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Beschluss

4 E 560/21

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0623.4E560.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 7.5.2021 verwerfenden Beschluss des Senats vom 10.6.2021 – 4 E 440/21 – wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Gründe: 2 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. 3 Der Beschluss des Senats vom 10.6.2021 ist dem Kläger im Wege der formlosen Mitteilung wirksam per Brief bekannt gegeben worden. Der Zustellung der Beschlussausfertigung bedurfte es gemäß den §§ 317 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 1 und 2 VwGO nicht. Danach sind nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts – wie hier – den Parteien formlos mitzuteilen. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2021 – 4 E 932/19 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 5 Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht in der gesetzlichen Form erhoben. 6 Der Kläger ist als Steuerberater, der sich selbst vertritt, entgegen § 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 4 Sätze 1, 7 und 8 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Die Ausnahmevorschrift des § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO gilt für Steuerberater – wie vom Senat in dem angegriffen Beschluss unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung dargelegt – ausschließlich in Abgabenangelegenheiten, die vorliegend nicht im Streit stehen. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Anhörungsrüge (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO) und steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Die gegenteilige Behauptung des Klägers führt zu keiner anderen Bewertung. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2020 – 4 B 973/20 –, juris, Rn. 1 ff., m. w. N. 8 Abgesehen davon, dass die Anhörungsrüge unzulässig ist, besteht kein Anlass, über die Zulässigkeit der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht anders als im angegriffenen Beschluss zu entschieden. 9 Vergleichbare Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe des Klägers werden bei unveränderter Sachlage nicht mehr beschieden oder beantwortet, sondern nur noch zu den Akten genommen. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.