ungeachtet dessen ist auch nicht ersichtlich, dass die Durchführung dieser Bauleitplanung durch das Vorhaben im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Dies gilt namentlich mit Blick auf die Entfernung des Vorhabens zum Plangebiet von circa 928 m. Im Übrigen haben die Schattenwurfanalyse der GmbH & Co. KG vom 31.7.2020 sowie das schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros S. & I4. vom 9.11.2020 die geplante Wohnbebauung im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 002 „C.---straße - I1. “ im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bereits berücksichtigt. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 19.3 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.