Beschluss
4 A 202/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0623.4A202.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 15.12.2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem sinngemäßen Antrag, 5 den Bescheid der Beklagten vom 24.11.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Spielhallenerlaubnis gemäß § 33i GewO sowie eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle am Standort C.------straße 17-19 in Q. bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages gemäß § 35 Abs. 2 GlüStV zu erteilen, 6 mit Ausnahme der Aufhebung der unter Ziffer 3 des Bescheides ausgesprochenen Androhung unmittelbaren Zwangs abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb ihrer Spielhalle in der C.------straße 17-19. Die für den im Abstand von circa 50 m Luftlinie liegenden Betrieb eines Konkurrenten erteilte Spielhallenerlaubnis löse gegenüber der Klägerin den Mindestabstandskonflikt aus. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis unter Befreiung vom Mindestabstandsgebot gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV. Es liege kein atypischer Einzelfall vor, der eine unbillige Härte begründen könne. Einen solchen habe die Klägerin weder mit ihren bestehenden Darlehnsverbindlichkeiten noch mit der Besorgnis der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz dargelegt. 7 Diese Einschätzung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. 8 Der Einwand der Klägerin, gegen die Regelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV bestünden verfassungs- und europarechtliche Bedenken, der Glückspielstaatsvertrag und das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages in NRW seien nicht kohärent, greift nicht durch. 9 Dass die mit den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des dazu ergangenen Ausführungsgesetzes einhergehenden Grundrechtseingriffe in die Rechte der Spielhallenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1, 14 und 3 Abs. 1 GG gerade auch mit Blick auf die Bestimmungen über Härtefälle verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind, hat der Senat, dem Bundesverfassungsgericht folgend, bereits mehrfach entschieden. 10 Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 ‒ 4 A 3178/19 ‒, juris, Rn. 44 f. und 114 ff., m. w. N. 11 Der pauschale Vorhalt verfassungsrechtlicher Bedenken vermag diese Einschätzung nicht zu erschüttern. 12 Ebenso hat der Senat bereits in umfangreicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass Härtefallübergangsfristen für Spielhallen nach dem Glücksspielstaatsvertrag unionsrechtlich zulässige, insbesondere auch im Lichte der konkreten Anwendungsmodalitäten kohärente Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielbereich darstellen. 13 Vgl. OVG Urteil, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 4700/19 –, juris, Rn. 58 ff., 71 ff., m. w. N., und Beschluss vom 16.8.2019 – 4 B 659/18 –, juris, Rn. 9 ff., 13 ff., m. w. N. 14 Eine Inkohärenz dieser Regelungen in der tatsächlichen Anwendung ergibt sich nicht schon aus der im Detail verschiedenen Umsetzung durch die Bundesländer und Kommunen, weil deren jeweilige Zuständigkeit einschließlich der der lokalen Selbstverwaltung verbleibenden Ermessensspielräume nach Art. 4 Abs. 2 EUV unionsrechtlich zu achten ist. 15 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 ‒ 4 A 3178/19 ‒, juris, Rn. 48 f., m. w. N. 16 Die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wird auch nicht insoweit ernstlich in Frage gestellt, als das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen einer unbilligen Härte im Falle der Spielhalle der Klägerin verneint hat. 17 In der Rechtsprechung ist für das nordrhein-westfälische Landesrecht im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Härtebegriff geklärt, dass die gesetzliche Regelung einer unbilligen Härte nicht dem allgemeinen Ausgleich von Verlustausfällen dienen, sondern ausschließlich dann eingreifen soll, wenn die Anwendung eines verfassungsgemäßen Gesetzes im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die dem Belastungsgrund des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der unbilligen Härte sollen, wovon das Verwaltungsgericht auch ausgeht, (nur) atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen, in denen die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben zu einer nicht intendierten Härte führen würde, einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden können. 18 Vgl. OVG Urteil, vom 10.3.2021 – 4 A 3178/19 –, juris, Rn. 117 f., m. w. N. 19 Einen danach für die Annahme einer unbilligen Härte erforderlichen atypischen Einzelfall, in dem besondere unvermeidbare Belastungen gegeben sind, denen andere Betriebe von Bestandsspielhallen, die nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist geschlossen werden müssen, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind, hat die Klägerin mit dem Hinweis auf die alle Spielhallenbetreiber, deren Erlaubnisantrag abgelehnt wird, treffende Gefahr des Verlusts der wirtschaftlichen Existenzgrundlage oder des Fortbestands von Verbindlichkeiten nicht dargelegt. Insoweit ist die Klägerin schon den Argumenten des Verwaltungsgerichts, die gegen die nachvollziehbare Darlegung einer Härte durch Aufnahme des Privatdarlehns und eine nicht kostendeckende Betriebsführung bei Entzug der Spielhallenerlaubnis sprechen, nicht entgegengetreten. 20 An dieser Bewertung ändert auch der Einwand der Klägerin nichts, allein die Möglichkeit der Versagung einer Spielhallenerlaubnis nach dem Ablauf der Übergangsfrist stelle für einen Unternehmer keinen Grund dar, seinen Betrieb aufzugeben. Ebenso wenig ist eine anderweitige Einschätzung geboten, weil die Klägerin eine Spielhallenerlaubnis für die bereits langfristig bestehende Spielhalle nach dem 1.7.2012 erhalten hat. Diese Belastungen heben sich nicht als atypisch oder unvermeidbar von denjenigen aller Spielhallenbetreiber ab, deren Erlaubnisantrag abgelehnt wird. Hinzu kommt, dass die Klägerin, die auf die Gründe für die Auswahl der Konkurrenzspielhalle nicht weiter eingegangen ist und deren Rechtmäßigkeit nicht durchgreifend in Frage gestellt hat, schon bei Übernahme ihrer Spielhalle ernsthaft damit rechnen musste, dass sie diese nicht über den Zeitraum der bislang erteilten Erlaubnis hinaus fortbetreiben werden könne. 21 Die Härtefallklausel, die ohnehin nur noch bis Ende Juni 2021 gilt, 22 vgl. § 29 GlüStV 2021, GV. 2021 NRW. S. 459, sowie die Begründung hierzu in LT-Drs. 17/11683, S. 216, 23 ermöglicht es nicht, darüber hinaus bestehenden wirtschaftlichen Belangen von Spielhallenbetreibern dauerhaft oder auch nur langfristig Rechnung zu tragen, sondern lediglich vorübergehend bis zu einer, wenn auch im Einzelfall nur verzögert möglichen, Anpassung an die neue Rechtslage, längstens bis zum 30.6.2021. Selbst bei unzumutbaren Belastungen können Bestands- und Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV eine Erlaubniserteilung nur für einen angemessenen (begrenzten) Zeitraum rechtfertigen. 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.2019 – 4 A 1826/19 –, DVBl. 2020, 453 = juris, Rn. 55. 25 Liegen mithin schon die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Härtefallbefreiung nicht vor, geht die weitere Rüge der Klägerin ins Leere, die Behörde habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. 26 Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Insbesondere ergeben sich solche Schwierigkeiten nicht schon aus dem Hinweis der Klägerin auf den erheblichen Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts zum Tatbestandsmerkmal der unbilligen Härte. Das Verwaltungsgericht hat mit seinen Ausführungen ausschließlich die obergerichtliche Rechtsprechung zu diesem Merkmal wiedergegeben und angewandt. Eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Streitsache lässt sich daraus nicht ableiten. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 29 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.