Beschluss
4 A 1100/21
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0604.4A1100.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19.3.2021 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. 3 Die Klägerin hat die, zudem verspätet – mit Schriftsatz vom 1.6.2021, der nach Verstreichen der gesetzlichen Begründungsfrist für den Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO mit Ablauf des 31.5.2021 erst am 2.6.2021 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist –, geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO lediglich behauptet, nicht aber den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Mit der bloßen Behauptung, die Klägerin besitze die für den Betrieb einer Spielhalle erforderliche Zuverlässigkeit, wird die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach es an ihrer Zuverlässigkeit fehle (Urteilsabdruck, Seite 14, letzter Absatz, bis Seite 17, erster Absatz), nicht ansatzweise schlüssig in Frage gestellt. Da die Rechtsmittelbegründungsfrist ohnehin verstrichen ist, besteht kein Anlass, den vorbehaltenen weiteren Vortrag abzuwarten. 4 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene ihre Rechte im Zulassungsverfahren nicht anwaltlich vertreten wahrgenommen hat. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2020 – 4 A 2193/16 –, juris, Rn. 44. 6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 7 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.