Beschluss
1 A 246/20.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0531.1A246.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 I. Die Berufung ist nicht wegen des von dem Kläger gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 4 Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14. 6 Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. 7 Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. 8 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden. 9 Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorbringen des Klägers zu seiner Verfolgungsgeschichte als nicht glaubhaft angesehen. Der Kläger habe im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wie auch in eindrucksvoller Weise in der mündlichen Verhandlung sein Verfolgungsschicksal geschildert. Soweit das Verwaltungsgericht annehme, dass der im Rahmen der freien Erzählung zu Beginn der Anhörung geschilderte Geschehensablauf sehr allgemein gehalten gewesen sei, sei dies nachvollziehbar, da der Kläger nicht wisse, welches konkrete Verfolgungsschicksal er dem Gericht darlegen solle. Dies als Begründung gegen die Glaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksals anzuführen, sei ein unzulässiger Zirkelschluss. Auch sei zu bemängeln, wenn das Gericht ausführe, der Kläger habe nicht erzählt, wer ihm wann und wie den Finger abgetrennt haben solle. Das Verwaltungsgericht hätte hierzu im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nachfragen können. Für das Verwaltungsgericht wäre es nachvollziehbar und überprüfbar gewesen, ob, wie vom Kläger angegeben, ein Lager des Roten Kreuzes in der Nähe seines Dorfes gewesen sei. Verfahrensfehlerhaft sei die Argumentation des Gerichts bezüglich der Verständigungsprobleme der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Wenn es Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe, die der Kläger eindrucksvoll geschildert habe, könne man ihm nicht deshalb Widersprüche vorwerfen. Schließlich sei vom Gericht fehlerhaft der subsidiäre Schutz nicht anerkannt worden. 10 Hiermit hat der Kläger einen Gehörsverstoß nicht aufgezeigt. Der Kläger legt bereits nicht dar, welches konkrete Vorbringen das Verwaltungsgericht seiner Auffassung nach unberücksichtigt gelassen hat. Die Einwendungen des Klägers erschöpfen sich vielmehr in einer Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. 11 Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Klägers und den von ihm beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. 12 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 f. 13 Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören grundsätzlich– und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. 14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 30 ff. 15 Auch soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht hinsichtlich des abgetrennten Fingers sowie in Bezug auf das Lager des Roten Kreuzes nachfragen bzw. ermitteln müssen, legt er keinen Zulassungsgrund dar. 16 Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Im Übrigen wäre es Sache des im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, in der mündlichen Verhandlung zu einer – aus seiner Sicht erforderlichen – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen unbedingter Beweisanträge. 17 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2020– 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27. 18 Der Zulassungsantrag zeigt im Übrigen nicht auf, inwiefern eine etwaige Gehörsverletzung des Verwaltungsgerichts zu seinem Verfolgungsvorbringen erheblich sein soll. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur das Verfolgungsvorbringen für unglaubhaft gehalten, sondern angenommen, selbst bei Unterstellung der Richtigkeit des klägerischen Vorträge stehe ihm nach Überzeugung des Gerichts in interner Schutz in Südmali für die angebliche Bedrohung in seiner angeblichen Heimatregion zur Verfügung (Urteilsabdruck, S. 8). Hiergegen hat der Kläger keinen Zulassungsgrund geltend gemacht, sondern lediglich behauptet, von einer sicheren inländischen Fluchtalternative könne nicht ernsthaft ausgegangen werden, ohne sich mit den Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts zur Frage internen Schutzes auseinanderzusetzen. 19 II. Die Berufung ist auch nicht wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 20 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 21 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. 22 Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5. 24 Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 6 f. m. w. N. 26 Der Kläger bringt vor, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, dass die Rebellen ihren Gefangenen durch das Abtrennen eines Fingers markieren sollen. Es sei als bekannt vorauszusetzen, dass in der Heimat des Klägers diese Methode von Rebellen angewendet werde. Weiter sei die Argumentation des Verwaltungsgerichts bezüglich der Verständigungsprobleme der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt grundsätzlich zu klären. 27 Mit diesem Zulassungsvorbringen wirft der Kläger schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage auf und geht auch nicht auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer solchen Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung ein. 28 Auch die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, 29 ob dem Kläger eine inländische Fluchtalternative zusteht, 30 rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger greift die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass ihm ein interner Schutz in Südmali zuerkannt werden kann (Urteilsabdruck, S. 8 f.) nicht in der gebotenen Weise unter konkreter Anführung von Erkenntnisquellen an, die eine abweichende Einschätzung zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit möglich erscheinen lassen. 31 In der Sache wendet der Kläger sich allein gegen die Würdigung seines Verfolgungsvorbringens durch das Verwaltungsgericht und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind jedoch kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).