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Beschluss

4 A 3459/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0531.4A3459.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17.11.2020 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Das Zulassungsvorbringen begründet nicht die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. 4 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, NVwZ 2021, 325 = juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 = juris, Rn. 9. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem sinngemäßen Antrag, 6 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung der Befristung der drei glücksspielrechtlichen Erlaubnisse vom 24.11.2017, die bis zum 31.3.2018 reicht, unbefristete glücksspielrechtliche Erlaubnisse für den Betrieb der Spielhallen I, II und III am Standort G.--------straße 3, 33102 Q. , zu erteilen, 7 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung der Befristung der drei glücksspielrechtlichen Erlaubnisse vom 24.11.2017, die bis zum 31.3.2018 reicht, glücksspielrechtliche Erlaubnisse für den Betrieb der Spielhallen I, II und III am Standort G.--------straße 3, 33102 Q. , bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages gemäß § 35 Abs. 2 GlüStV zu erteilen, 8 als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für den Betrieb der Spielhallen I, II und III in der G.--------straße 3 in Q. . Der Betrieb der Spielhallen I und III verstoße gegen die verfassungsrechtlich und europarechtlich nicht zu beanstandenden Normen in § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AG GlüStV NRW in Verbindung mit § 25 Abs. 2 GlüStV. Darüber hinaus verstoße der Betrieb der Spielhallen I, II und III gegen das in § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AG GlüStV NRW und § 25 Abs. 1 GlüStV geregelte Mindestabstandsgebot. Die begehrte Befreiung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV in Verbindung mit § 18 Satz 2 AG GlüStV NRW komme nicht in Betracht. Sie sei nicht zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich. Es liege im Falle der Klägerin kein atypischer Einzelfall vor, in dem besondere unvermeidbare Belastungen gegeben seien, denen andere Betreiber von Bestandsspielhallen, die nach Ablauf von fünf Jahren geschlossen werden müssten, grundsätzlich nicht ausgesetzt seien. 9 Die gegen diese Wertung erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. 10 Das Zulassungsvorbringen gibt nichts Durchgreifendes dafür her, dass im Falle der Klägerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine unbillige Härte vorliegen könnte. Die Klägerin setzt sich mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteilsabdruck, Seite 16, vorletzter Absatz, bis Seite 20, zweiter Absatz) nicht auseinander und erhebt schon deshalb keine schlüssigen Einwände hiergegen. Ihr pauschaler Verweis darauf, dass für sie eine Teilkündigung des Mietvertrags nicht zumutbar sei, enthält kein Gegenargument, das die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen geeignet wäre. Die Klägerin hat bislang nicht ansatzweise dargelegt, ob und wie sie die gesetzlich eingeräumte Übergangsfrist zu einer der neuen Rechtslage Rechnung tragenden Umstrukturierung ihres Geschäftsbetriebs genutzt hat. Insbesondere hat sie keine Anstrengungen geltend gemacht und belegt, mit der Vermieterin eine einvernehmliche Teilaufhebung des Mietvertrages mit Blick auf alternative gewerbliche Nutzungsmöglichkeiten zu vereinbaren, zumal der Geschäftsführer der Klägerin zugleich Gesellschafter der Vermieterin ist. 11 Die allenfalls mittelbar ihrem Vorbringen zu entnehmende Vorstellung der Klägerin, ein Härtefall sei gegeben bei mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags vereinbaren Bestandsspielhallen, die nach Ablauf der Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV gegen das Verbundverbot nach § 25 Abs. 2 GlüStV verstoßen, findet im Gesetz keinen Niederschlag. Im Gegenteil ging es dem Gesetzgeber maßgeblich darum, nach Ablauf der Übergangsfrist die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung sowie den Jugend- und Spielerschutz (§ 1 GlüStV) im Bereich der Spielhallen insbesondere durch das ‒ nur noch in atypischen Einzelfällen ausnahmsweise mit Blick auf frühere Investitionen vereinzelt zu durchbrechende ‒ Verbundverbot und die Regelung von Mindestabständen zu erreichen. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.1.2019 – 4 B 1333/18 –, ZfWG 2019, 181 = juris, Rn. 38 ff., m. w. N. 13 Auch soweit die Klägerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Auswahlentscheidung der Beklagten nicht verlässlich absehen konnte, ob sie den Betrieb zumindest einer Spielhalle letztlich werde fortsetzen können oder aufgeben müssen, liegt eine unbillige Härte nicht vor. Diesem Umstand hat die Beklagte hinreichend Rechnung getragen. Sie hat der Klägerin Gelegenheit gegeben, die Auswahlentscheidung vor der tatsächlichen Schließung gerichtlich überprüfen zu lassen. Schließungsverfügungen hat sie lediglich hinsichtlich zweier der drei streitgegenständlichen Spielhallen erlassen. Schon wegen dieser faktischen Duldung der dritten Spielhalle liegen die Voraussetzungen einer unbilligen Härte hier nicht in dem Sinne vor, dass jenseits dieser Duldung und einer im Rahmen einer etwa erforderlich werdenden Schließungsverfügung noch gesondert einzuräumenden kurzen Abwicklungsfrist die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Befreiung vom Mindestabstandsgebot erforderlich sein könnte. Einer weiteren Abwicklungsfrist bedarf es daneben aktuell auch deshalb nicht, weil eine Härtefallbefreiung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV wegen des geplanten Auslaufens dieser Regelung zum 1.7.2021 ohnehin nur noch bis zum 30.6.2021 in Betracht käme (vgl. LT-Drs. 17/11683, S. 51, 104, 216). 14 Der weitere Einwand, durch die verweigerte Verlängerung der Erlaubnis werde der Klägerin die Möglichkeit genommen, in das durch den im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Glücksspielstaatsvertrag 2021 vorgesehene Zertifizierungsverfahren zu gelangen, verfängt ebenfalls nicht. 15 Zwar ist für die Zeit nach dem 1.7.2021 auf der Grundlage der bereits beschlossenen staatsvertraglichen Neuregelung zur Glücksspielregulierung eine Neuregelung zu erwarten, von der auch die Klägerin profitieren könnte. 16 Vgl. Bekanntmachung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) vom 28.4.2021, GV. NRW. S. 459; Art. 1 Nr. 20 des Gesetzentwurfs der Landesregierung zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages vom 12.3.2021, LT-Drs. 17/12978, S. 31 ff. 17 Derartige Hoffnungen auf zukünftiges Recht sind aber für den auf der Grundlage des geltenden Rechts zu entscheidenden Rechtsstreit unerheblich. Deren Umsetzung ist von der Klägerin abzuwarten. 18 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 ‒ 4 A 4700/19 ‒, juris, Rn. 81. 19 Diese rechtspolitischen Aussichten waren auch nicht im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, zumal bei ihrem Ergehen noch erhebliche Unsicherheiten über die seinerzeit noch ausstehende Ratifizierung der Neuregelung und darüber bestanden, ob und gegebenenfalls mit welchem genauen Inhalt auch in Nordrhein-Westfalen gegebenenfalls entsprechende Ausführungsbestimmungen tatsächlich in Kraft treten werden. Aktuell ist in Nordrhein-Westfalen im Übrigen gerade nicht geplant, dass von der ausweislich der Begründung zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 ausdrücklich (nur) dem Bestandsschutz dienenden Neuregelung für Verbundspielhallen auch solche Spielhallen profitieren sollen, deren Betrieb untersagt oder für die ein Erlaubnisantrag abgelehnt worden ist, falls die Untersagung beziehungsweise die Ablehnung vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bestandskräftig wird. Die Klägerin kann allenfalls in den Genuss einer Regelung für besonders qualitätsorientierte Einzelspielhallen gelangen, wenn die hierfür vorgesehenen weiteren Voraussetzungen über das Eingreifen eines geplanten abweichenden Mindestabstands von 100 m künftig vorliegen sollten. Hierüber hat die Beklagte ggf. in Zukunft zu entscheiden, ohne dass diese erst vergleichsweise jungen Planungen bei der Entscheidung der Beklagten schon hätten berücksichtigt werden können oder gar müssen. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 21 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 22 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.