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Beschluss

1 B 459/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0702.1B459.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. 3 Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen, 4 der Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. März 2021 zu untersagen, dem Antragsteller eine Lehrverpflichtung von mehr als 684 Lehrveranstaltungsstunden abzufordern, bis über die Frage der Rechtmäßigkeit der zum 1. Oktober 2020 eingeführten Lehrverpflichtungsrichtlinie über die Lehrverpflichtung am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (LVerpflRL-ZLB) rechtskräftig entschieden worden ist. 5 Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag im Kern mit der folgenden Begründung abgelehnt: 6 Das Anordnungsbegehren des Antragstellers sei auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Der Antragsteller wolle bereits für die Zeit bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren von einer Erhöhung seiner Lehrverpflichtung infolge der zum 1. Oktober 2020 in Kraft getretenen Lehrverpflichtungsrichtlinie über die Lehrverpflichtung am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes (nachfolgend: HS Bund) verschont bleiben. Dieser Zustand könne erst mit einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren erreicht werden. Dass die bei einem späteren Unterliegen im Hauptsacheverfahren vom Antragsteller zunächst „zu wenig“ geleisteten Lehrveranstaltungsstunden in späteren Semestern möglicherweise nachträglich erbracht und damit ausgeglichen werden müssten, ändere hieran nichts. 7 Der Antragsteller habe dies vorausgesetzt einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es sei auf der Grundlage des aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller mit seinem Begehren in der Hauptsache erfolgreich sein werde. Vielmehr sei der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens offen. Für die Beurteilung der entscheidungserheblichen Frage, ob die Regelungen der seit dem 1. Oktober 2020 geltenden Lehrverpflichtungsrichtlinie eine Verletzung des Antragstellers in seiner Wissenschaftsfreiheit bewirken würden, bestehe sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht erheblicher Klärungsbedarf. 8 So müsse in tatsächlicher Hinsicht geklärt werden, wie sich die Regelungen der Lehrverpflichtungsrichtlinie auf die zeitliche Inanspruchnahme des Antragstellers konkret auswirken würden. Erst auf einer solchen Tatsachengrundlage sei eine hinreichend verlässliche Einschätzung möglich, ob diese Regelungen mit der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Einklang stünden. Im Rahmen des Anordnungsverfahrens werde davon ausgegangen, dass der Antragsteller dem wissenschaftlichen Personal der HS Bund für öffentliche Verwaltung zuzurechnen sei. Der Antragsteller gehöre zwar nicht zu den in § 130 Abs. 2 BBG aufgeführten Gruppen des beamteten wissenschaftlichen Personals der Hochschule des Bundes; die Aufzählung der betreffenden Gruppen sei jedoch nicht abschließend. Das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers sei zu vage und abstrakt, um insoweit eine tragfähige Grundlage zu bilden. Der Antragsteller habe auch das tatsächliche Vorbringen der Antragsgegnerin nicht durchgreifend entkräftet, indem er etwa den konkreten zeitlichen Umfang und die zeitliche Lage der im laufenden Winter- oder im bevorstehenden Sommersemester durchgeführten Veranstaltungen dargelegt und glaubhaft gemacht hätte. Ungeachtet dessen müsse im Hauptsacheverfahren möglicherweise auch aufgeklärt werden, welche tatsächlichen Annahmen die Antragsgegnerin der Berechnung der in Streit stehenden Jahreslehrverpflichtung zugrunde gelegt habe, um eine Beurteilung der Tragfähigkeit dieser Annahmen zu ermöglichen. Sollte dem von dem Antragsteller vorgetragenen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nachzugehen sein, weil – wie der Antragsteller in den Raum stelle – das wissenschaftliche Lehrpersonal des Zentralen Lehrbereichs der HS Bund nunmehr möglicherweise einer höheren Lehrverpflichtung unterliege als andere Fachbereiche der HS Bund, wäre in einem Hauptsacheverfahren zudem zu klären, ob die Vermutung des Antragstellers tatsächlich zutreffe und– wenn ja – ob Umstände vorlägen, die eine unterschiedliche Behandlung des jeweiligen wissenschaftlichen Lehrpersonals rechtfertigten. 9 In rechtlicher Hinsicht müsse im Hauptsacheverfahren vorrangig geklärt werden, ob es zulässig sei, den Umfang des Lehrdeputats der hauptamtlich lehrenden beamteten Professoren des Zentralen Lehrbereichs der HS Bund – wie in der Lehrverpflichtungsrichtlinie geschehen – untergesetzlich zu regeln. Sollte eine Regelung durch Gesetz oder Verordnung nicht erforderlich sein, wäre weiter die in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – nicht abschließend geklärte Frage zu beantworten, ob hauptamtlich lehrende Professoren der HS Bund sich auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit uneingeschränkt oder nur insoweit berufen könnten, als der Gegenstand ihrer Forschung und wissenschaftlichen Lehre von den Gegenständen des Bildungsauftrags der Hochschule umfasst sei. In diesem Zusammenhang wäre dann voraussichtlich auch zu klären, ob und gegebenenfalls inwiefern die Feststellungen, die in der verfassungsgerichtlichen sowie der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zur Wissenschaftsfreiheit von Fachhochschulprofessoren getroffen worden seien, auf hauptamtliches wissenschaftliches Lehrpersonal am Zentralen Lehrbereich der HS Bund angesichts dessen vornehmlich auf die Ausbildung von Beamten für die Laufbahn des gehobenen Dienstes ausgerichteten speziellen Lehrauftrags anzuwenden seien und, soweit dies der Fall sein sollte, welche Implikationen sich hieraus sowie möglicherweise aus der „KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen)“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 2003) für das (noch) zulässige Maß der Lehrverpflichtung ergeben würde. Schließlich könne entscheidungserheblich werden, ob die durch die angegriffene Lehrverpflichtungsrichtlinie bewirkte Erhöhung der Inanspruchnahme der personellen Ressourcen der beamteten Professoren für den Bereich der Lehre (auch) am Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel zu messen sei und ob dieses Gebot die streitigen Lehrdeputatsregelungen zu rechtfertigen vermöge. 10 Überdies fehle es bei dem hier anzulegenden strengen Maßstab an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller habe keine tatsächlichen Umstände glaubhaft gemacht, die die Annahme rechtfertigten, ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in einem Verfahren der Hauptsache hätte für ihn schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge. Eine Erhöhung um 108 Lehrveranstaltungsstunden entspreche bei einer Vorlesungszeit von 44 Wochen an der HS Bund einer rechnerischen Mehrbelastung von knapp 2,5 Lehrveranstaltungsstunden pro Vorlesungswoche. Dies führe bei (unterstellt) fünf Vorlesungstagen zu einer durchschnittlichen täglichen Mehrbelastung von einer halben Lehrveranstaltungsstunde. Auch unter Berücksichtigung des Zeitbedarfs für die Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen ließen diese tatsächlichen Umstände nicht den Schluss zu, das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache sei für den Antragsteller im Hinblick auf seine Freiheit zu wissenschaftlicher Forschung und Lehre unzumutbar. Ferner könne nach § 8 Abs. 1 Buchstabe h) Lehrverpflichtungsrichtlinie für anwendungsbezogene Forschung die Jahreslehrverpflichtung in angemessenem Umfang ermäßigt werden. Hinzu komme, dass es angesichts der von dem Antragsteller selbst angeführten „Arbeitszeitkonten“ möglich erscheine, die ihm im Fall eines späteren Obsiegens in einem Verfahren der Hauptsache vorübergehend zu Unrecht abverlangten Lehrveranstaltungsstunden zukünftig durch entsprechende Freistellungen auszugleichen und dadurch nachträglich die entgangene Zeit für Forschung zu gewinnen. Der ihm drohende Nachteil würde sich in einem solchen Fall darauf beschränken, über diese Forschungszeit nicht bereits jetzt verfügen zu können. Dies sei indes schon deshalb kein schwerer und unzumutbarer Nachteil, weil nichts dafür ersichtlich sei, dass der Antragsteller aktuell mit wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten befasst sei. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, folge hieraus kein Anordnungsgrund. Der Antragsteller habe keine Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht, die es als unzumutbar erscheinen ließen, dass er bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für seine wissenschaftliche Betätigung seine Freizeit in dem Umfang in Anspruch nehme, in dem seine Lehrverpflichtung gegenüber dem vormaligen Zustand erhöht worden sei. Im Übrigen habe der Antragsteller nicht dargelegt, bei welcher konkreten wissenschaftlichen Betätigung er absehbar infolge der Erhöhung seiner Lehrverpflichtung beeinträchtigt werde. Die Entwicklung in dem Bereich angemessen zu verfolgen, den er an der HS Bund in der Lehre vertrete, erscheine durch die Lehrverpflichtungsrichtlinie nicht wesentlich beeinträchtigt. Beeinträchtigungen seiner Möglichkeiten zu wissenschaftlicher Betätigung in Bereichen, die nicht vom Bildungsauftrag der HS Bund umfasst seien, müssten unberücksichtigt bleiben, weil offen sei, ob der Antragsteller, sollte er in solchen Bereichen wissenschaftlich tätig sein, insoweit durch die Lehrverpflichtungsrichtlinie in seiner Wissenschaftsfreiheit tangiert werde. Von ihm geltend gemachte Wettbewerbsnachteile in künftigen Berufungsverfahren um die Besetzung einer Professorenstelle könnten ebenfalls nicht zur Annahme eines Anordnungsgrundes führen, weil weder dargetan noch glaubhaft gemacht sei, dass der Antragsteller gegenwärtig an einem solchen Verfahren teilnehme oder absehbar teilzunehmen beabsichtige. 11 Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift – sofern es Berücksichtigung finden kann – nicht durch. 12 1. Der Antragsteller stellt bereits die selbstständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe kein Anordnungsgrund, nicht durchgreifend in Frage. 13 Der Antragsteller rügt, er könne nicht darauf verwiesen werden, sich in der Freizeit wissenschaftlich zu betätigen. Die Forschung sei eine Dienstaufgabe. Die streitgegenständliche Mehrbelastung des Antragstellers mit 108 Lehrveranstaltungsstunden führe unter Berücksichtigung des Faktors von 0,44 (vgl. § 4 Abs. 3 LVerpflRL-ZLB) zu einer Mehrbelastung im Umfang von 245,45 Arbeitsstunden. Es bestehe die für den Erlass einer Sicherungsanordnung ausreichende Gefahr einer Zustandsveränderung, da dem Beschwerdeführer aufgrund der Lehrdeputatslast in einem Umfang von 108 Lehrveranstaltungsstunden die Möglichkeit genommen werde, wissenschaftlich fundiert zu lehren und Forschungsvorhaben zu betreiben. Die von der LVerpflRL-ZLB verursachte Gefahr führe auch dazu, dass die seitens des Beschwerdeführers begehrte Rechtsverwirklichung vereitelt werde, weil sich das gefährdete Recht im Hauptsacheverfahren nicht mehr durchsetzen ließe. Einmal abgehaltene – nicht mehr wissenschaftliche – Unterrichtsstunden könnten später nicht mehr nachgeholt bzw. ersetzt werden. Dies gelte auch für Forschungsaufgaben, die sich mit aktuellen Rechtsfragen befassten. Ebenso wenig, wie es einem Richter zugemutet werden könne, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, ob er durch einen fehlerhaften Geschäftsverteilungsplan in seinem Recht auf richterliche Unabhängigkeit aus Art. 97 GG betroffen sei, sei dies dem Antragsteller zuzumuten, der zwar nicht in Art. 97 GG, wohl aber in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt werde. Dass es dem Antragsteller unmöglich gemacht werde, die ihm obliegenden Aufgaben in Bezug auf Forschung und Lehre zu erfüllen, ergebe sich aus der Unvereinbarkeit der LVerpflRL-ZLB mit der KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen sowie der Weigerung der Antragsgegnerin, die der Deputatsneuregelung angeblich zugrunde liegenden Erhebungen und Berechnungen offenzulegen. Jedenfalls die Qualität der wissenschaftlichen Lehre und zwangsläufig auch die der angebotenen Abschlüsse sinke. Der Antragsteller sehe sich im Übrigen – wie zahlreiche andere Hochschullehrer an der HS Bund – aus Anlass der Inkraftsetzung der LVerpflRL-ZLB ständig nach alternativen Stellen um. Er würde sich gerne fortbilden und einschlägig forschen, um sich mit Blick auf eine zu erwartende Stellenneuausschreibung der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung auf dem Gebiet der Verwaltungsinformatik fortzubilden. 14 Dieses Vorbringen greift nicht durch. 15 Das Verwaltungsgericht hat einen solchen Anordnungsgrund unabhängig davon, ob die begehrte Anordnung als Sicherungs- oder Regelungsanordnung einzustufen ist, 16 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 13 B 1482/10 –, juris, Rn. 21, wonach diese Unterscheidung regelmäßig nicht erfolgen muss, da hieraus keine unterschiedlichen Prüfungsanforderungen folgen, 17 und ob sie die Hauptsache vorwegnimmt, zu Recht verneint. Es ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist. 18 a) Die angegriffene Lehrverpflichtungsrichtlinie erhöht die Zahl der Lehrveranstaltungsstunden pro Jahr von bisher 684 auf 792. Die Jahreslehrverpflichtung nach § 3 Abs. 7 LVerpflRL-ZLB gliedert sich dabei im Regelfall in 684 Lehrkontaktstunden sowie 108 Lehrveranstaltungsstunden in Form von weiteren Leistungen im Rahmen der Dienstpflichten. Eine jeweils höhere oder niedrigere Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden in dem einen Bereich wirkt sich nach § 3 Abs. 7 Satz 2 LVerpflRL-ZLB entsprechend mindernd oder erhöhend auf den jeweils anderen Bereich aus. Eine lehrplangebundene Lehrkontaktstunde wird gemäß § 4 Abs. 2 LVerpflRL-ZLB als eine Lehrveranstaltungsstunde angerechnet, wenn sie mindestens 45 Minuten dauert. Für die auf die Lehrverpflichtungen anrechenbaren Prüfungsleistungen sieht § 5 LVerpflRL-ZLB verschiedene Werte zur Umrechnung in Lehrveranstaltungsstunden vor. Von dem jeweiligen Wert kann abgewichen werden, sofern der Aufwand in begründeten Ausnahmefällen signifikant höher ist. Daneben sind verschiedene Ermäßigungstatbestände geregelt, die zu einer weiteren Verringerung der Lehrverpflichtung führen können. § 8 Abs. 1 Buchst. h LVerpflRL-ZLB sieht beispielsweise die Möglichkeit einer angemessenen Ermäßigung des Umfangs der Jahreslehrverpflichtung für anwendungsbezogene Forschung vor. Für Sonderaufträge und außerhalb des Regelbetriebs anfallende Tätigkeiten sowie Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der HS Bund kann nach § 8 Abs. 2 LVerpflRL-ZLB auf Entscheidung des Dekans die Jahreslehrverpflichtung im Einzelfall in angemessenem Umfang ermäßigt werden. 19 b) Vor diesem Hintergrund ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen, dass es dem Antragsteller unzumutbar ist, bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten. 20 Die Mehrbelastung hat nur einen geringen zeitlichen Umfang. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass eine Erhöhung um 108 Lehrveranstaltungsstunden bei einer Vorlesungszeit von 44 Wochen einer Mehrbelastung von knapp 2,5 Lehrveranstaltungsstunden pro Vorlesungswoche entspricht. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sockels 1 (Prüfungsleistungen) in Höhe von 34,85 Zeitstunden fällt die Mehrbelastung sogar noch geringer aus. Eine während eines Hauptsacheverfahrens anlaufende Überschreitung der Lehrverpflichtung kann bei einem Obsiegen in späteren Semestern ausgeglichen werden, wobei die in § 7 Abs. 2 LVerpfRL-ZLB vorgesehene Deputatskappung auf Antrag ausgesetzt werden kann. Dies ist im Fall des Antragstellers ausweislich seiner Deputatsabrechnung für das Sommersemester 2020 bis zum 30. September 2020 geschehen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann auch der E-Mail des Präsidenten der HS Bund vom 24. März 2021 nicht entnommen werden, dass ein späterer Ausgleich nicht erfolgen könne. Diese E-Mail bestätigt vielmehr ausdrücklich, dass ein Abbau etwaigen Mehrdeputats nach Rechtskraft so bald wie möglich erfolge, dies aber nicht frei nach den Wünschen der betroffenen Dozenten, sondern in Abstimmung mit der zuständigen Lehrplanung zu geschehen habe. 21 Die Mehrbelastung muss zudem auch nicht zwingend durch eine erhöhte Anzahl an Lehrkontaktstunden aufgebracht werden, sondern kann z. B. auch durch Korrekturleistungen erfüllt werden. Für akute Forschungsvorhaben besteht ferner die Möglichkeit, das Deputat zu reduzieren, im Fall unaufschiebbarer Forschungsvorhaben kann bei dem Antragsteller das bestehende Überdeputat aus den Vorsemestern eingesetzt werden. 22 Angesichts der geringen Erhöhung der Lehrveranstaltungsstunden kann entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht angenommen werden, dass bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weder eine eigene Forschung noch eine wissenschaftliche Lehre stattfinden könne und die entsprechende Ausbildung der Studierenden entsprechend unwiederbringlich qualitativ schlechter ausfalle. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob sich der Antragsteller, der im Amt eines Regierungsdirektors (A 15) als Hochschullehrer an der HS Bund verwendet wird, hierauf berufen kann. 23 Die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen), Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 2003, sieht für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen eine Regellehrverpflichtung von 18 Lehrveranstaltungsstunden vor, und zwar ohne eine gesonderte Anrechnung von Prüfungs- bzw. Korrekturleistungen. Ermäßigungen für die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben sind ebenso wie in der angegriffenen Lehrverpflichtungsrichtlinie nur im Wege einer Einzelentscheidung vorgesehen. 24 Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verbleibt bei einer regelmäßigen Lehrverpflichtung für Hochschullehrer an Fachhochschulen im Umfang von 18 Lehrveranstaltungsstunden wöchentlich ein nach Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses angemessener Zeitanteil für eigene Forschung. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 6 CN 1.11 –, juris, Rn. 39, sogar eine Grenze von 24 Lehrveranstaltungsstunden in Betracht ziehend. 26 Der Unterschied zu der angegriffenen Regellehrverpflichtung ist nicht so groß, dass jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu befürchten ist, dass weder eine wissenschaftliche Lehre noch eigenständige Forschung für den Antragsteller möglich bleibe. 27 Die von dem Antragsteller beabsichtigte Fortbildung im Bereich Verwaltungsinformatik zur Ermöglichung einer Bewerbung auf eine andere Stelle kann ersichtlich keine Rolle spielen, da sie außerhalb seiner Tätigkeit an der HS Bund steht. 28 2. Auf das Vorbringen des Antragstellers zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs kommt es nicht an, da er bereits die selbstständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege kein Anordnungsgrund vor, nicht durchgreifend in Frage stellt. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der auf 5.000,- Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Auffangstreitwert war angesichts der Vorläufigkeit der Regelung zu halbieren. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den zitierten, die erstinstanzliche Festsetzung betreffenden Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt denselben Grundsätzen wie die korrigierte erstinstanzliche Festsetzung. 30 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.