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Beschluss

1 A 2139/21.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0819.1A2139.21A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 4 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieserVoraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. 6 Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –,juris, Rn. 5. 8 Gemessen hieran rechtfertigen die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Fragen nicht die begehrte Zulassung der Berufung. 9 1. Das gilt zunächst für die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, 10 inwieweit Angehörigen von exilpolitisch aktiven Personen Verfolgung durch den pakistanischen Staat droht, insbesondere wenn diese Personen Säkularismus befürworten. 11 Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung. 12 Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, mit der Begründung abgewiesen, es fehle bereits an einem flüchtlingsschutzerheblichen Merkmal (Verfolgungsgrund) i. S. d. § 3b AsylG, an das eine etwaige Verfolgungshandlung anknüpfen könnte. An eine politische Überzeugung der Klägerin könne nicht angeknüpft werden, weil diese ausschließlich von einem politischen Engagement ihres Ehemannes (als Aktivist in Südafrika für die Partei Muttahida Qaumi Movement–Pakistan, im Folgenden: MQM-P), nicht aber von eigenen Aktivitäten berichtet habe. 13 Zu dieser säkular orientierten, in der pakistanischen Provinz Sindh verankerten Partei, die zugleich die Interessen der Minderheit der Muhajir, also der Urdu sprechenden muslimischen Migranten und deren Abkömmlingen aus Indien vertritt, vgl. United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Pakistan: Political parties and affiliation, Version 1.0, Dezember 2020, Seite 17 ff., auch dazu, dass diese Partei bei den letzten Wahlen (2018) 21 Sitze in der Provinzversammlung des Sindh und 7 Sitze in der Nationalversammlung errungen hat und Teil der gegenwärtigen pakistanischen Regierungskoalition ist. 14 Auch sei nicht ersichtlich, dass der pakistanische Staat als primär in Betracht kommender Verfolgungsakteur der Klägerin eine politische Überzeugung nur aufgrund der Ehe mit ihrem Mann zuschreibe (§ 3b Abs. 2 AsylG). Dagegen spreche schon, dass die Klägerin – auch nach ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung – persönlich nie in irgendeiner Weise behelligt worden sei, selbst als sie noch in Pakistan gelebt habe (zuletzt in der ersten Jahreshälfte 2013). Ferner sei die Klägerin auch nicht subsidiär Schutzberechtigte i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, weil es nach ihrem Vortrag und dem ihres Ehemannes keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gebe, dass der pakistanische Staat gegen die politisch nicht aktive und auch sonst in keiner Weise exponierte Klägerin, von der evident keine "Gefahr" für den pakistanischen Staat ausgehe, vorgehe. 15 Die Klägerin hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür angegeben, dass die für diese Bewertung des Verwaltungsgerichts erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Namentlich ergeben sich weder aus der Zulassungsbegründung noch aus den insoweit vorgelegten Dokumenten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass – eine Verfolgung von MQM-P-Aktivisten unterstellt – auch deren in keiner Weise politisch aktive Ehefrauen staatlicher Verfolgung im Sinne einer "Sippenhaft" unterliegen könnten. 16 Das gilt zunächst für den – als Anlage 1 bezeichneten, aber nicht vorgelegten – "Country of Origin Report" mit dem Titel "Pakistan Security situation" des European Asylum Support Office (EASO) aus Oktober 2020 (Abschnitt 1.5.1, Security Forces, Seite 62 bis 64 des Berichts). Diesem ist zunächst nur zu entnehmen, dass die pakistanische Polizei schlecht ausgestattet ist, dass es in ihr Korruption gibt und dass immer wieder über Fälle von Machtmissbrauch der Sicherheitskräfte berichtet wird. Der in diesem Bericht auf Seite 64 ferner dargestellte Umstand, dass es im Sindh Ende Juni 2020 deshalb zu Protesten gekommen sei, weil mehr als 200 Sindhis und Mohajirs, die zur MQM und verschiedenen Gruppen der (für die Unabhängigkeit des Sindh von Pakistan eintretenden Partei) Jiye Sindh gehören sollten, verhaftet worden seien, ohne vor Gericht gestellt worden zu sein, deutet ebenfalls nicht auf eine Gefährdung nicht politisch aktiver Angehöriger vom MQM-P-Mitgliedern hin. Gleiches gilt für die in dem Bericht insoweit angegebene, von der Klägerin als Anlage 4 vorgelegte Quelle (Artikel des indischen Nachrichtenkanals WIO News = World is One News, vom 28. Juni 2020). Diesem Artikel ist über den Grund der Proteste hinausgehend nur zu entnehmen, dass zu den – mithin selbst politisch aktiv gewordenen – Protestierenden, gegen die die Sicherheitskräfte gewaltsam vorgegangen seien, auch Angehörige der Betroffenen gezählt hätten. Auch die als Anlage 2 und 3 vorgelegten Dokumente enthalten zur Frage einer Gefährdung unpolitischer Angehöriger von MQM-P-Mitgliedern nichts. Der Artikel aus "The News" vom 17. Juni 2019 (Anlage 2) befasst sich, wie schon sein Titel ("Inefficiency and corruption blotch police") zeigt, allgemein mit der die (pakistanische) Polizei "befleckenden" Ineffizienz und Korruption. Das als Anlage 3 vorgelegte Gutachten von amnesty international vom 20. Februar 2019 betrifft die Gefährdung von Personen, die sich für die Unabhängigkeit bzw. eine erhöhte Selbstbestimmung Belutschistans – einer anderen Provinz Pakistans – von Pakistan einsetzen und daher von den Behörden des Landes als "staatsfeindlich" betrachtet werden, trifft also zu einer Gefährdung von Mitgliedern der MQM-P geschweige denn deren Angehöriger keinerlei Aussage. Dass die in diesem Gutachten auch enthaltene Angabe, Sicherheitskräfte, die die Wohnungen von Aktivisten untersuchten, bedrohten und verprügelten häufig (dabei anwesende) Familienmitglieder, um z. B. etwas über den Verbleib der Gesuchten zu erfahren, die Bewertung ändern könnte, ist nicht erkennbar. Es ist schon nicht erkennbar (gemacht), dass das geschilderte Vorgehen auch Angehörige eines in Südafrika lebenden Aktivisten der MQM-P betreffen könnte, obwohl diese Partei in den Parlamenten sitzt (s. o.), zumal die Klägerin nach eigenen Angaben nie von pakistanischen Sicherheitskräften behelligt worden ist. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass das geschilderte Verhalten der Sicherheitskräfte, wenn es der Klägerin drohen würde, der Intensität nach bereits ein asylrelevantes Verfolgungsverhalten wäre. Anhaltspunkte für eine Gefährdung von nicht politisch aktiven Familienmitgliedern von MQM-P-Aktivisten liefert schließlich auch nicht der als Anlage 5 vorgelegte Artikel aus "Dawn, Today's Paper" vom 25. Februar 2019, dem zufolge die Sindh Rangers, eine paramilitärische Gruppe, die unter staatlicher Kontrolle steht und unter einem von der Provinzregierung alle 90 Tage erneuerten Mandat operiert, 17 zu dieser Einheit vgl. den "Country of Origin Report" mit dem Titel "Pakistan Security situation" des European Asylum Support Office (EASO) aus Oktober 2020, Seite 26 f., und Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Pakistan, aus dem COI-CMS, generiert am 11. Februar 2021, Version 1, Seite 17, 18 die Verhaftung von acht Auftragskillern ("hitmen") bekannt gegeben haben, die an Angriffen u. a. auf die MQM-P beteiligt gewesen sein sollen. 19 2. Auch die weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, 20 inwieweit Angehörige von exilpolitisch aktiven Personen effektiv vor Verfolgung geschützt sind, 21 führt nicht zur Zulassung der Berufung. 22 Diese Frage, die in der formulierten Allgemeinheit mangels Fallbezugs als solche nicht klärungsbedürftig ist, versteht der Senat mit Blick auf den Inhalt der Begründungschrift, der sich allein mit Zustand und Verhalten der pakistanischen Sicherheitskräfte befasst, und in Abgrenzung zu der schon unter 1. behandelten Frage staatlicher Verfolgung dahingehend, inwieweit die pakistanischen staatlichen Organe willens und in der Lage sind, Angehörige von exilpolitisch aktiven Personen in Pakistan effektiv vor Verfolgung zu schützen. Auch insoweit fehlt es an einer hinreichenden Darlegung. Hinsichtlich der damit behaupteten Verfolgung durch private Dritte fehlt es schon an jeglicher Erläuterung, wer der Verfolger sein soll und weshalb auch nicht politisch tätige Angehörige von MQM-P-Aktivisten von dieser Verfolgung betroffen sein sollten; konkrete Anhaltspunkte teilt die Klägerin insoweit nicht mit. Unabhängig davon ist auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen die so aufgefasste Frage für die erstinstanzliche Entscheidung entscheidungserheblich gewesen sein soll. 23 3. Die Berufung kann schließlich auch nicht mit Blick auf die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage zugelassen werden, 24 inwieweit eine Ausreise in einen Drittstaat für Angehörige exilpolitisch aktiver Personen zumutbar ist, in dem sie bereits wegen dieses exilpolitischen Engagements angegriffen worden sind. 25 Das Zulassungsvorbringen der Klägerin zeigt nämlich nicht auf, dass diese Frage, mit der ersichtlich eine Ausreise nach Südafrika und die behaupteten Angriffe politisch motivierter Straftäter pakistanischer Herkunft angesprochen werden sollen, sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird. 26 Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die Schilderungen der Klägerin und ihres Ehemannes zu den die Ausreise aus Südafrika auslösenden Ereignissen (versuchter Überfall auf das Wohnhaus der Familie; dem Ehemann per WhatsApp zugesandte anonyme Drohnachricht) mangels Substanz bereits nicht glaubhaft seien. Selbst wenn das behauptete Geschehen stattgefunden haben sollte, sei kein (drohender) ernsthafter Schaden für den Fall einer Rückkehr nach Südafrika festzustellen. Es stehe nämlich nicht zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts fest, dass die unbekannt gebliebenen Täter des versuchten Überfalls im Auftrag oder mit Wissen des pakistanischen Staates gehandelt hätten und nicht lediglich – ebenso in Betracht kommend – ein in Südafrika häufiger Fall gewöhnlicher Kriminalität vorliege. 27 Diese selbständig tragenden Begründungsansätze des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.