Beschluss
4 A 3487/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0611.4A3487.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17.11.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 5 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15.8.2018 (Ziffern 1. bis 3.) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der "Spielhalle I" in der C. Straße 178 in H. zu erteilen, 6 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für ihre im Verbund mit der (erlaubten) Spielhalle II betriebene Spielhalle I in der C. Straße 178 unter Befreiung vom Verbundverbot gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV. Es liege kein atypischer Einzelfall vor, der eine unbillige Härte begründen könne. Die Klägerin habe in keiner Weise dargelegt, dass es ihr trotz aller zumutbaren Bemühungen unmöglich gewesen sein sollte, innerhalb der fünfjährigen Übergangsfrist zu planen, welche der beiden verbundenen Spielhallen sie künftig aufgeben wolle. Unabhängig davon fehle es auch durchgängig an substantiiertem Vortrag und Nachweisen, dass die Klägerin versucht hätte, Möglichkeiten zur Abwendung des Härtefalls zu ergreifen. 7 Diese Einschätzung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. 8 Der Einwand der Klägerin, gegen die Regelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV bestünden verfassungs- und europarechtliche Bedenken, der Glückspielstaatsvertrag und das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages in NRW seien nicht kohärent, greift nicht durch. 9 Dass die mit den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des dazu ergangenen Ausführungsgesetzes einhergehenden Grundrechtseingriffe in die Rechte der Spielhallenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1, 14 und 3 Abs. 1 GG gerade auch mit Blick auf die Bestimmungen über Härtefälle verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind, hat der Senat, dem Bundesverfassungsgericht folgend, bereits mehrfach entschieden. 10 Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 ‒ 4 A 3178/19 ‒, juris, Rn. 44 f. und 114 ff., m. w. N. 11 Der pauschale Vorhalt verfassungsrechtlicher Bedenken vermag diese Einschätzung nicht zu erschüttern. 12 Ebenso hat der Senat bereits in umfangreicher Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass Härtefallübergangsfristen für Spielhallen nach dem Glücksspielstaatsvertrag unionsrechtlich zulässige, insbesondere auch im Lichte der konkreten Anwendungsmodalitäten kohärente Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielbereich darstellen. 13 Vgl. OVG Urteil, Urteil vom 10.3.2021 – 4 A 4700/19 –, juris, Rn. 58 ff., 71 ff., m. w. N., und Beschluss vom 16.8.2019 – 4 B 659/18 –, juris, Rn. 9 ff., 13 ff., m. w. N. 14 Eine Inkohärenz dieser Regelungen in der tatsächlichen Anwendung ergibt sich nicht schon aus der im Detail verschiedenen Umsetzung durch die Bundesländer und Kommunen, weil deren jeweilige Zuständigkeit einschließlich der der lokalen Selbstverwaltung verbleibenden Ermessensspielräume nach Art. 4 Abs. 2 EUV unionsrechtlich zu achten ist. 15 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 ‒ 4 A 3178/19 ‒, juris, Rn. 48 f., m. w. N. 16 Die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wird auch nicht insoweit ernstlich in Frage gestellt, als das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen einer unbilligen Härte im Falle der Spielhalle I der Klägerin verneint hat. 17 In der Rechtsprechung ist für das nordrhein-westfälische Landesrecht im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Härtebegriff geklärt, dass die gesetzliche Regelung einer unbilligen Härte nicht dem allgemeinen Ausgleich von Verlustausfällen dienen, sondern ausschließlich dann eingreifen soll, wenn die Anwendung eines verfassungsgemäßen Gesetzes im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die dem Belastungsgrund des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der unbilligen Härte sollen, wovon das Verwaltungsgericht auch ausgeht, (nur) atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen, in denen die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben zu einer nicht intendierten Härte führen würde, einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden können. 18 Vgl. OVG Urteil, vom 10.3.2021 – 4 A 3178/19 –, juris, Rn. 117 f., m. w. N. 19 Einen danach für die Annahme einer unbilligen Härte erforderlichen atypischen Einzelfall, in dem besondere unvermeidbare Belastungen gegeben sind, denen andere Betriebe von Bestandsspielhallen, die nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist geschlossen werden müssen, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind, hat die Klägerin mit dem Hinweis auf die alle Spielhallenbetreiber, deren Erlaubnisantrag abgelehnt wird, treffende Gefahr des Verlusts der wirtschaftlichen Existenzgrundlage sowie des Fortbestands von Miet-, Personal- und Leasingkosten nicht dargelegt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus ihrem Hinweis darauf, dass sie die erlaubte Spielhalle II mit nur 8 Spielgeräten betreibe. Der Betrieb dieser Spielhalle mit der flächenbedingt größtmöglichen Anzahl von Spielgeräten beruht auf ihrer unternehmerischen Entscheidung. 20 An dieser Bewertung ändert auch der Einwand der Klägerin nichts, allein die Möglichkeit der Versagung einer Spielhallenerlaubnis nach dem Ablauf der Übergangsfrist stelle für einen Unternehmer keinen Grund dar, seinen Betrieb aufzugeben. Da die Klägerin die Entscheidung hätte treffen können, welche der beiden Verbundspielhallen am Standort fortbestehen soll, stand nicht erst mit der Härtefallentscheidung fest, dass jedenfalls ein Betrieb am Standort tatsächlich aufgegeben werden musste, weil dieser seit Ablauf der Übergangsfrist gegen das Verbundverbot nach § 25 Abs. 2 GlüStV verstieß. 21 Liegen mithin schon die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Härtefallbefreiung nicht vor, geht die weitere Rüge der Klägerin ins Leere, die Behörde habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. 22 Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Insbesondere ergeben sich solche Schwierigkeiten nicht schon aus dem Hinweis der Klägerin auf den erheblichen Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts zum Tatbestandsmerkmal der unbilligen Härte. Das Verwaltungsgericht hat mit seinen Ausführungen ausschließlich die obergerichtliche Rechtsprechung zu diesem Merkmal wiedergegeben und angewandt. Eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Streitsache lässt sich daraus nicht ableiten. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 25 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.