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Beschluss

4 A 101/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0629.4A101.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11.12.2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem zuletzt noch streitgegenständlichen Antrag, 5 die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 22.3.2018 in der Fassung der Teilaufhebung vom 23.3.2020 zu verpflichten, der Klägerin die glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Spielhalle H. Str. 260 in F. zu erteilen, 6 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis und könne auch keine Neubescheidung ihres entsprechenden Antrags verlangen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe dies in seinem Beschluss vom 4.12.2019 – 4 B 1037/19 – im dazugehörigen Eilbeschwerdeverfahren gleichen Rubrums näher begründet. Diese Ausführungen mache sich das Verwaltungsgericht zu eigen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch darauf, nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vom Abstandsgebot befreit zu werden. 7 Diese Einschätzung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. 8 Dass die Klägerin die der obergerichtlichen Rechtsprechung folgende Argumentation des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Auswahlentscheidung zugunsten der Konkurrenzspielhalle nicht überzeugt, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Mit ihren Einwänden gegen die Auswahlentscheidung der Beklagten wiederholt die Klägerin lediglich Einwände, mit denen sich der Senat in seinem Beschluss im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 4.12.2019 – 4 B 1037/18 – bereits umfassend auseinandergesetzt hat, ohne diese Ausführungen schlüssig in Frage zu stellen. Die gänzlich unsubstantiiert aufgeworfene Frage zur Handhabung der sich aus dem Sozialkonzept ergebenden Verpflichtungen im Bereich des Jugend- und Spielerschutzes führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klägerin bezeichnet insbesondere keine bei einer solchen Betrachtung festzustellenden Gesichtspunkte, wegen deren Nichtberücksichtigung sich die Annahme der Beklagten, hinsichtlich des Sozialkonzepts und der hieraus erkennbaren Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht und zum Spieler- und Jugendschutz seien keine signifikanten Unterschiede feststellbar, als ermessensfehlerhaft darstellen könnte. Dass sich ihre Spielhalle gar als offensichtlich vorzugswürdig erweisen könnte, ist erst recht nicht ersichtlich. 9 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass nachrangig eine Auswahlentscheidung nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV auch auf das Alter der Erlaubnis gestützt werden darf. Dieses Kriterium ist sachgerecht und lässt sich unmittelbar der Härtefallregelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV entnehmen. Dort ist auch der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i GewO benannt. 10 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 3178/19 –, juris, Rn. 92 ff., 98 f., m. w. N., Beschluss vom 14.6.2019 – 4 B 1488/18 –, ZfWG 2019, 383 = juris, Rn. 21 ff. 11 Für die Annahme der Klägerin, qualitativ gleiche Betriebe hätten jeweils eine Erlaubnis zu erhalten, findet sich – außer in hier nicht gegebenen Fällen einer zulässigen Abweichung oder Befreiung vom Mindestabstandserfordernis – kein Anhalt im Gesetz. Sie folgt auch nicht aus Unionsrecht. Eine unterschiedliche Behandlung von Spielhallen, die bezogen auf Spielerschutz keine signifikanten Unterschiede aufweisen, nach Gesichtspunkten des Vertrauens- und Bestandsschutzes schränkt die unionsrechtlich geforderte Wettbewerbsoffenheit für alle Bewerber, die die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen, nicht ein. Diese ist durch landesrechtliche und per Erlass konturierte Vorgaben gewährleistet sowie durch gerichtlichen Rechtsschutz abgesichert. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.4.2020 – 4 B 1478/18 –, juris, Rn. 45 ff., m. w. N. 13 Der Verweis auf die Vorgaben des Innenministeriums im Rahmen seiner Vollzugshinweise gebietet keine anderweitige Einschätzung, soweit – wie hier – das geltende Recht für die Erteilung mehrerer Spielhallenerlaubnisse unter Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot keinen Raum lässt. Auch der Einwand, es müsse geprüft werden, ob eine ausreichende Versorgung des maßgeblichen Umfelds mit einem legalen Glücksspielangebot vorgesehen sei, findet angesichts der für eine konkurrierende Spielhalle erteilten Erlaubnis im Gesetz keinen Niederschlag. Im Gegenteil ging es dem Gesetzgeber maßgeblich darum, nach Ablauf der Übergangsfrist die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung sowie den Jugend- und Spielerschutz (§ 1 GlüStV) im Bereich der Spielhallen insbesondere durch das ‒ nur noch in atypischen Einzelfällen ausnahmsweise mit Blick auf frühere Investitionen vereinzelt zu durchbrechende ‒ Verbot von Mehrfachkonzessionen und die Regelung von Mindestabständen zu erreichen. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.3.2020 – 4 B 977/18 –, ZfWG 2020, 274 = juris, Rn. 22 f., m. w. N. 15 Die Rechtssache hat auch nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 16 Die Klägerin hat schon nicht einmal sinngemäß – wie erforderlich – eine als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene im Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen, sondern die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung lediglich im Zusammenhang mit einer einzelfallbezogenen Zweifelsrüge behauptet. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 19 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.