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Beschluss

1 A 3365/20.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0818.1A3365.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist weder wegen eines Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO (hierzu unter I.) noch wegen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (hierzu unter II.) zuzulassen. 4 I. Die Klägerin hat eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht dargelegt. 5 Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung zu mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. 6 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14. 7 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden. 8 Die Klägerin rügt, die Bewertung ihrer Gefährdungssituation durch das Verwaltungsgericht sei nicht haltbar. Die chinesischen Sicherheitsbehörden würden unterschätzt. Die Klägerin habe bereits vor ihrer Ausreise an regimekritischen Aktionen teilgenommen. Sie sei mehrfach aufgefallen und polizeilich festgehalten worden. Auch nach ihrer Einreise habe sie an einer Vielzahl von Aktionen teilgenommen, über die auch in den sozialen Medien und im Internet berichtet worden sei. Es sei seit langem bekannt, dass die chinesische Regierung ein Spitzelsystem unterhalte und chinesische Bürger im Ausland beobachten lasse. Die Tatsache, dass die Klägerin nicht zu den prominenten Regimegegnern gehöre, schütze sie nicht vor staatlicher Verfolgung. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, ihr Bekennerschreiben im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 31. Mai 2019 in C. sei zwar nicht auf boxun veröffentlicht. Es sei allerdings auf Youtube zu finden. Die Klägerin sei in der mündlichen Verhandlung überfordert gewesen und habe nicht an den Beitrag auf Youtube gedacht. Nicht nachvollziehbar sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe mehrfach ihren Vortrag gesteigert. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts spreche auch die Tatsache, dass der Klägerin im Jahr 2017 ein neuer Reisepass ausgestellt worden sei, nicht gegen eine staatliche Verfolgung. Die chinesischen Behörden würden unliebsame Bürger gerade nicht immer an einer Ausreise hindern. Abgesehen davon sei es auch möglich, dass dem Meldeamt, welches den Pass ausgestellt habe, die polizeiliche Situation der Klägerin nicht bekannt gewesen sei. Die Bewertung der Tätigkeiten der Klägerin in dem Urteil als „niedrig profiliert“ entspreche nicht ihren durchgeführten Aktionen. Dies gelte insbesondere für den Vorfall vom 31. Mai 2019 in C. . 9 Hiermit dringt die Klägerin nicht durch. Sie legt mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dar, dass bzw. inwieweit das Verwaltungsgericht ihren Vortrag nicht umfassend bei der Entscheidungsfindung in Betracht gezogen haben könnte. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag der Klägerin zu ihren Aktivitäten sowohl vor als auch nach ihrer Ausreise zur Kenntnis genommen und gewürdigt, wenn auch nicht mit dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis (Urteilsabdruck, S. 13 ff., S. 16 ff.). 10 Auch mit dem Vortrag, der Brief der Klägerin im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 31. Mai 2019 sei zwar nicht auf boxun, sondern bei Youtube veröffentlicht, ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2020 erklärte die Klägerin nach längerer Internet-Recherche ausdrücklich: „Meine Stellungnahme an die Polizei ist nicht im Internet veröffentlicht worden“. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen bereits unter dem 21. Oktober 2020 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Focus der mündlichen Verhandlung auf Prüfung und Verifizierung des Vorfalls vom 31. Mai 2019 in C. sowie des „Bekennerschreibens“ vom 30. Juni 2019 gerichtet werden sollte. Vor diesem Hintergrund ist der jetzige Vortrag, die Klägerin sei in der mündlichen Verhandlung überfordert gewesen, gerade hierzu umfassend vorzutragen, schwer nachvollziehbar. 11 Die Klägerin wendet sich der Sache nach allein gegen die Würdigung ihres Verfolgungsvorbringens durch das Verwaltungsgericht. Dies zeigt einen Gehörsverstoß nicht auf. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag der Klägerin die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. 12 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A1436/17.A –, juris, Rn. 28 ff. 13 Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören (grundsätzlich) nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. 14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff. 15 Ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offen bleiben. 16 Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand. 17 Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Es lässt insbesondere nicht erkennen, dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Veraltungsgerichts die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreiten könnte. Das Vorbringen der Klägerin zielt allein auf eine inhaltliche Kritik der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung und setzt dieser eine eigene Bewertung entgegen. 18 II. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 19 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. 21 Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5. 23 Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für die Klägerin günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 6 f., m. w. N. 25 Gemessen hieran rechtfertigt die von der Klägerin wörtlich formulierte Frage, 26 inwieweit die Annahme, politische Aktionen seien vorrangig allein strategisch zu bewerten und würden daher nicht ausreichend ins Gewicht fallen, 27 die Zulassung der Berufung nicht. 28 Selbst wenn man die Frage sinngemäß dahingehend auslegen wollte, 29 inwieweit die Annahme zulässig ist, politische Aktionen seien vorrangig allein strategisch zu bewerten und würden daher nicht ausreichend ins Gewicht fallen, 30 wäre diese Frage nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass in der Bundesrepublik Deutschland ein chinesischer Auslandssicherheitsdienst tätig ist und im Rahmen seiner sachlichen und personellen Möglichkeiten politische Aktivitäten chinesischer Staatsangehöriger, die sich im weitesten Sinne gegen die Republik China, die territoriale Integrität Chinas oder gegen die kommunistische Partei und ihre Organe richten, beobachtet und überwacht. Beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer Verfolgung im Heimatland begründe dies jedoch nur für solche Personen, die sich aus der Masse der Mitläufer hervorheben, sei es, weil sie eine herausragende Position innerhalb oppositioneller Gruppen innehaben, sei es, dass sie durch eigene Meinungsbeiträge zum politischen Diskurs beitragen und auf diesem Weg als Gegner in Erscheinung treten würden (Urteilsabdruck, S. 15). Die angeblichen Betätigungen der Klägerin seien, soweit man ihren Angaben folgen könne, so niedrig profiliert, dass sie die Klägerin im Fall einer Rückkehr nach China nicht hinreichend beachtlich in die Gefahr einer Verfolgung bringen würden (Urteilsabdruck, S. 16). Auch die Teilnahme der Klägerin an dem Vorfall in C. am 31. Mai 2019 (Eierwurf auf den Konvoi des chinesischen Vizepräsidenten), sei, soweit sie mit Video glaubhaft gemacht worden sei, niedrig profiliert. Im Übrigen könne die Klägerin auf dem Video auch nicht anhand ihrer Gesichtszüge identifiziert werden. Die angebliche Stellungnahme der Klägerin (Bekennerschreiben) an die Polizeibehörden in C. sei entgegen ihrer schriftsätzlichen Ausführungen gerade nicht auf der Internetseite „boxun“ veröffentlicht. Das Gericht müsse daher zum einen davon ausgehen, dass die Klägerin über ihre exilpolitischen Aktivitäten täuschen wolle, als auch, dass sie zuverlässig einschätzen könne, welche Aktivitäten vom chinesischen Auslandssicherheitsdienst kritisch betrachtet würden (Urteilsabdruck, S. 17). 31 Das Verwaltungsgericht hat eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung der Klägerin in ihrem Heimatland damit nicht allein deshalb verneint, weil ihre exilpolitischen Aktivitäten strategisch motiviert gewesen seien, sondern – soweit das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin als glaubhaft angesehen hat – selbständig tragend mit der Begründung, die Aktivitäten seien nur niedrig profiliert. 32 Selbst wenn das Vorbringen der Klägerin so zu verstehen sein sollte, dass sie (grundsätzlich) die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen wollte, dass bei niedrigprofilierten exilpolitischen Tätigkeiten keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Heimatland bestehe (Urteilsabdruck, S. 15, letzter Absatz), hätte sie insoweit die Darlegungsanforderungen verfehlt. Die Klägerin hat hierfür keinerlei Erkenntnisquellen benannt. 33 Tatsächlich macht die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen auch hier nur (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Voraussetzung für die Anerkennung als Asylberechtigte sowie als Flüchtling seien bei der Klägerin nicht gegeben. Hierbei handelt es sich aber– wie oben dargelegt – von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). 35 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).