OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 3110/20.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1013.1A3110.20A.00
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist weder wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (dazu I.) noch wegen eines Verfahrensmangels (dazu II.) zuzulassen. 4 I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen des allein ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 5 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f. m. w. N. 7 Diesen Darlegungserfordernissen wird die Antragsbegründung nicht gerecht. 8 Der Kläger hat schon nicht aufgezeigt, inwieweit der von ihm aufgeworfenen Frage, 9 ob das Verwaltungsgericht aufgrund des Vortrags des Klägers in seinem Anhörungstermin beim Bundesamt sowie aufgrund des Vortrags, ihm drohe eine unmenschliche sowie erniedrigende Behandlung aufgrund eines Verstoßes gegen § 60 Abs. 5 des AufenthG i.V.m. Art. 3 der EMRK mit Blick auf eine anzustellende Rückkehrprognose hinsichtlich der aktuellen Verhältnisse des Herkunftsstaats Mali näher hätte aufklären müssen, 10 Bedeutung über seinen Einzelfall hinaus zukommen soll. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Es handelt sich nicht um eine verallgemeinerungsfähige, für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung der Rechtsprechung bedeutsame Frage. Ihre Beantwortung erfordert vielmehr schon nach ihrem Wortlaut, der auf den Vortrag des Klägers in seinem Anhörungstermin abstellt, eine Würdigung des vorliegenden konkreten Einzelfalls. 11 Das Zulassungsvorbringen setzt sich im Übrigen nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbotes auseinander, ein arbeitsfähiger, gesunder Mann ohne familiäre Unterhaltslasten sei regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Mali in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Dies gelte auch für den Kläger, der in der Lage gewesen sei, die Reise nach Europa zu bewältigen und in für ihn fremden Ländern (Algerien und Libyen) seinen Unterhalt über längere Zeit zu sichern (Urteilsabdruck, S. 9). 12 In der Sache wendet sich der Kläger im Gewand der Grundsatzrüge allein gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind jedoch kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG. 13 II. Selbst wenn man dem Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Vortrag des Klägers zu seinen individuell gefahrerhöhenden Umständen wie den äußerst ärmlichen Verhältnissen, dem Fehlen einer Schulbildung und eines familiären Netzwerkes sowie der Verschlechterung der Situation durch die in Mali vorherrschenden Konflikte nicht hinreichend bei der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG auseinandergesetzt, sinngemäß die Rüge eines Verfahrensmangels in der Form der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO entnehmen wollte, liegt ein solcher nicht vor. 14 Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. 15 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, vom 18. September 2014 – 13 A 2557/13.A –, juris, Rn. 3 bis 6, m. w. N., und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14. 16 Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. 17 Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45. 18 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Tatbestands zur Kenntnis genommen, dass der Kläger keine Schule besucht und auf den Feldern von Verwandten seiner Mutter gearbeitet hat (Urteilsabdruck, S. 3). Auch seinen Vortrag, wegen des Krieges hätten sie ihre Waren nicht gut verkaufen können und sein Bruder und seine Mutter seien arm gewesen, hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand wiedergegeben (Urteilsabdruck, S. 3). Unter Würdigung dieser Umstände ist das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gekommen, der Kläger könne auch ohne schulische oder berufliche Ausbildung durch eine einfache Tätigkeit im landwirtschaftlichen Bereich im Süden des Landes seinen Lebensunterhalt sichern (Urteilsabdruck, S. 7, 9). 19 Sollte der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht rügen, so würde auch dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. 20 Mögliche Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören von vornherein nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. 21 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 30, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27. 22 Im Übrigen könnte auch eine Aufklärungsrüge nicht durchgreifen. Eine weitere Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Den vom Kläger angeführten (Teil)Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amts betreffend Mali sind schon deshalb keine konkreten Erkenntnisse für die Frage des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes entnehmen, weil sie sich vornehmlich an touristisch Reisende richten und dementsprechend eine auf deren Gefährdung abstellende Einschätzung der Sicherheitslage enthalten. Auch inwiefern der Militärputsch in Mali im August 2021 im Hinblick auf die Möglichkeit der Unterhaltssicherung des Klägers weitere Ermittlungen des Verwaltungsgerichts erforderlich gemacht hätte, legt der Kläger nicht konkret dar, sondern führt lediglich abstrakt aus, es wäre nötig gewesen, die individuell gefahrerhöhenden Umstände des Klägers zu den destabilisierten Verhältnissen in dessen Herkunftsland in Bezug zu setzen. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).