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Beschluss

2 B 1447/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0927.2B1447.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500,- Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Zwangsgeldfestsetzungsverfügung der Antragsgegnerin zu Recht abgelehnt. Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die überzeugenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht einmal im Ansatz in Frage gestellt werden. Namentlich setzt sich die Beschwerde mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nach §§ 55 Abs. 1, 64 Abs. 1 Satz 2, 60 VwVG nicht auseinander. Ihr liegt vielmehr die Fehlvorstellung zugrunde, es komme im vorliegenden Verfahren auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung vom 12. Juli 2021 an. Maßgeblich ist jedoch – wie sich § 55 Abs. 1 VwVG NRW unmittelbar entnehmen lässt - allein deren Vollziehbarkeit. Diese wird weder durch eine Klage noch durch einen Eilantrag des Antragstellers beseitigt. Dass das Verwaltungsgericht auf einen Eilantrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wiederhergestellt bzw. angeordnet hätte, behauptet auch der Antragsteller nicht. 3 Jenseits dessen und ohne dass es für das vorliegende Verfahren hierauf entscheidungserheblich ankäme, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen jedoch auch nicht, dass die Ordnungsverfügung vom 12. Juli 2021 rechtswidrig sein könnte. Entgegen der Auffassung des Antragstellers fehlt es insoweit zunächst nicht an einer Ermächtigungsgrundlage für die hier allein in Rede stehende Anordnung unter Nr. 1. Es steht außer Frage, dass sich die untersagte Nutzung eines ungenehmigten mobilen Sägewerks auf bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 BauO NRW bezieht. Gleiches gilt im Übrigen für die unter Nr. 3 verfügte Untersagung der Holzlagerung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW). Der Zusatz, wo diese betrieben werden, nämlich auf dem Grundstück des Antragstellers, ändert hieran ersichtlich nichts. Jenseits dessen sind bauordnungsrechtliche Verfügungen regelmäßig grundstücksbezogen. Zudem diente der Zusatz hier der Eingrenzung, wo die mobilen baulichen Anlagen unzulässigerweise betrieben/gelagert werden bzw. wo dies nicht zulässig ist. 4 Für die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung, die sich schon auf die formelle Illegalität der Nutzung stützen lässt und von der Antragsgegnerin gestützt wurde, ist es sodann unerheblich, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben zwecks Legalisierung zwischenzeitlich „Kontakt mit dem Forstamt und der Unteren Landschaftsbehörde“ aufgenommen hat. Anerkanntermaßen kann eine auf die formelle Illegalität einer baulichen Nutzung gestützte Untersagungsverfügung allenfalls dann unverhältnismäßig sein, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde offensichtlich zu genehmigen ist. 5 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2021 – 2 B 443/21 -, juris Rn. 13, m. w. N. 6 Beides ist hier nicht der Fall. Einen Bauantrag hat der Antragsteller nach eigenen Angaben nicht gestellt, die Kontaktaufnahme zu anderen Behörden ersetzt dies offensichtlich nicht. Fragen einer (offensichtlichen) Genehmigungsfähigkeit, die hier allerdings auch mindestens fern liegt, stellen sich mithin schon im Ansatz nicht. Im Übrigen ist das Vorhaben jedenfalls aus der maßgeblichen Perspektive der Genehmigungsbehörde nicht genehmigungsfähig, wie sich aus der Begründung der Ordnungsverfügung vom 12. Juli 2021 (dort Seite 3) hinreichend ergibt. Diese Einschätzung dürfte auch objektiv zutreffen, nachdem der Betrieb eines Sägewerks jedenfalls nicht der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Forstwirtschaft unterfällt. 7 OVG NRW, Beschluss vom 7. April 1998 – 7 A 4564/96 -, juris Rn. 29, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28. August 1998 – 4 B 66.98 -, BauR 1999, 33. 8 Anhaltspunkte für einen mitgezogenen Betriebsteil sind – zumal unter Berücksichtigung der (allerdings unsubstantiierten) Angaben des Antragstellers zu seinen Einkommensverhältnissen – nicht ansatzweise ersichtlich. 9 Soweit der Antragsteller im Folgenden meint, eine hinreichende Gefahr, die die Festsetzung eines Zwangsgeldes legitimieren könnte, bestehe nicht, liegt dies neben der Sache, weil er offenkundig den illegalen und sofort vollziehbar untersagten Betrieb - selbst nach Erlass der hier angegriffenen Verfügung - fortgesetzt hat. Ebenso wenig führen die von ihm vorgebrachten Schwierigkeiten und Kosten einer Zwischenlagerung der zu beseitigenden Betriebsmittel bzw. der gelagerten Holzprodukte auf die Rechtswidrigkeit der Grundverfügung oder gar der Zwangsgeldfestsetzung. Diese Problematik hat er sich ausschließlich selbst zuzurechnen. Hätte er das gebotene präventive Genehmigungsverfahren durchgeführt, wäre es hierzu nicht gekommen. Aus dem Umstand, dass er die Nutzung aufgenommen hat, ohne eine Genehmigung zu beantragen und deren Erteilung abzuwarten, folgen jedenfalls keine gesteigerten Rücksichtnahmepflichten der Bauaufsichtsbehörde. 10 Schließlich lässt sich der Beschwerde auch nicht entnehmen, dass das angedrohte bzw. festgesetzte Zwangsgeld der Höhe nach unverhältnismäßig sein könnte. Mangels konkreter und prüfbarer Angaben des Antragstellers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen lässt sich dies bereits im Ansatz nicht feststellen. Im Übrigen ist auch insoweit – wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – die Grundverfügung maßgeblich; regelmäßig – und so auch hier – kann ein dort angedrohtes Zwangsgeld ohne weitere Ermessenserwägungen anschließend festgesetzt werden. Unbeschadet dessen ist der Vortrag des Antragstellers aber auch kaum glaubhaft, weil das angedrohte Zwangsgeld in einer Höhe von 1.500 Euro ihn nicht einmal davon abgehalten hat, mit der ungenehmigten und untersagten Nutzung fortzufahren. Selbst die erstmalige Festsetzung mit der hier angefochtenen Verfügung hat insoweit offenbar nichts bewirkt, nachdem der Antragsteller noch am darauf folgenden Wochenende nach den aktenkundigen Feststellungen der Antragsgegnerin die untersagte Nutzung fortgesetzt hat. Bei einem seine finanziellen Möglichkeiten überschreitenden Zwangsgeld wäre dies kaum verständlich. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 GKG. Dabei legt der Senat für den Streitwert des Hauptsacheverfahrens in Anlehnung an Nr. 13 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610 f.) die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes und die Hälfte des Betrages des weiter angedrohten Zwangsgeldes (jeweils 1.500 Euro) zugrunde. Dieser Wert ist wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren (Nr. 14 a) des Streitwertkatalogs). 13 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.