Beschluss
2 A 1724/21.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0802.2A1724.21A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der "kraft ausdrücklicher Weisung der Klägerin" gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist nicht wegen der ausdrücklich allein geltend gemachten grundsätzli-chen Bedeutung der Sache (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzu-lassen. 3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa-che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht be-antwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher ober-gerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlich-keit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulie-rung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 2 A 74/20.A .-, juris Rn. 2 f., m. w. N 5 Eine Zulassung kann mit Erfolg nur begehrt werden, wenn gegen sämtliche tragenden Begründungen ein (Berufungs-)Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt. 6 vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 5 m. w. N. 7 Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag mit der Frage, 8 inwieweit Abweichungen von der Sachverhaltsschilderung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin und gegen die Glaubhaftigkeit Ihrer Aussage sprechen, 9 schon deshalb nicht, weil er nicht gegen sämtliche tragenden Begründungen des angefochtenen Urteils vorgeht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nicht allein wegen der Unglaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags abgewiesen, sondern "unabhängig von der mangelnden Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zu ihrer Fluchtgeschichte … selbst für den Fall, dass der Vortrag der Klägerin von der Anhörung beim Bundesamt bis zum Schließen der mündlichen Verhandlung als wahr unterstellt würde" eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes abgelehnt, weil sie an mindestens zwei Orten in Gambia internen Schutz finden könne (S. 12 und S. 15 des Urteils). Hierauf ist auch die Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG gestützt (S. 16). Hierauf geht der Zulassungsantrag nicht ein. Die Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungshindernisses ist tragend darauf gestützt, dass die nunmehr geltend gemachten Erkrankungen nicht entsprechend (§ 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m.) § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG belegt worden sind (S. 16), und beruht im Übrigen ebenfalls auf den vorstehenden Ausführungen. Auch hierzu verhält sich der Zulassungsantrag nicht. 10 Unabhängig von Vorstehendem ist eine grundsätzliche Bedeutung hier auch deshalb nicht dargelegt, weil sich die aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren so nicht stellen würde und die Zulassungsbegründung an den Ausführungen des angefochtenen Urteils vorbeigeht. Es geht hier nicht darum, ob "das Tatkerngeschehen in mehreren Aussagen übereinstimmend geschildert wurde, im Tatrandgeschehen aber Auslassungen, Abwechslungen vorliegen" oder ob "die Schilderung eines Sachverhalts, der 2015 geschah und der erstmalig mehr als ein Jahr später erzählt wurde und der dann fünf Jahre später in einer mündlichen Verhandlung erneut repetiert wird, … in Details voneinander abweichen" kann bzw. dass "eine nicht bis in kleinste Detail konstante Aussage über viele Jahre hinweg für die Unglaubhaftigkeit einer Aussage spricht." Denn das Verwaltungsgericht hat auf S. 7 unten bis S. 12 oben im Einzelnen und ohne Weiteres nachvollziehbar die zahlreichen Unstimmigkeiten bzw. Widersprüche im Vortrag der Klägerin aufgeführt (z. B. zu ihrem Aufenthalt in Gambia nach der Verstoßung durch die und ihrer Flucht vor der Familie mütterlicherseits [dort S. 8], zu den Umständen der Vorbereitung ihrer Ausreise aus Gambia mittels eines Visums [dort S. 9], zu ihrem Aufenthalt in Mailand vor der Einreise nach Deutschland [dort S. 10 f.] usw.), die diese auch nach Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht aufgelöst habe. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auch ausdrücklich ausgeführt, dass es hierbei um "Kerngeschehen zu ihrer Fluchtgeschichte" (z. B. S. 11 oben) handele, z. B. dazu, ob die Klägerin mit dem Mann, der sie von Gambia aus nach Deutschland gebracht habe ("Gigi"), der sexuell übergriffig geworden sei, sie zur Prostitution gezwungen und ihrem in Gambia lebenden Vater gesagt haben soll, er werde die Klägerin bei deren Rückkehr dorthin wegen ihrer Schulden bei ihm in Höhe von 40.000,- Euro umbringen, vor der Einreise nach Deutschland in Mailand einige Tage oder mehrere Wochen entweder zusammen oder getrennt gewohnt habe. Deshalb hat das Verwaltungsgericht nicht lediglich auf Unstimmigkeiten in vereinzelten Details eines "Tatrandgeschehens", sondern auf zahlreiche in der zweieinhalbstündigen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch auf Nachfrage nicht geklärte Widersprüche in wichtigen Fragen des Fluchtgeschehens abgestellt. 11 Schließlich ist die aufgeworfene Frage einer grundsätzlichen Beantwortung auch nicht zugänglich. Inwieweit Abweichungen die Glaubhaftigkeit einer Schilderung durchgreifend in Frage stellen, lässt sich nur im Einzelfall und nicht generalisierend beurteilen. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).