Beschluss
4 A 377/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0609.4A377.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7.1.2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 1. Das Zulassungsvorbringen begründet nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den sinngemäßen Anträgen, 5 1. die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12.6.2018 in Ziffer 1. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag für ihre Spielhalle 2 am C.----straße 114 in S. zu erteilen, 6 2. die vorgenannte Ordnungsverfügung der Beklagten in Ziffer 2. aufzuheben, 7 als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb ihrer Spielhalle 2 am C.----straße 114 in S. . Der Betrieb der Spielhalle 2 im Verbund mit der (erlaubten) Spielhalle 1 verstoße gegen § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AG GlüStV NRW i. V. m. § 25 Abs. 2 GlüStV. Die begehrte Befreiung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV komme nicht in Betracht. Die Klägerin habe keine unbillige Härte dargelegt; sie habe in keiner Weise aufgezeigt, dass sie innerhalb des Übergangszeitraums konkrete Schritte etwa durch Beendigung oder Anpassung ihrer Mietverträge unternommen habe, um die wirtschaftlichen Folgen der Neuregelung für sich abzumildern. 8 Die Begründung des Zulassungsantrags enthält keine Gegenargumente, durch die entscheidungserhebliche Annahmen des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage gestellt werden. 9 Das Zulassungsvorbringen gibt nichts Durchgreifendes dafür her, dass im Falle der Klägerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine unbillige Härte vorliegen könnte. Bezogen auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen zu Recht und der Sache nach in Einklang mit der übergeordneten Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es für die Annahme eines Härtefalls substantieller Darlegungen bedarf, welche konkreten Schritte unternommen worden sind, um den Eintritt eines Härtefalls abzuwenden. Die Härteregelung für Altfälle setzt einen atypischen Einzelfall voraus, in dem gerade auf Grund des Vertrauens in die frühere Rechtslage für den Betrieb und somit auch für den jeweiligen Betreiber besondere unvermeidbare Belastungen gegeben sind, denen andere Betriebe von Bestandsspielhallen, die der gesetzlichen Regelung entsprechend nach Ablauf von fünf Jahren geschlossen werden mussten, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind. 10 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.1.2019 – 4 B 1333/18 –, ZfWG 2019, 181 = juris, Rn. 38 ff., und vom 6.5.2020 – 4 B 265/19 –, NVwZ-RR 2021, 155 = juris, Rn. 54 f. 11 Bereits in seinem Erlass vom 10.5.2016 hatte das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW ausdrücklich im Zusammenhang mit Härtefällen klargestellt, die Zielsetzungen des Gesetzgebers dürften nicht unterlaufen werden und der jeweilige Antragsteller müsse den Nachweis darüber erbringen, inwieweit er Anstrengungen unternommen habe, innerhalb der Übergangsfristen den nach Ablauf der Frist rechtswidrigen Zustand zu beheben. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.12.2020 – 4 B 1467/20 –, ZfWG 2021, 192 = juris, Rn. 16. 13 Die Klägerin zieht ihre Obliegenheit, sich auf vorhersehbare Entwicklungen einstellen zu müssen, selbst nicht in Zweifel. Ihr Einwand, die noch immer allgegenwärtige Coronapandemie sei allerdings nicht vorhersehbar gewesen und habe zu wirtschaftlichen Einbußen geführt, die vom Gesetzgeber nicht in Kauf genommen worden seien, bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die damit angesprochenen Entwicklungen ab März 2020 unbeachtlich sind für die Frage, ob die Klägerin schon vor Ablauf der Übergangsfrist im Jahr 2017 hinreichend Gelegenheit hatte, sich darauf einzustellen, eine ihrer beiden Spielhallen nach Ablauf der Übergangsfrist schließen zu müssen. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.3.2020 – 4 B 977/18 –, ZfWG 2020, 274 = juris, Rn. 14 f., m. w. N. 15 Daran ändert auch der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nichts. Die Härtefallklausel, die ohnehin nur noch bis Ende Juni 2021 gilt, 16 vgl. § 29 GlüStV 2021, GV. NRW. 2021 S. 459, sowie die Begründung hierzu in LT-Drs. 17/11683, S. 216, 17 ermöglicht es nicht, wirtschaftlichen Belangen von Spielhallenbetreibern dauerhaft oder auch nur langfristig Rechnung zu tragen, sondern lediglich vorübergehend von 2017 an bis zu einer, wenn auch im Einzelfall nur verzögert möglichen, Anpassung an die neue Rechtslage, längstens bis zum 30.6.2021. Selbst bei – hier für den damaligen Zeitraum nicht ersichtlichen – unzumutbaren Belastungen können Bestandsschutz- und Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV eine Erlaubniserteilung nur für einen angemessenen (begrenzten) Zeitraum rechtfertigen. 18 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.2019 – 4 A 1826/19 –, DVBl. 2020, 453 = juris, Rn. 55, Beschluss vom 28.5.2021 – 4 A 1938/20 –, juris, Rn. 12 ff. 19 Eine Härte ergibt sich zweifelsfrei auch nicht aus der aktuell für die Zeit nach dem 1.7.2021 angedachten staatsvertraglichen Neuregelung zur Glücksspielregulierung für am 1.1.2020 bestehende Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, denen auf gemeinsamen Antrag der Betreiber für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex abweichend vom Verbundverbot eine Erlaubnis in Aussicht gestellt wird. 20 Vgl. § 29 Abs. 4 GlüStV 2021, GV. NRW. 2021 S. 459; Art. 1 Nr. 20 des Gesetzentwurfs der Landesregierung zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages vom 12.3.2021, LT-Drs. 17/12978, S. 37 f. 21 Derartige Planungen des Gesetzgebers für zukünftiges Recht sind für den auf der Grundlage des geltenden Rechts zu entscheidenden Rechtsstreit unerheblich. Deren Umsetzung ist von der Klägerin abzuwarten. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 ‒ 4 A 4700/19 ‒, juris, Rn. 81. 23 Abgesehen davon ist in Nordrhein-Westfalen aktuell gerade nicht geplant, dass von der ausweislich der Begründung zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 ausdrücklich (nur) dem Bestandsschutz dienenden Neuregelung auch solche Spielhallen profitieren sollen, deren Betrieb untersagt oder für die ein Erlaubnisantrag abgelehnt worden ist, falls die Untersagung beziehungsweise die Ablehnung vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bestandskräftig wird. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.5.2021 – 4 A 1938/20 –, juris, Rn. 30 f., unter Hinweis auf Art. 1 Nr. 20 des Gesetzentwurfs der Landesregierung zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags vom 12.3.2021, LT-Drs. 17/12978, S. 37 f. 25 Schließlich führen die auf das Bestehen eines Erlaubnisanspruchs gestützten Einwände gegen die Schließungsverfügung nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Anhaltspunkte für das Bestehen eines derartigen Anspruchs bestehen, wie ausgeführt, nicht. 26 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 27 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2021 – 4 A 968/20 –, juris, Rn. 24 f., m. w. N. 29 Daran fehlt es hier. Mit der von der Klägerin bezeichneten Frage, 30 ob aufgrund der Coronapandemie ein atypischer, seitens des Gesetzgebers auch nicht vorhersehbarer Härtefall bei der Klägerin vorlag und unter Berücksichtigung der aufgrund mit der Coronapandemie einhergehenden Schließung der Spielhalle und der damit verbundenen weiteren, nicht vorhersehbaren wirtschaftlichen Ausfälle bzw. Verluste ihr insoweit eine Erlaubnis gemäß den §§ 24 GIüStV, 26 AG GIüStV NRW und ggf. gemäß § 29 Abs. 4 GIüStV unter Befreiung von den Anforderungen gemäß den §§ 24 Abs. 2, 25 GIüStV zu erteilen war, 31 ist schon keine über den Einzelfall hinausreichende Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen, auch sofern die Klägerin die ausschließlich auf sie selbst zugeschnittene Fragestellung gerade im Hinblick auf die für die Zeit nach dem 1.7.2021 angedachte Neuregelung für relevant hält. Dies gilt selbst dann, wenn die Frage wegen der Vielzahl in der Pandemie geschlossener Spielhallen in einem allgemeineren Sinne verstanden würde. Denn die Härtefallklausel gilt, wie ausgeführt, ohnehin nur noch bis Ende Juni 2021. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt bezogen auf die streitgegenständliche Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV auch deshalb nicht in Betracht, weil Rechtsfragen zu auslaufendem oder ausgelaufenem Recht oder zu Übergangsrecht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung haben. In Fällen dieser Art kann in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren keine für die Zukunft richtungsweisende Klärung erreicht werden. 32 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.2021 – 6 BN 2.20 –, juris, Rn. 6, m. w. N. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 34 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 35 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.