Beschluss
7 B 373/21.NE
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0629.7B373.21NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Senat ist für die Entscheidung als Gericht der Hauptsache zuständig, nachdem das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20.1.2021 - 4 CN 7.19 - (BauR 2021, 913) zurückverwiesen worden ist. 3 Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die begehrte Außervollzugsetzung des in Rede stehenden Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht erfüllt sind. Deshalb kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Abänderung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.4.2019 - 4 VR 3.19 - fehlen, wie die Beigeladene in ihrer Antragserwiderung vom 4.5.2021 vorgetragen hat. 4 Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 5 Schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO, die den Antragsteller infolge des Planvollzugs treffen könnten, sind nicht hinreichend aufgezeigt. 6 Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.4.2019 8 - 7 B 1489/18.NE -, juris, m. w. N. 9 Solche schweren Nachteile sind dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen. 10 Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass 14 Baugenehmigungen auf Grundlage des Plans erteilt worden seien, und dass die Erteilung weiterer Baugenehmigungen drohe, sind weder mit Blick auf eine Errichtung genehmigter Vorhaben noch mit Blick auf die Erteilung weiterer Genehmigungen solche Nachteile zu ersehen. 11 Die Realisierung der Vorhaben im Bereich des WA 1 lässt mit Blick auf die Entfernung zum Grundstück des Antragstellers sowie angesichts der vorliegenden Lärmprognosen keine solchen Beeinträchtigungen des Antragstellers erwarten, die die Annahme von schweren Nachteilen im vorgenannten Sinne rechtfertigen. Soweit eine Beeinträchtigung durch Verkehrslärm im Zusammenhang mit der außerhalb des Plangebiets vorgesehenen Tiefgaragenzu- und ausfahrt, die auch der Erschließung der Tiefgarage im Bereich des WA 1 dient, geltend gemacht wird, ergeben sich auch daraus keine schweren Nachteile im vorgenannten Sinne. Der in Rede stehende Mehrverkehr, der nach dem Vortrag des Antragstellers zu einer Überschreitung von Orientierungswerten nach der DIN 18005 um 5 dB(A) führt, begründet zwar, wie auch im Urteil des Senats vom 18.1.2019 - 7 D 49/17.NE - angenommen, eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO; dies rechtfertigt für sich genommen - unbeschadet der Frage, inwieweit in die Prognose Umstände einbezogen sind, die nicht planbedingt sind - indes nicht die Feststellung schwerer Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO. 12 Gegen weitere Genehmigungen kann nach Maßgabe der allgemeinen prozessrechtlichen Bestimmungen Rechtsschutz begehrt werden. 13 Ebenso wenig ist hinreichend aufgezeigt oder zu ersehen, dass eine einstweilige Anordnung aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten wäre. 14 Vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen BVerwG, Beschluss vom 16.9.2015 - 4 VR 2.15 -, BRS 83 Nr. 58 = juris. 15 Ob durchgreifende Mängel des angegriffenen Bebauungsplans vorliegen, wird abschließend in dem durch das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesenen Hauptsacheverfahren - 7 D 49/17.NE - zu klären sein. 16 Offensichtliche Mängel, die bereits im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen wären, vermag der Senat weder dem Antragsvorbringen noch dem Vorbringen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren oder den Hinweisen des Bundesverwaltungsgerichts im zurückverweisenden Urteil vom 20.1.2021 zu entnehmen. 17 Dies gilt auch für die Frage, ob für den Nutzungsausschluss gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO, insbesondere hinsichtlich nicht störender Handwerksbetriebe, städtebauliche Gründe vorliegen und für die Frage, ob ein "Etikettenschwindel" anzunehmen sein könnte, weil - wie der Antragsteller meint - ein Wohngebiet lediglich deshalb als allgemeines und nicht als reines Wohngebiet geplant worden sei, um strengere Lärmschutzanforderungen zu umgehen. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsteller auch die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, denn diese hat im vorliegenden Verfahren einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). 19 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.