Urteil
9 A 2152/20.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1022.9A2152.20A.00
31Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der am 25. März 2001 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischer Religionszugehörigkeit. Er lebte nach eigenen Angaben bis zum Angriff des IS in Dohla im Distrikt Sindjar, später in einem Flüchtlingslager in der Autonomen Region Kurdistan. Im Sommer 2016 verließ er den Irak und reiste in die Türkei ein, wo er bei der deutschen Botschaft die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu seinen Geschwistern B. und T. B1. beantragte. Nach Erhalt des Visums reiste er am 18. September 2016 aus der Türkei aus und in die Bundesrepublik Deutschland ein. 3 Am 25. April 2019 stellte der Kläger einen unbeschränkten Asylantrag. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab er an, am 3. August 2014 sei der IS in sein Dorf gekommen. Darunter hätten sich Menschen verschiedenster Nationen befunden, sogar Chinesen. Er und andere Bewohner, die das Gebiet hätten verlassen wollen, seien vom IS aufgefordert worden, in die Häuser zurück zu gehen und eine weiße Flagge zu hissen, dann würde ihnen nichts geschehen. Als er bzw. seine Familie die Flagge vor die Haustür gestellt hätten, habe ein Nachbar sie gewarnt, dass der IS auf diese Weise wisse, dass im Haus Menschen seien. Sie hätten daraufhin ihr Haus verlassen und seien zunächst nach Sharfaldin gegangen. Dort seien sie eine Woche geblieben, hätten jedoch kaum etwas zu essen und zu trinken gehabt. Dann sei der IS auch dorthin gekommen und habe manche Yeziden mitgenommen und getötet. Er habe auch gesehen, dass der IS Frauen und Kinder mitgenommen habe; einige der Menschen habe er, allerdings nicht namentlich, gekannt, da sie aus seinem Dorf gestammt hätten. Er sei mit seiner Familie dann weiter Richtung Kurdistan geflohen. Dort hätten sie zunächst in einer Schule gewohnt und seien später in ein Flüchtlingslager umgesiedelt worden, wo er bis zur Ausreise in die Türkei im Sommer 2016 gelebt habe. Er habe den Asylantrag in Deutschland erst so spät gestellt, weil er gedacht habe, es würde besser werden und sie könnten zurückkehren. 4 Mit Bescheid vom 23. August 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag (Ziffer 2) sowie die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffer 2) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen und forderte den Kläger zur Ausreise auf. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte es ihm die Abschiebung in den Irak an (Ziffer 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Zwar seien zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers alle Mitglieder der yezidischen Glaubensgemeinschaft im Irak einer Gruppenverfolgung durch den IS ausgesetzt gewesen und der Kläger somit vorverfolgt ausgereist. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU sei jedoch angesichts der inzwischen eingetretenen Veränderung der Sicherheitslage im Irak insgesamt und in der Provinz Ninive widerlegt. Dem Kläger drohe aus diesem Grund auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger sei jung und gesund und daher in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft sicherzustellen. Zudem lebten Geschwister von ihm im Bundesgebiet, die ihn finanziell unterstützen könnten. 5 Der Kläger hat am 9. September 2019 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei aufgrund seiner yezidischen Religionszugehörigkeit einer Gruppenverfolgung durch den IS ausgesetzt gewesen. Die Gefahrenlage bestehe im Wesentlichen unverändert fort. Einer Rückkehr in das Sindjargebiet stünde zudem entgegen, dass das Haus seiner Familie vom IS zerstört worden und die Gegend um das Dorf vermint sei. Es könne von ihm auch nicht vernünftigerweise erwartet werden, sich in einem Flüchtlingscamp in der Autonomen Region Kurdistan, insbesondere in der angrenzenden Provinz Dohuk, niederzulassen. 6 Der Kläger hat beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 23. August 2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 8 hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, 9 äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 10 Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides vom 23. August 2019 beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er sei vorverfolgt aus dem Irak ausgereist. Zum Zeitpunkt seiner Flucht aus der Region Sindjar im Sommer 2014 seien Yeziden einer religionsbezogenen Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen. Dass der Kläger sich nach dem Überfall durch den IS noch mehr als ein Jahr im Irak aufgehalten habe, sei unbeachtlich. Denn er habe durchgängig in teils provisorischen Flüchtlingslagern gelebt; dies begründe keinen verfestigten Aufenthalt, aus dem sich ein Fortfall der subjektiven Verfolgungsfurcht ergeben könnte. Dem Kläger komme danach die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugute. Stichhaltige Gründe für eine fehlende Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung von Yeziden durch den IS in der Provinz Ninive seien angesichts der derzeitigen Sachlage nicht erkennbar. Es sei gänzlich spekulativ davon auszugehen, dass der IS etwa in Zukunft davon absehen könnte, gezielt gegen aus seiner Sicht Ungläubige vorzugehen. 13 Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 26. Mai 2021 die Berufung wegen nachträglicher Abweichung von der Senatsrechtsprechung zugelassen. 14 Zur Begründung ihrer Berufung verweist die Beklagte auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, im Zulassungsantrag und die Gründe des Zulassungsbeschlusses. 15 Die Beklagte beantragt, 16 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2020 die Klage abzuweisen. 17 Der Kläger beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen 19 In der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2021 ist der Kläger informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 20 Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der den Kläger sowie seine Mutter und seine Schwester betreffenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der von der Stadt S. beigezogenen Ausländerpersonalakte des Klägers Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. August 2019 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (I.) noch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (II.). Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die weiter hilfsweise begehrte Feststellung des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 AufenthG (III.). Auch die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes und das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind nicht zu beanstanden (IV.). 23 I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. 24 Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. 25 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG eine Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Danach kann etwa die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1) ausreichen. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut voraus. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 ‑, juris Rn. 22. 27 Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylG konkretisiert. Der Begriff „Religion“ umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG). 28 Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 37.18 -, ZAR 2019, 438 = juris Rn. 12 m. w. N. 30 Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i. S. d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 31 Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer ‑ bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr ‑ die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Im Fall der Vorverfolgung greift aber die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, wonach die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. 32 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 ‑ 1 C 29.17 ‑, juris Rn. 14 f., vom 1. Juni 2011 ‑ 10 C 25.10 -, juris Rn. 22, und vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 ‑, juris Rn. 20 ff.; vgl. im Einzelnen zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU: OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 32 ff. 33 Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist nicht anzunehmen, dass ihm bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im dargestellten Sinne droht. Eine individuelle Verfolgung macht der Kläger nicht geltend (1.). Auf der Grundlage der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden aktuellen Erkenntnisse ist auch eine Gruppenverfolgung von Yeziden im Distrikt Sindjar nicht beachtlich wahrscheinlich (2.). 34 1. Eine erlittene oder drohende individuelle Verfolgung macht der Kläger selbst nicht geltend. Auf ein persönliches Verfolgungsschicksal hat er sich zu keiner Zeit berufen. Er hat vielmehr angeführt, er sei aus Furcht vor Gewalttaten und sonstigen Übergriffen des IS gegen die yezidische Bevölkerung geflohen, als dieser im August 2014 sein Heimatdorf angegriffen habe. Dass er persönlich bedroht oder verfolgt worden sei, ist seinem Vorbringen hingegen nicht zu entnehmen. Der Kläger macht damit keine erlittene Einzelverfolgung durch den IS geltend. Vielmehr beruft er sich allein auf eine Verfolgung als Angehöriger der Gruppe der Yeziden (dazu unter 2.), von der er – wie jedes andere Mitglied der verfolgten Gruppe auch – wegen des gruppenspezifischen Merkmals des yezidischen Glaubens betroffen gewesen sei. 35 Zur Abgrenzung einer Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit von einer Gruppenverfolgung vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 5. Mai 2003 ‑ 1 B 234.02 ‑, juris Rn. 3, sowie vom 22. Februar 1996 ‑ 9 B 14.96 ‑, DVBl 1996, 623 = juris Rn. 5. 36 2. Wegen seines yezidischen Glaubens ist der Kläger bei einer Rückkehr in seine insoweit maßgebliche Herkunftsregion im Irak, den Distrikt Sindjar der Provinz Ninive, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. 37 Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt ‑ abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms ‑ eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 ‑ 10 C 11.08 ‑, NVwZ 2009, 1237 = juris Rn. 13 m. w. N. 39 Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsland die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3d AsyG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 ‑ 1 C 15.05 ‑, juris Rn. 24. 41 Dabei ist es nicht erforderlich, die zahlenmäßigen Grundlagen dieser Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen. Vielmehr reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf auch aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden. Diese Maßstäbe zur Feststellung einer Gruppenverfolgung sind auch dann anzuwenden, wenn den Betroffenen schwere Gefahren, insbesondere Gefahren für Leib und Leben drohen. Das Ausmaß der drohenden Gefahr ist vielmehr in die Bewertung einzubeziehen, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist. Diese Bewertung setzt als Grundlage jedoch Feststellungen zu den Merkmalen der Gruppenverfolgung voraus, die alle Möglichkeiten der Tatsachenermittlung ausschöpfen. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 ‑ 10 C 11.08 ‑, a. a. O., juris Rn. 19. 43 Diese Grundsätze zur Gruppenverfolgung gelten nicht nur für die staatliche Gruppenverfolgung, sondern sind prinzipiell auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar. 44 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 ‑ 10 C 11.08 ‑, a. a. O., juris Rn. 14, und vom 18. Juli 2006 ‑ 1 C 15.05 ‑, a. a. O., juris Rn. 21. 45 Nach diesen Maßstäben ist der Senat unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Informationen zur aktuellen Lage im Irak zu der Überzeugung gelangt, dass eine Gruppenverfolgung von Yeziden im Distrikt Sindjar der Provinz Ninive derzeit nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Yeziden droht dort aktuell weder durch den irakischen Staat (dazu a)) noch durch den IS (dazu b)) oder durch sonstige nichtstaatliche Dritte (dazu c)) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Religion anknüpfende Verfolgung als Gruppe. 46 a) Eine systematische Verfolgung von Yeziden durch den irakischen Staat wegen deren Religionszugehörigkeit findet im Irak nicht statt. 47 Die aktuelle Verfassung des Irak von 2005 erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Zwar ist gemäß Art. 2 Abs. 1 der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung. In Art. 2 Abs. 2 wird jedoch das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie zum Beispiel den Abfall vom Islam. Auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, zum Beispiel die Beleidigung des Propheten, gibt es nicht. Die meisten religiösen Minderheiten sind im Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze. Auf die yezidische Minderheit entfällt danach ein Sitz. 48 Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021) vom 22. Januar 2021 ‑ Lagebericht ‑, S. 11. 49 Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten ‑ so auch Yeziden ‑ im Zentralirak unter weitreichender faktischer Diskriminierung. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet jedoch nicht statt. 50 Vgl. UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 87 f.; AA, Lagebericht vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 11 und 17; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 ‑ 9 A 570/20.A ‑, juris Rn. 50 ff. 51 b) Es besteht derzeit auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine (erneute) Gruppenverfolgung von Yeziden in der Region Sindjar durch den IS. 52 Das Verwaltungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass der Kläger als Yezide aus dem Dorf Dohula (Dhola, Qadisiyah) im Distrikt Sindjar im Sommer 2014 von einer Gruppenverfolgung durch den IS bedroht gewesen ist. 53 Vgl. zur Situation im Distrikt Sindjar im August 2014: OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 ‑ 9 A 570/20.A ‑ juris Rn. 68 ff. 54 Die Frage, welche Folgen es im Hinblick auf das Eingreifen der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU hat, dass der Kläger vorerst weiter im Irak verblieben und erst im Sommer 2016 ‑ zunächst in die Türkei ‑ ausgereist ist, kann hier offen bleiben. Zugunsten des Klägers geht der Senat davon aus, dass die Vorschrift in seinem Fall Anwendung findet und der Kläger vorverfolgt ausgereist ist. 55 Allerdings sprechen im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung stichhaltige Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU gegen eine erneute Verfolgung durch den IS. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Urteil vom 10. Mai 2021. 56 OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 ‑ 9 A 570/20.A ‑ juris Rn. 76 ff. 57 Neuere Erkenntnisse rechtfertigen keine abweichende Betrachtung. Insbesondere ist auch für den der Senatsentscheidung nachfolgenden Zeitraum keine Erhöhung oder Intensivierung von Anschlägen des IS gegen Zivilisten, 58 vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 ‑ 9 A 570/20.A ‑, juris Rn. 165 ff., 59 in der Provinz Ninive festzustellen. 60 Joel Wing hat in seinem Blog für die Provinz Ninive für März 2021 insgesamt fünf Vorfälle unter Beteiligung des IS erfasst. Dabei ist ein Zivilist getötet worden, vier wurden verletzt. 61 Vgl. Joel Wing, Violence in Iraq, March 2021. 62 Für April 2021 sind sechs Vorfälle seitens des IS aufgeführt, darunter die Zerstörung zweier Strommasten. Hierbei starben insgesamt drei Zivilisten, 13 wurden verletzt. 63 Vgl. Joel Wing, Security in Iraq, Apr 15-21, 2021 und Islamic State Ramadan Offensive Begins, 3. Mai 2021. 64 Im Mai 2021 sind insgesamt 8 Vorfälle erfasst, die vier verwundete zivile Opfer zur Folge hatten. 65 Vgl. Joel Wing, Islamic States Offensive Appears Over, 7. Juni 2021. 66 Für Juni 2021 sind für die Provinz Ninive sechs Vorfälle unter Beteiligung des IS aufgeführt, darunter die Sprengung zweier Strommasten im Nimrud-Distrikt. Hierzu berichtete Joel Wing, der IS habe insgesamt 20 Attacken im ganzen Land verübt. Hauptziel sei mit einer Serie von Bomben auf Strommasten die Infrastruktur des Landes. Bei Temperaturen in Sommer von über 100° Fahrenheit wirke sich der Wegfall der Stromversorgung unmittelbar auf die Bevölkerung aus. Auf diese Weise versuche der IS, das Ansehen der Regierung zu untergraben. 67 Vgl. Security in Iraq, Jun 8-14, 2021 und Jun 15-21, 2021. 68 Bei den Anschlägen im Juni 2021 wurden insgesamt vier Zivilisten verwundet. 69 Vgl. Joel Wing, Security in Iraq, June 2021, 6. Juli 2021. 70 Im Juli und August 2021, der Zeit der Sommeroffensive, war ebenfalls die Elektrizitätsinfrastruktur – im ganzen Land – Hauptziel der Anschläge. 71 Vgl. Security in Iraq, Jul 1-7, Jul 8-14, und Jul 15-21, 2021 sowie Aug 8-14, 2021. 72 Für Juli 2021 verzeichnet Joel Wing in Ninive insgesamt 13 Vorfälle seitens des IS mit zwei getöteten und sieben verletzten Zivilisten, 73 vgl. Joel Wing, Violence Picks Up Again In Iraq in July 2021, 2. August 2021, 74 und für August 2021 14 Vorfälle mit vier getöteten und sieben verletzten Zivilisten. 75 Vgl. Joel Wing, Islamic State´s Summer Offensive in Iraq ends in August, 6. September 2021. 76 Für September 2021 beläuft sich die angegebene Zahl der IS-Vorfälle auf zehn; infolgedessen starben zwei Zivilisten, weitere vier wurden verletzt. 77 Vgl. Joel Wing, Islamic State Ends it Summer Offensive in Iraq, 4. Oktober 2021. 78 Für die ersten beiden Oktoberwochen 2021 sind insgesamt vier Vorfälle verzeichnet, die ohne zivile Opfer blieben. 79 Vgl. Joel Wing, Security in Iraq, Oct 1-7 und 8-14, 2021. 80 Joel Wing berichtet zu den Angriffen im September und Oktober 2021 in Ninive, dass diese in den meisten Fällen dazu dienen sollten, Menschen von den Schmuggelrouten des IS und seinen Lagern fernzuhalten. 81 Vgl. Security in Iraq, Sep 15-21, 2021 und Oct 8-14, 2021. 82 Unter Zugrundelegung dieser Angaben von Joel Wing sind somit unter Berücksichtigung der bereits im Urteil vom 10. Mai 2021 ‑ 9 A 570/20.A ‑ enthaltenen Angaben im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 14. Oktober 2021 insgesamt 20 Zivilisten bei Vorfällen seitens des IS getötet und 49 verletzt worden. 83 Eine Abfrage bei ACLED über das Data Export Tool, 84 gefiltert nach Provinz „Ninewa“, Akteur „IS“ (alle Untergruppen), weitere Eingrenzung über actor1 „IS“, 85 ergibt für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 15. Oktober 2021 in der Provinz Ninive insgesamt 21 Todesopfer (zivile sowie andere) durch insgesamt 35 Vorfälle seitens des IS (Addierung der „fatalities“). Nicht in diesen Vorfällen enthalten sind indes die von Joel Wing beschriebenen Anschläge auf Strommasten, die auch ACLED insbesondere im Juli und August 2021 verzeichnet; diese werden von ACLED „unbekannten Militärs“ zugeschrieben. Die Auswertung der jeweils aufgeführten einzelnen Vorfälle („notes“) ergibt für Januar 2021 vier zivile Todesopfer und fünf Verletzte. In den Monaten Februar und März 2021 sind keine zivilen Opfer aufgeführt. Für April 2021 sind zwei getötete und sechs verletzte Zivilisten erfasst, für Mai 2021 ein verletzter, für Juni 2021 drei getötete und ein verletzter Zivilist. Im Juli 2021 sind ein Zivilist getötet worden und fünf weitere verletzt; zwei der Opfer hatten den Angaben zufolge Verbindungen zum Militär. Für August 2021 sind vier verletzte Zivilisten erfasst und für September 2021 zwei. Danach sind bezogen auf den oben angegebenen Gesamtzeitraum von ACLED zehn getötete Zivilisten erfasst und 24 verwundete. 86 Ausgehend von diesen Zahlen, die sich zudem auf sämtliche zivile Opfer und nicht nur auf Yeziden beziehen, ergibt sich in quantitativer Hinsicht keine Verfolgungsdichte, die es rechtfertigt, von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung auszugehen. Vielmehr bestätigt sich die Einschätzung des Senats im Urteil vom 10. Mai 2021 ‑ 9 A 570/20.A ‑, dass sich der Kampf des IS schwerpunktmäßig gegen den irakischen Staat ‑ dessen Sicherheitskräfte und Einrichtungen ‑ richtet und weniger gegen Zivilpersonen und dass zudem die Provinz Ninive aktuell kein Hauptziel von Anschlägen ist. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Sicherheitslage bzw. eine zunehmende Gefährdung von Yeziden durch den IS, aus denen die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte geschlossen werden könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. 87 c) Yeziden droht in der Region Sindjar derzeit auch keine Gruppenverfolgung durch andere nichtstaatliche Akteure, insbesondere nicht durch in der Region agierende Milizen oder durch die dort lebende muslimische Bevölkerung. 88 Dem Senat liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass es aktuell zu Behinderungen oder Einschränkungen der Religionsausübungsfreiheit der Yeziden im Sindjar durch nichtstaatliche Akteure kommt. Die tatsächliche Ausübung der Religion scheint gewährleistet zu sein. So wurde beispielsweise erst kürzlich auf dem Berg Shingal ein yezidischer Schrein, der durch den IS zerstört worden war, nach seiner Wiedererrichtung geweiht. 89 Vgl. BAMF, Briefing Notes KW 15/2021 vom 12. April 2021, S. 6. 90 Soweit in den dem Senat vorliegenden Erkenntnismitteln davon berichtet wird, dass religiöse Minderheiten, so auch Yeziden, im (Zentral‑)Irak unter weitreichender faktischer Diskriminierung leiden, 91 etwa AA, Lagebericht vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 17, 92 lässt sich dieser allgemeinen Aussage nicht entnehmen, dass es sich dabei um gezielte Verfolgungsmaßnahmen handelt, die insbesondere die von § 3a AsylG vorausgesetzte Intensität aufweisen, und von wem diese Handlungen ausgehen. 93 Berichtet wird zum Teil weiter, dass in den Jahren 2019 und 2020 die PMF, in der sich unterschiedlichste Milizen und Gruppierungen vereinen, an Erpressungen, unrechtmäßigen Festnahmen und Entführungen beteiligt gewesen sind, die sich insbesondere auch gegen Yeziden richteten, die in die Region Sindjar zurückkehren wollten. 94 Vgl. EASO, Iraq - Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 88, sowie Iraq - What is the security context and treatment of Yazidis in Iraq?, 30. September 2020, S. 7. 95 Es erscheint allerdings bereits fraglich, ob sich derartige Vorfälle auch aktuell noch (in großem Umfang) ereignen, nachdem seit Sommer 2020 Tausende von Menschen in die Region Sindjar zurückgekehrt sind. Berichten über die Rückkehr lässt sich insoweit nur entnehmen, dass es teilweise wegen Sicherheitsüberprüfungen zu erheblichen Verzögerungen an Checkpoints gekommen ist. 96 Vgl. etwa UNOCHA, Humanitarian Bulletins, Oktober 2020, S. 1, September 2020, S. 2, und Juni 2020, S. 1. 97 Zudem waren von diesen Übergriffen offenbar alle Rückkehrer, etwa auch Christen, betroffen. Die Übergriffe knüpften daher nicht an die yezidische Glaubenszugehörigkeit an. 98 Dass es zu Spannungen zwischen Muslimen und Yeziden kommt und dass daraus resultierende etwaige Übergriffe, die im Übrigen offenbar gegenseitig erfolgen, im Einzelfall als Verfolgungshandlung zu qualifizieren sein können, 99 so auch die Bewertung von EASO, Iraq - Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 89, 100 rechtfertigt nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung von Yeziden durch die muslimische Bevölkerung im Sindjar. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass derartige Vorfälle über bloße individuelle Übergriffe hinausgehen und in einer solchen Vielzahl stattfinden, dass die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte erreicht wäre. Dabei berücksichtigt der Senat insbesondere, dass Yeziden im Sindjar als Teil ihres traditionellen Siedlungsgebiets die Bevölkerungsmehrheit darstellen und Muslime dort in der Minderheit sind. 101 Vgl. EASO, Iraq - Security Situation, Country of Origin Information Report, Oktober 2020, S. 119. 102 Darüber hinaus gibt es Berichte, dass gerade arabische Sunniten nicht in den Sindjar zurückkehren, u. a. weil sie sich dort von der yezidischen Bevölkerung und den yezidischen Milizen bedroht fühlen. 103 Vgl. CIVIC, Caught in the middle, Oktober 2020, S. 16 f. und 25. 104 II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. 105 Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 der Vorschrift die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 106 Nach § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG muss der drohende ernsthafte Schaden ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor ernsthaftem Schaden zu bieten (Nr. 3.) 107 Für die zu treffende Gefahrenprognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“). 108 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 -, juris Rn. 20. 109 Auch bei der Prüfung eines Anspruchs auf subsidiären Schutz greift die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugunsten desjenigen, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. unmittelbar davon bedroht war. Erforderlich für das Eingreifen der Beweiserleichterung ist im Rahmen des § 4 AsylG ‑ wie auch im Rahmen des § 3 AsylG ‑ jedoch, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU erstreckt. 110 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 -, juris Rn. 20, sowie - 10 C 4.09 -, juris Rn. 31. 111 Dabei dürfte regelmäßig davon auszugehen sein, dass sich die Vermutungswirkung im Fall einer Vorschädigung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, etwa wegen eines erlittenen oder unmittelbar drohenden Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit, nicht auf das Bestehen allgemeiner Gefahren, wie insbesondere aufgrund der humanitären Lage, oder auf das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG oder auf das insoweit zu prüfende Niveau willkürlicher Gewalt gegen die Zivilbevölkerung erstreckt. Dagegen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass ein solcher Eingriff durch eine der Konfliktparteien eines später entstandenen Konflikts als ernsthafter Hinweis auf einen persönlichen gefahrerhöhenden Umstand angesehen werden kann, der zu einer Individualisierung der konfliktbedingten Gewalt in der Person des Betroffenen führen kann. 112 Vgl. hierzu auch (offen lassend) BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 4.09 -, juris Rn. 31. 113 Dies zugrunde gelegt, sind die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes im Fall des Klägers auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er den Irak insoweit vorgeschädigt verlassen hat, als er vor der Ausreise von einer Verfolgung durch den IS unmittelbar bedroht war, nicht erfüllt. Soweit wegen der erlittenen Vorschädigung die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU greift, sprechen nunmehr stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Auch im Übrigen besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG. 114 1. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er nach den obigen Ausführungen nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unabhängig von der von ihm (allein) geltend gemachten Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit im Irak die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe drohen könnte, sind nicht ersichtlich. 115 2. Dem Kläger droht im Irak auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) durch einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG. 116 Bei der Auslegung des unionsrechtlichen Abschiebungsverbots des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, der die Vorgaben des ‑ an Art. 3 EMRK orientierten ‑ Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU in das nationale Recht umsetzt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen. 117 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 -, juris Rn. 22, und Beschluss vom 13. Februar 2019 ‑ 1 B 2.19 -, juris Rn. 6. 118 Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche Zufügung entweder körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen oder zu entwürdigen. 119 Vgl. etwa EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 ‑ Nr. 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland -, Rn. 220 m. w. N. (Entscheidungen des EGMR jeweils, auch im Folgenden, abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/). 120 a) Hinsichtlich der von dem Kläger befürchteten Übergriffe durch den IS oder durch Muslime ist eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aus den oben ausgeführten Gründen nicht beachtlich wahrscheinlich. 121 b) Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG folgt ferner nicht aus der gegenwärtigen schlechten humanitären Lage im Distrikt Sindjar. 122 In der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist anerkannt, dass - allerdings nur - in ganz außergewöhnlichen Fällen („in very exceptional cases“) auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung Art. 3 EMRK verletzen. 123 Vgl. etwa EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 ‑ Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 278; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25, und Beschluss vom 13. Februar 2019 ‑ 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, auch m. w. N. zur Rspr. des EGMR. 124 Allein das Vorliegen einer tatsächlich drohenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wegen der humanitären Verhältnisse im Zielstaat ist jedoch im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht ausreichend, um den Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes zu begründen. Anspruchsbegründende Voraussetzung ist daneben, dass diese Gefahr von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG ausgeht. Es bedarf einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat. 125 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 ‑ 1 C 11.19 -, NVwZ 2021, 327 = juris Rn. 11 f. m. w. N. 126 Daher können schlechte humanitäre Verhältnisse, die nicht auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführen sind, nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, sondern allenfalls zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK führen. 127 So auch Nds. OVG, Urteil vom 24. September 2019 ‑ 9 LB 136/19 -, juris Rn. 66, sowie Beschluss vom 11. März 2021 ‑ 9 LB 129/19 -, juris Rn. 102. 128 Dies zugrunde gelegt, führt die gegenwärtige schlechte humanitäre Lage im Distrikt Sindjar schon deshalb nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht auf einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG zurückzuführen ist. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Urteil vom 10. Mai 2021. 129 OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 ‑ 9 A 570/20.A ‑ juris Rn. 245 ff. 130 Neuere Erkenntnisse, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 131 c) Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht dem Kläger weiter nicht wegen der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage im Irak. 132 Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich grundsätzlich auch aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beidem. Allerdings begründet nicht schon jede allgemeine Situation der Gewalt eine solche Gefahr. Ein Abschiebungsverbot ist nur in äußerst extremen Fällen („in the most extreme cases“) anzunehmen, nämlich dann, wenn die Situation allgemeiner Gewalt so intensiv ist, dass die betreffende Person dieser Gewalt bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich ausgesetzt ist. Nur dann ist die Gefahr beachtlich wahrscheinlich („real risk that the person concerned will be subjected in the receiving country to treatment prohibited by Article 3“ of the Convention). 133 Vgl. EGMR, Urteile vom 23. August 2016 ‑ Nr. 59166/12, J. K. u. a. ./. Schweden -, Rn. 86, und vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 216 ff. und 241; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25. 134 Eine solche - extreme ‑ allgemeine Situation der Gewalt, in der eine individuelle Betroffenheit des Klägers anzunehmen wäre, liegt hier aber aus den nachfolgenden Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vor. 135 3. Es besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). 136 Es kann offen bleiben, ob die derzeitige allgemeine Sicherheitslage im Distrikt Sindjar die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. 137 Zum Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Diakité) -, juris Rn. 30 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 4.09 -, juris Rn. 23 f. 138 Denn jedenfalls ist der Kläger auch bei Annahme eines derartigen Konflikts keiner ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt. 139 Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines solchen Konflikts ist erst dann gegeben, wenn der bewaffnete Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines derart hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bleibt aber außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. 140 Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elgafaji) -, juris Rn. 43, und vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Diakité) -, a. a. O. 141 Die von dem bewaffneten Konflikt ausgehende - allgemeine - Gefahr muss sich so verdichten, dass sie für die betreffende (Zivil-)Person zu einer erheblichen individuellen Gefahr wird. 142 Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Schutzsuchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z. B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Schutzsuchende als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist. 143 Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist allerdings ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. 144 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 = juris Rn. 17 ff. m. w. N. (zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.); OVG NRW, Urteil vom 26. März 2013 - 9 A 670/08.A -, juris Rn. 82 ff. 145 Für die Frage, ob eine Person in diesem Sinne durch den bewaffneten Konflikt individuell gefährdet ist, bedarf es daher zunächst einer Feststellung zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung, d. h. zum Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Dies umfasst eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos. Erforderlich ist die Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Auf dieser Grundlage ist - mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung - eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des Schutzsuchenden vorzunehmen. Zu dieser wertenden Gesamtbetrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. 146 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 18 f. und 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 ‑ 9 A 4590/18.A -, juris Rn. 34. 147 An diesen vom Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Maßstäben für die Feststellungen zur Gefahrendichte ist auch nach der Entscheidung des EuGH, 148 EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 -, juris, 149 auf die Vorlage des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs, 150 VGH Bad.-Württ., Vorlagebeschluss vom 29. November 2019 ‑ A 11 S 2374/19 u. a. -, ZAR 2020, 261 (Leitsatz) = juris (Leitsatz und Gründe), 151 festzuhalten. 152 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2021 ‑ 9 A 549/18.A ‑, juris Rn. 121 ff. 153 Dass die Ermittlung der (ungefähren) Anzahl an Zivilpersonen, die Opfer der willkürlichen Gewalt werden, ein aussagekräftiges Kriterium ‑ wenn auch nicht das einzige - zur Bestimmung des Gefahrenniveaus ist, stellt der EuGH nicht in Abrede. Er hat festgestellt, dass das vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Kriterium, wonach die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 voraussetzt, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreicht, als für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden kann. Wenn die tatsächlichen Opfer der Gewaltakte, die von den Konfliktparteien gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der in der betreffenden Region lebenden Zivilpersonen verübt werden, einen hohen Anteil an deren Gesamtzahl ausmachten, sei der Schluss zulässig, dass es in der Zukunft weitere zivile Opfer in der Region geben könnte. Eine solche Feststellung könnte somit belegen, dass eine ernsthafte Bedrohung im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 gegeben ist. Der EuGH hat lediglich betont, diese Feststellung könne nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 sein. Insbesondere könne das Fehlen einer solchen Feststellung für sich genommen nicht ausreichen, um systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung im Sinne dieser Bestimmung auszuschließen und um damit automatisch und ausnahmslos zu einem Ausschluss des subsidiären Schutzes zu führen. 154 EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 - a. a. O., Rn. 31 ff. 155 Um festzustellen, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 vorliegt, ist daher auch nach der Rechtsprechung des EuGH eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich. Konkret können insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden, ferner etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen. 156 EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 - a. a. O., Rn. 40 ff. 157 Ausgehend von den genannten Maßstäben besteht für den Kläger keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des ‑ hier unterstellten ‑ bewaffneten Konflikts im Distrikt Sindjar. Der Kläger weist keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände auf (dazu a)). Das Niveau willkürlicher Gewalt ist im Distrikt Sindjar auch nicht derart hoch, dass ihm trotzdem die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht (dazu b)). 158 a) Bei dem Kläger liegen keine persönlichen Umstände vor, aus denen sich eine Individualisierung der allgemeinen konfliktbedingten Gewalt ergibt. Insbesondere ist er aus den oben ausgeführten Gründen nicht wegen seiner Religionszugehörigkeit von Gewaltakten stärker betroffen als die übrige Zivilbevölkerung im Distrikt Sindjar. Die auch im vorliegenden Zusammenhang eingreifende Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist aus den vorstehenden Ausführungen unter I. 2. b) widerlegt. Sonstige gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind nicht ersichtlich. 159 b) Die derzeitige Situation im Distrikt Sindjar ist auch nicht durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Da in der Person des Klägers keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, wäre für diese Annahme ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Daran fehlt es hier. 160 So auch die jüngste Einschätzung von EASO in: Iraq - Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 149. 161 Die Anzahl der konfliktbedingten zivilen Opfer und demzufolge das Tötungs- und Verletzungsrisiko infolge willkürlicher Gewalt im Distrikt Sindjar rechtfertigen nicht die Annahme, dass aktuell dort ein besonders hohes Gewaltniveau besteht. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 10. Mai 2021. 162 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 ‑ 9 A 570/20.A ‑, juris Rn. 304 ff. 163 Neuere Erkenntnisse rechtfertigen keine abweichende Betrachtung. 164 Eine Abfrage bei ACLED über das Data Export Tool, 165 gefiltert nach Provinz „Ninewa“, 166 ergibt für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 15. Oktober 2021 in der Provinz Ninive insgesamt 104 Todesopfer (Addierung der „fatalities“). Dabei handelt es sich sowohl um zivile Personen als auch um Polizisten, Sicherheitskräfte, Mitglieder der PKK, Peshmerga, Anhänger des IS und sonstiger bewaffneter Gruppen. Die weitere Eingrenzung über die Auswahl actor2 auf zivile Opfer ergibt 74 Vorfälle. Dabei starben ‑ nach Addierung der „fatalities“ ‑ 43 Menschen; darunter befinden sich allerdings vier YBS-Militärangehörige (Vorfall am 17. August 2021 mit insgesamt acht Toten) sowie ein „off-duty“-Peshmerga. Eine Auswertung der Einzelangaben („notes“) der genannten Vorfälle ergibt darüber hinaus für den genannten Zeitraum eine Anzahl von mindestens 58 verletzten Zivilisten (Vorfall am 18. August 2021: „wounding several others“): acht im Januar 2021, vier im März, neun im April, fünf im Mai, fünf im Juni, sieben im Juli, mindestens 16 im August und zwei im September 2021. Zudem haben einem weiteren Bericht zufolge PKK-Kämpfer um den 28. September 2021 herum 52 lokale Zivilisten entführt, als diese auf dem Weg zu einem Treffen mit Funktionären der Kurdistan Democratic Party im Distrikt Sindjar waren. Für den 30. August 2021 wird ferner von einer Entführung eines Zivilisten durch Unbekannte in Qadisiya im Distrikt Telafar berichtet. Soweit unter dem 10. Juni 2021 berichtet wird, dass PKK-Kämpfer zur Abschreckung ein Haus von Zivilisten in Brand gesetzt haben, nachdem diese sich geweigert hatten, die Kämpfer zu bewirten, bezieht sich dies auf Dinartah im (Sub-)Distrikt Akre, Region Dohuk. 167 Eine Eingrenzung der Abfrage für „Ninewa“ auf den Distrikt Sindjar ‑ gefiltert nach Provinz „Ninewa“ (admin1) und „Sinjar“ (admin2) ‑ ergibt für den 1. Januar bis 15. Oktober 2021 insgesamt acht Todesopfer (zivile und nicht zivile). 168 Die vorgenannten Zahlen zugrunde gelegt ist weiterhin auch bei wertender Betrachtung nicht anzunehmen, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in diesem Distrikt einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. 169 III. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (dazu 1.) und nach § 60 Abs. 7 AufenthG (dazu 2.) in Bezug auf den Irak. 170 1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. 171 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ‑ EMRK ‑ ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. 172 Ein Verbot der Abschiebung des Klägers ergibt sich nicht ‑ allein das kommt hier in Frage ‑ aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Bei der Auslegung dieser Norm ist ‑ wie oben ausgeführt ‑ auf die Rechtsprechung des EGMR zurückzugreifen. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dabei sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Zielstaat der Abschiebung als auch der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen. 173 Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 ‑ Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 212 und 216; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 und 25, und Beschluss vom 13. Februar 2019 ‑ 1 B 2.19 -, juris Rn. 6. 174 Nach diesen Maßstäben besteht für den Kläger keine Gefahr, im gesamten Abschiebungszielstaat Irak einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. 175 Ob die Verhältnisse in der Herkunftsregion Sindjar nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Klägers verbieten, kann dahinstehen. Der Kläger wäre jedenfalls wegen der Möglichkeit, in die ARK zurückzukehren, nicht landesweit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. 176 a) Die Einreise und der Aufenthalt in der ARK ist Yeziden kurdischer Volkszugehörigkeit, die nicht von dort stammen, auch möglich. Irakische Staatsangehörige können ‑ ohne Visum, aber mit gültigem Ausweispapier ‑ in die ARK einreisen und sich dort aufhalten. Sie müssen sich bei den lokalen kurdischen Sicherheitskräften (Asayish) registrieren, was aber nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen jedenfalls für Binnenflüchtlinge kurdischer Volkszugehörigkeit - und damit auch für Yeziden - grundsätzlich möglich ist. 177 Vgl. EASO, Country Guidance Iraq, Januar 2021, S. 166 ff.; UNHCR, Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, Januar 2021, S. 2 und 4; UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019/November 2019, S. 2; U. S. Department of State (USDOS): Iraq 2020 Human Rights Report, 2021, S. 28 f.; AA, Lagebericht vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 20. 178 Ein Bürge wird ‑ anders als in der Zeit bis 2019 ‑ für die Einreise oder die Niederlassung in der Region nicht mehr benötigt. 179 Vgl. EASO, Country Guidance Iraq, Januar 2021, S. 169; UNHCR: COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019/November 2019, S. 2; UNHCR, Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, Januar 2021, S. 4. 180 Corona-bedingte Grenzschließungen, die einer Einreise des Klägers entgegenstünden, gibt es nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen derzeit nicht. 181 Vgl. UNHCR, Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, Januar 2021, S. 2 und 4. 182 b) In der ARK droht dem Kläger keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den IS oder auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage. Eine Situation extremer allgemeiner Gewalt liegt nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen in der ARK - auch unter Berücksichtigung der yezidischen Religionszugehörigkeit des Klägers ‑ nicht vor. 183 Die allgemeine Sicherheitslage in der ARK ist zwar ‑ wie im gesamten Irak ‑ volatil, sie stellt sich aber im Vergleich zu den Gebieten des Zentralirak als besser und relativ stabil dar. Gleichwohl kommt es auch in der ARK immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, vor allem militärischen Zusammenstößen, von denen auch Zivilpersonen betroffen sein können. Insbesondere Einrichtungen der kurdischen Regionalregierung und politischer Parteien sowie militärische und polizeiliche Einrichtungen sind Ziele terroristischer Attacken. Die meisten bewaffneten Auseinandersetzungen in der ARK ereigneten sich in letzter Zeit im Grenzgebiet zur Türkei. Dort kommt es zu türkischen Militäroperationen, vor allem zu Luftangriffen gegen die PKK. Außerdem gibt es Berichte darüber, dass militante iranisch-kurdische Gruppierungen aus der ARK heraus Angriffe gegen den Iran durchführen und der Iran wiederum diese Gruppen in der ARK angreift. 184 Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Irak, 17. März 2020; S. 24 f.; EASO, Iraq - Security Situation, Country of Origin Information Report, Oktober 2020, S. 30; UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 26. 185 Auch in der ARK besteht das Risiko von IS-Angriffen, sie sind dort aber vergleichsweise selten. Dem Senat liegen zudem keine Erkenntnisse darüber vor, dass der IS in der ARK gezielt und in großem Umfang Angriffe gerade gegen Yeziden durchführt. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist allgemein davon auszugehen, dass in der ARK Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt sind. Viele Angehörige von Minderheiten haben dort Zuflucht gefunden. 186 Vgl. AA, Lagebericht vom 22. Januar 2021 (Stand: Januar 2021), S. 11. 187 Dieser Umstand ist jedenfalls auch ein Indiz dafür, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in der ARK besser darstellt als in anderen Landesteilen. 188 So auch Nds. OVG, Urteil vom 24. September 2019 ‑ 9 LB 136/19 ‑, juris Rn. 136. 189 Der Senat verkennt dabei nicht, dass es in der ARK zu zivilen Opfern vor allem im Rahmen militärischer Auseinandersetzungen kommt. Die Anzahl an zivilen Opfern ist in der ARK aber generell ‑ abgesehen von den unmittelbaren Grenzgebieten zur Türkei und zum Iran ‑ vergleichsweise niedrig. 190 Vgl. hierzu EASO, Iraq - Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 35, 137 f., 141 f. und 151 ff. 191 Insgesamt ist unter Berücksichtigung all dieser Umstände nicht davon auszugehen, dass in der ARK eine allgemeine Situation der Gewalt vorliegt, die ‑ nach den oben genannten Maßstäben ‑ so extrem ist, dass für den Kläger die reale Gefahr („real risk“) bestünde, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. 192 c) Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK droht dem Kläger auch nicht wegen der derzeitigen humanitären Verhältnisse in der ARK. 193 Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung können in ganz außergewöhnlichen Fällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK begründen. Zwar haben die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebungszielstaat weder notwendig noch ausschlaggebend Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Denn Art. 3 EMRK dient ‑ wie die Europäische Menschenrechtskonvention insgesamt ‑ hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte. Gleichwohl erfordert aber die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR eine gewisse Flexibilität, um in ganz außergewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. Eine Abschiebung kann danach dann Art. 3 EMRK verletzen, wenn humanitäre Gründe „zwingend“ gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. 194 Vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 ‑ Nr. 60367/10, S. H. H. ./. Vereinigtes Königreich ‑, Rn. 74, und vom 28. Juni 2011 ‑ Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 278; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 und 25, und Beschluss vom 13. Februar 2019 ‑ 1 B 2.19 -, juris Rn. 6. 195 Das ist mit Blick auf die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen im Abschiebungszielstaat nur dann der Fall, wenn ein sehr hohes Gefährdungsniveau vorliegt. Nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts vor, in dem eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. 196 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 ‑ 1 B 2.19 -, juris Rn. 10. 197 Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) aufweisen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. 198 Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 ‑ Nr. 41738/10, Paposhvili ./. Belgien -, Rn. 174; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 45.18 -, juris Rn. 12. 199 Das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere kann erreicht sein, wenn Rückkehrer ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. 200 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 45.18 ‑, juris Rn. 12, und Beschluss vom 8. August 2018 ‑ 1 B 25.18 ‑, NVwZ 2019, 61 = juris Rn. 11. 201 Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr in die ARK nicht wegen der dortigen allgemeinen humanitären Verhältnisse eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK. 202 Die Lebensbedingungen und die humanitären Verhältnisse in der ARK sind zwar allgemein schwierig. Sie begründen nach der Rechtsprechung des Senats derzeit aber nicht generell für jeden dorthin zurückkehrenden - von dort stammenden oder dort als Binnenflüchtling Schutz suchenden - Yeziden einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Vielmehr bedarf es für die mit Blick auf die humanitären Bedingungen zu treffende Gefahrenprognose im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse und persönlichen Merkmale des betreffenden Ausländers. 203 Vgl. ausführlich hierzu OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 393 ff., sowie Beschlüsse vom 29. September 2020 ‑ 9 A 949/18.A ‑, juris Rn. 9, und vom 20. Januar 2021 ‑ 9 A 1872/19.A ‑; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2021 ‑ 9 LB 129/19 ‑, juris Rn. 155 ff. 204 Bei der erforderlichen, im Einzelfall zu treffenden Gefahrenprognose sind ‑ neben der Bewertung der aktuellen Lage in der ARK - die die Lebensbedingungen erschwerenden sowie begünstigenden Faktoren in den Blick zu nehmen und abzuwägen. Zu den zu würdigenden individuellen Faktoren gehören dabei etwa das Alter und das Geschlecht des Rückkehrers, die familiäre Anbindung, der Bildungsstand, der Gesundheitszustand und mögliche bzw. zu erwartende Unterstützungsleistungen. 205 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2020 ‑ 9 A 2113/18.A ‑, juris Rn. 10, vom 13. August 2020 ‑ 9 A 1742/19.A ‑, juris Rn. 27, und vom 29. September 2020 ‑ 9 A 949/18.A ‑, juris Rn. 9. 206 Ein Zugang zu einer Unterkunft, zu Lebensmitteln, Wasser, Gesundheitsversorgung und auch zum Arbeitsmarkt ist nicht generell ausgeschlossen, sondern vielmehr je nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls möglich. 207 So etwa auch EASO, Country Guidance Iraq, Januar 2021, S. 173 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2021 ‑ 9 LB 129/19 ‑, juris Rn. 142 ff. 208 Die aktuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die humanitäre Lage in der ARK rechtfertigen keine andere Betrachtung. Auch insoweit bedarf es nach der Senatsrechtsprechung einer umfassenden Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, wobei mit Blick auf die Gefahr einer Erkrankung an Covid-19 und deren möglichen Folgen zu berücksichtigen sein dürften insbesondere das Alter, etwaige Vorerkrankungen und ein bestehender Impfschutz der betreffenden Person, 209 vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 416 ff., 210 bzw. die bestehende Möglichkeit, sich im Bundesgebiet ‑ kostenfrei ‑ impfen lassen zu können. 211 Dies zugrunde gelegt, gelangt der Senat bei der gebotenen individuellen Betrachtung zu der Überzeugung, dass im Fall des Klägers keine zwingend gegen eine Abschiebung sprechenden humanitären Gründe vorliegen. Es ist insbesondere zu erwarten, dass der Kläger jedenfalls in der ARK seine elementaren Bedürfnisse wie Unterkunft, Nahrung und Hygiene wird befriedigen können. 212 Der Kläger gehört als junger alleinstehender Mann nicht zu einer Personengruppe, die aufgrund der insgesamt schlechten Versorgungslage besonders gefährdet ist. Zu diesen Personengruppen gehören ‑ abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls ‑ beispielsweise (alleinstehende) Frauen ohne Familienanschluss und Kinder, ältere Menschen, Kranke, sunnitische Araber und Turkmenen, die aus früher vom IS besetzten oder konfliktbetroffenen Gebieten stammen, und sonst Personen, denen eine Zugehörigkeit zum oder Unterstützung des IS zugeschrieben wird. 213 Vgl. zu diesen „Risikoprofilen“ UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 6 f. und 59 ff. 214 Alleinstehende junge Männer, die nicht gesundheitlich oder anderweitig beeinträchtigt sind, sind hingegen gerade die Personengruppe, denen grundsätzlich zugemutet werden kann, sich in der ARK niederzulassen. Das gilt in der Regel auch dann, wenn sie über kein unterstützendes Netzwerk im Irak verfügen. 215 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20. A -, juris Rn. 442; so etwa auch EASO, Country Guidance Iraq, Januar 2021, S. 175. 216 Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger auf familiäre Hilfen unterschiedlicher Art zurückgreifen kann. So leben selbst unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Irak eine verwitwete Tante väterlicherseits und seine verheiratete Schwester Halima mit ihrer Familie. Soweit der Kläger im Weiteren angegeben hat, beide Frauen lebten in Flüchtlingscamps (Khanke bzw. Kabartu), zudem schieden bei den Yeziden verheiratete Frauen vollständig aus der Herkunftsfamilie aus, weshalb seine Schwester sich nicht um ihn kümmern würde, ist das Vorbringen nicht glaubhaft. Die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, der Vater des Klägers habe im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt im März diesen Jahres angegeben, seine Tochter I. und zwei seiner Schwestern lebten noch im Irak und zwar in Dohula, dem Heimatdorf des Klägers. Zu der einen Schwester (bzw. seiner Tante) hat sich der Kläger nicht (mehr) geäußert. Die Behauptung, eine der Schwestern (seine andere Tante) lebe jetzt in der Türkei, mit dieser rede er aber nicht, ist mangels einer auch nur ansatzweisen Substantiierung nicht geeignet, die anderweitigen Angaben seines Vaters in Frage zu stellen. Soweit der Kläger hinsichtlich seiner eigenen Schwester I. angegeben hat, er wisse sicher, dass diese mit ihrer Familie im Camp Kabartu lebe, weil er mit ihr Kontakt habe, erklärt dies in Ermangelung einer ‑ zumal plausiblen ‑ Begründung nicht die anderweitige Angabe seines Vaters und spricht überdies gegen das von ihm behauptete wechselseitige Desinteresse infolge des ehebedingten Ausscheidens seiner Schwester aus der Familie des Klägers. 217 Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Kläger in finanzieller Hinsicht Unterstützung jedenfalls von seinen beiden, bereits 2007 nach Deutschland eingereisten volljährigen Brüdern, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, erhalten kann sowie von seiner volljährigen, als Flüchtling nach § 3 AsylG anerkannten Schwester T. . 218 Doch selbst ungeachtet der zu erwartenden familiären Unterstützung liegen im Fall des Klägers keine besonderen Umstände vor, die die allgemeine Lage für ihn individuell erschweren. Der 20-jährige Kläger ist kurdischer Volkszugehöriger, spricht die kurdische Sprache und hat nach eigenen Angaben in seinem Heimatland die Schule bis zur 7. Klasse besucht. Da er erst im Alter von 15 Jahren aus dem Irak ausgereist ist, ist davon auszugehen, dass er mit den Gepflogenheiten seines Heimatlandes weiterhin vertraut ist. Auch wenn er seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge bislang über keine Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt verfügt, hat er im Bundesgebiet einen Schulabschluss ‑ die mittlere Reife ‑ erworben, der ihn ungeachtet des weiter angestrebten Fachabiturs allgemein befähigt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen hat er nicht vorgetragen. 219 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es dem Kläger ‑ ggf. auch mit Unterstützung durch Hilfsorganisationen ‑ gelingen wird, sich eine Existenz aufzubauen. Zudem kann er für die Übergangszeit im Fall einer freiwilligen Rückkehr in den Irak bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programms ‑ Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG), Government Assisted Repatriation Programme (GARP) ‑ sowie Hilfen aus einem Reintegrationsprogramm in Anspruch nehmen, um sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Unterstützung bietet in der ARK außerdem das ETTC (European Technology and Training Centre) Kurdistan Irak, das u. a. Rückkehrer in den Irak bei der beruflichen und sozialen Reintegration unterstützt. 220 Vgl. hierzu die Informationen unter https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iraq. 221 2. Ein Verbot der Abschiebung des Klägers folgt auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 222 Konkret ist die Gefahr, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Aus den Tatbestandsmerkmalen der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer ergibt sich zudem das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefahrensituation. Diese Gefahrensituation muss landesweit drohen. Unerheblich ist allerdings, ob die Gefahr vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist. 223 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 ‑ 9 C 9.95 -, juris Rn. 16, und vom 29. März 1996 ‑ 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257 = juris Rn. 9, jeweils zu § 53 AuslG. 224 Eine derartige individuelle Gefahrensituation ist im Fall des Klägers nicht ersichtlich. 225 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich vorliegend auch nicht ausnahmsweise aufgrund allgemeiner (extremer) Gefahren. Insoweit gilt, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK stellt. 226 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 ‑ 1 B 42.18 -, juris Rn. 13; so auch OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 ‑ 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 315. 227 Derartige Gefahren sind nach den obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK jedenfalls in der ARK nicht anzunehmen. 228 IV. Die unter Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides verfügte, auf § 34 Abs. 1 AsylG beruhende Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung von 30 Tagen ist rechtmäßig. Auch das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des Bescheides) ist nicht zu beanstanden. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind weder geltend gemacht noch erkennbar. 229 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 230 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.