OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 A 4306/18.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0707.9A4306.18A.00
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/7. Gründe: 1 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die Kläger entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt haben. 2 Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert, so dass der Antragsteller grundsätzlich auch in der Rechtsmittelinstanz unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars (vgl. § 117 Abs. 4 ZPO) eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben muss. Ausnahmsweise kann die Bezugnahme auf die in einem vorhergehenden Rechtszug ordnungsgemäß abgegebene Erklärung genügen, wenn die Verhältnisse unverändert sind und dies bei der Bezugnahme deutlich gemacht wird. 3 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2016 ‑ 9 PKH 3.16 -, juris Rn. 1 m. w. N.; Neumann / Schaks, in: Sodan / Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 166 Rn. 192. 4 Dem entspricht der Antrag der Kläger nicht. Sie haben bei Stellung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im vorliegenden Zulassungsverfahren lediglich darauf verwiesen, die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen sei bereits erstinstanzlich zur Akte gereicht worden. Damit haben sie zwar auf diese Unterlagen Bezug genommen, dabei jedoch nicht (unmissverständlich) deutlich gemacht, dass sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seither nicht geändert haben und eine neue Erklärung denselben Inhalt wie die frühere haben müsste. 5 2. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 6 a) Die Berufung ist zunächst nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. 7 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4 f. m. w. N. 9 Diesen Erfordernissen genügt die Antragsbegründung nicht. 10 Die beiden in der Antragsbegründung von den Klägern - nach eigenen Angaben aus dem Distrikt Sindjar in der Provinz Ninive stammenden Yeziden - als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen, 11 ob Personen yezidischer Religionszugehörigkeit, die aus dem Sinjar-Gebiet, Provinz Nineveh, stammen und im Sommer 2014 vor dem IS geflohen sind, unter Zugrundelegung der Beweiserleichterung des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie – QRL) weiterhin der Flüchtlingsschutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren ist, 12 und ob in den ehemals IS-besetzten Teilen der Provinz Nineveh, insbesondere im Sinjar-Gebiet, unzureichende humanitäre Lebensbedingungen bestehen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 AsylG und Personen, die aus dem Sinjar-Gebiet stammen, keine innerstaatliche Fluchtalternative - weder im Zentralirak noch in der Region Kurdistan-Irak - offensteht, 13 sind durch die beiden kürzlich ergangenen Grundsatzurteile des Senats, 14 OVG NRW, Urteile vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A und 9 A 1489/20.A -, jeweils juris, 15 bereits insoweit geklärt, als die zugunsten von vorverfolgt aus dem Distrikt Sindjar ausgereisten Yeziden greifende Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QRL durch stichhaltige Gründe widerlegt ist und Yeziden im Distrikt Sindjar derzeit bei einer Rückkehr in diese Region nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung droht. Zudem führt die gegenwärtige schlechte humanitäre Lage im Distrikt Sindjar nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, da diese nicht (mehr) auf einen Akteur i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG zurückzuführen ist. Auf die Frage nach internem Schutz gemäß (§ 4 Abs. 3 i. V. m.) § 3e AsylG kommt es daher entscheidungserheblich nicht mehr an. 16 b) Die Berufung der Kläger ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen. 17 Die Kläger rügen insoweit, dass sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angegriffenen, die Klage abweisenden Urteils zur Begründung seiner Auffassung auf mehrere Gerichtsentscheidungen und sonstige Erkenntnismittel (Lageberichte des Auswärtigen Amtes, Zeitungsartikel, Berichte des Danish Immigration Service, des UK Home Office und des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich) gestützt habe, welche nicht in das Verfahren eingeführt worden seien, insbesondere nicht in der in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Erkenntnisliste Irak (Stand: 03.07.2018) enthalten seien, so dass die Kläger keine Gelegenheit gehabt hätten, hierzu Stellung zu nehmen oder gar einen Beweisantrag zu stellen. 18 Diese Rüge führt jedoch nicht zur Zulassung der Berufung wegen eines Gehörsverstoßes. Dabei kann offenbleiben, welche der durch die Kläger in der Zulassungsbegründung benannten und vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung in dem Urteil herangezogenen Gerichtsentscheidungen und sonstigen Erkenntnismittel in der vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Erkenntnisliste enthalten oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind. Denn selbst dann, wenn man vorliegend davon ausginge, dass das Verwaltungsgericht die von den Klägern in der Antragsbegründung angeführten Gerichtsentscheidungen (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Begründung herangezogen und diese sowie die sonstigen in der Antragsbegründung genannten Erkenntnismittel sämtlich nicht (ordnungsgemäß) in das Verfahren eingeführt hätte, genügt die von den Klägern erhobene Gehörsrüge nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). 19 Eine Gehörsrüge erfordert nämlich regelmäßig auch die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Ist ein verfahrensfehlerhaft nicht eingeführtes Erkenntnismittel der Prozesspartei nicht ohne weiteres zugänglich, so muss sie es innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist bei Gericht anfordern, es überprüfen und dann im Einzelnen darlegen, was sie zu den darin enthaltenen Feststellungen ausgeführt hätte. 20 Vgl. hierzu: BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2005 - 1 B 161.04 -, juris Rn. 3, und vom 13. Januar 1999 - 9 B 90.98 -, juris Rn. 13; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Mai 2000 – 13a ZB 18.32274 -, juris Rn. 14 ff. 21 Dem genügt das Vorbringen der Kläger in der Antragsbegründung nicht. Denn dieses Vorbringen setzt sich weder mit dem Inhalt der nach Ansicht der Kläger nicht (ordnungsgemäß) in das Verfahren eingeführten Gerichtsentscheidungen und sonstigen Erkenntnismittel im Einzelnen auseinander noch wird dargelegt, auf welche konkreten Umstände sich die Kläger bei Kenntnis der Gerichtsentscheidungen und sonstigen Erkenntnismittel über ihr bisheriges Vorbringen hinaus noch berufen hätten oder welche substantiierten Beweisanträge sie gestellt hätten. Die pauschale Behauptung, die Kläger hätten die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die aktuelle Situation in ihrem Herkunftsgebiet, dem Sinjar-Gebiet in der Provinz Ninewa, beantragt, reicht hierfür ebenso wenig aus wie der allgemeine Hinweis, die Kläger hätten noch weiter dazu vorgetragen, dass sie aufgrund ihrer yezidischen Religionszugehörigkeit und ihrer Herkunft aus dem Ort Sorawa, Sinjar-Gebiet, weiterhin nicht vor Verfolgung sicher seien, im Sinjar-Gebiet unzureichende humanitäre Lebensbedingungen vorlägen und für die Kläger auch kein interner Schutz offenstehe. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83b AsylG. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).