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Beschluss

1 A 3304/20.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:1005.1A3304.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 3 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f. m. w. N. 5 Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5. 7 Gemessen hieran rechtfertigen die von dem Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, 8 9 1. ob von einem als Zivilpolizist (tätigen) und damit staatliche Gewalt verkörpernden Familienangehörigen ausgehende Gewalt als Bedrohung einen Asylgrund rechtfertigt 10 und 11 12 2. ob in einem solchen Fall Abschiebungsverbote festzustellen sind, 13 die Zulassung der Berufung nicht. 14 Die Beantwortung beider Fragen hängt ersichtlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Es fehlt daher bereits an der erforderlichen allgemeinen Bedeutung. 15 Vgl. hierzu Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124, Rn. 127. 16 Im Übrigen waren die Fragen nach der insoweit maßglichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. 17 Über die Bezugnahme auf den Bescheid vom 28. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht zunächst angenommen, es sei weder eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Habe der Antragsteller eine drohende Gefahr durch seinen Stiefvater befürchtet, sei es ihm auch zumutbar gewesen, seinen Wohnsitz in andere Teile Algeriens zu verlegen. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, der Kläger habe insbesondere vor seiner Ausreise aus Marokko eine innerstaatliche Zuflucht bei seinem Großvater gefunden. Unabhängig davon würden selbst für den Fall, dass der Vortrag des Klägers als wahr unterstellt werden würde, stichhaltige Gründe dagegen vorliegen, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Algerien von seinem Stiefvater Verfolgung bzw. ernsthafter Schaden drohen würde (Urteilsabdruck, S. 5). Diese Bewertung des Verwaltungsgerichts wird auch durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage zu 1) berührt weder die von dem Verwaltungsgericht verneinte Voraussetzung eines relevanten Anknüpfungsmerkmals noch die selbstständig tragende Annahme, dem Kläger stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Auch betrifft die aufgeworfene Frage nicht die Erwägung des Verwaltungsgerichts, es würden selbst bei Unterstellung der dem Kläger gegenüber ausgesprochenen Bedrohungen stichhaltige Gründe dagegen vorliegen, dass ihm im Fall einer Rückkehr von seinem Stiefvater Verfolgung bzw. ernsthafter Schaden drohen würde. 18 Auch im Hinblick die Frage zu 2) ist die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Soweit das Zulassungsvorbringen darauf abstellt, dass es sich bei dem Stiefvater des Klägers um einen Zivilpolizisten handelt, ist hierdurch bereits nicht die Wertung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt, es bestünden stichhaltige Gründe gegen die Annahme, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Algerien von diesem Verfolgung bzw. ernsthafter Schaden drohen würde. Der Bescheid vom 28. Oktober 2016, auf den das verwaltungsgerichtliche Urteil insoweit Bezug nimmt, hat im Übrigen unter eingehender Würdigung der Lage in Algerien angenommen, beim Kläger lägen im Fall seiner Rückkehr keine besonderen gefahrerhöhenden Umstände vor. Auch das Zulassungsvorbringen zeigt solche Umstände nicht auf. Soweit es allgemein auf die Verfolgungssituation von Menschen aufgrund ihrer Religion, ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer politischen Einstellung verweist, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass dies auch auf den Kläger zutreffen könnte. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).