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Beschluss

4 A 351/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0707.4A351.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22.12.2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem sinngemäßen Antrag, 5 den Erlaubnisbescheid der Beklagten vom 5.4.2018 betreffend die Spielhalle der Beigeladenen in der S.---straße 00 in C. aufzuheben, 6 abgewiesen. Die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die von der Beklagten getroffene Auswahlentscheidung werde den an die Überprüfung dieser Ermessensentscheidung zu Grunde zu legenden rechtlichen Maßstäben gerecht. 7 Diese Einschätzung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. 8 Mit ihren Einwänden gegen die Auswahlentscheidung der Beklagten behauptet die Klägerin im Wesentlichen pauschal nur eine Gleichwertigkeit der Bewerber in qualitativer Hinsicht. Damit stellt sie bereits die Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, die von der Beklagten festgestellten Qualitätsunterschiede hätten nicht für die Klägerin gesprochen, Zuverlässigkeitsgesichtspunkte könnten im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden, die Ausführungen der Beklagten zur bestmöglichen Kapazitätsausschöpfung seien nachvollziehbar und der ausgewählten Konkurrenzspielhalle sei auch im Hinblick auf Härtegründe und den Vertrauensschutz der Vorrang einzuräumen. Dass sich die Spielhalle der Klägerin nach den von der Beklagten fehlerfrei und im Einklang mit der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung hierzu herangezogenen Maßstäben als offensichtlich vorzugswürdig erweisen könnte, ist erst recht weder geltend gemacht noch ersichtlich. 9 Der Verweis auf die Vorgaben des Innenministeriums im Rahmen seiner Vollzugshinweise gebietet keine anderweitige Einschätzung. Ob Abweichungen vom Mindestabstandsgebot nach den Vollzugshinweisen möglich sein können, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Auswahlentscheidung zugunsten der Spielhalle der Beigeladenen unerheblich. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene ihre Rechte im Zulassungsverfahren nicht anwaltlich vertreten wahrgenommen hat. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2020 – 4 A 2193/16 –, juris, Rn. 44. 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 13 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.