Beschluss
19 A 642/20.A und 19 B 283/20.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0519.19A642.20A.UND19B.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der Senat entscheidet über den Antrag auf Prozesskostenhilfe (I.), den Antrag auf Zulassung der Berufung (II.) sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller bis zu einer Entscheidung über diesen Antrag nicht nach Nigeria abgeschoben werden darf (III.), durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). 2 I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO). 3 II. Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. 4 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen der Geltendmachung einer Abweichung von der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs oder des Bundesverfassungsgerichts (2.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs (3.) zuzulassen. 5 1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. 6 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 7 OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2021 - 19 A 1360/20.A -, juris, Rn. 5 f., vom 18. März 2020 - 19 A 147/20.A -, juris, Rn. 30 f., und vom 7. August 2018 - 19 A 355/18.A -, juris, Rn. 3 m. w. N. 8 Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 9 OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2021, a. a. O., Rn. 7 f., vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris, Rn. 7 und vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, juris, Rn. 27, jeweils m. w. N. 10 Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich klärungsbedürftig insgesamt drei Fragen: 11 a) „ob im Falle strafgesetzlich sanktionierter Handlungen eine Verfolgung nur dann angenommen werden kann, wenn Antragsteller in der Vergangenheit auch konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren“, 12 b) „ob auch unverfolgt ausgereisten Homosexuellen im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria wegen ihrer sexuellen Orientierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlings- oder abschiebungsrechtlich relevante Gefahren drohen“ und schließlich 13 c) „ob für homosexuelle Menschen in Nigeria interne Schutzmöglichkeiten bestehen“. 14 Keine dieser Fragen ist nach den nicht mit Zulassungsrügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 2. Mai 2019 - 15 L 658/19.A - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, der sich wiederum die diesbezügliche Bewertung im Bescheid des Bundesamts vom 6. Juni 2019 zu eigen macht, festgestellt, dass das Vorbringen des Klägers zu seiner angeblichen Homosexualität in einem Maße unsubstantiiert und unplausibel ist, dass es keine geeignete Grundlage für einen Folgeantrag bietet. Daneben hat es als weiteren Begründungsstrang darauf abgestellt, dass der Vortrag des Klägers zu der von ihm behaupteten Homosexualität nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1, Abs. 2 VwVfG präkludiert ist, weil der Kläger sich nicht auf eine Änderung der Sachlage beruft. Auf die Gefährdungslage für Homosexuelle in Nigeria kommt es demnach nach keinem der beiden Begründungsstränge an. 15 So bezieht sich auch die vom Kläger aus den Entscheidungsgründen zitierte Passage, nach der sich der Kläger „einer etwa für ihn bestehenden Gefahrenlage“ dadurch entziehen könne, dass er „an einem anderen Ort als an seinem früheren Wohnort (M. ) Aufenthalt nehmen kann“ (S. 6 des Urteils), ausweislich der in den Entscheidungsgründen in Bezug genommenen Gründe des Beschlusses vom 2. Mai 2019 gerade nicht auf eine etwaige Gefahrenlage für den Kläger, die aus seiner behaupteten Homosexualität folgt, sondern auf die vom Kläger darüber hinaus ins Feld geführte Bedrohungslage wegen seiner früheren Tätigkeit als Wachmann. Dies wird bereits aus dem unmittelbar aus dem vom Kläger zitierten anschließenden Satz deutlich, in dem das Verwaltungsgericht ausführt: „Die Behauptung des Antragstellers, dass er sich in L. oder in C. -D. nicht ohne Gefahr für sein Leben aufhalten könne, wenn die Leute erführen, dass er in M. als Security gearbeitet habe, überzeugt nicht“ (S. 3 des Beschlusses). 16 Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Grundsatzrüge und der dort behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte sowie der eigenen Kammer des entscheidenden Verwaltungsgerichts einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die unterlassene Rückübertragung des Rechtsstreits vom Einzelrichter auf die Kammer rügt, kommt es aus den oben genannten Gründen hierauf nicht an. Ungeachtet dessen ist die Rüge gänzlich unsubstantiiert. 17 2. Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt ebenfalls nicht vor. 18 Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Behaupten Kläger hingegen ausschließlich, das Verwaltungsgericht habe einen divergenzfähigen Rechts- oder Tatsachensatz fehlerhaft oder gar nicht angewendet, liegt darin, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, lediglich ein Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts, aber keine Abweichung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. 19 OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2020 - 19 A 2819/18.A ‑, juris, Rn. 9 f., vom 30. Juni 2020 ‑ 4 A 314/20.A ‑, juris, Rn. 2, und vom 30. April 2020 ‑ 19 A 215/19.A ‑, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2020 ‑ 8 B 22.20 ‑, juris, Rn. 4, vom 8. September 2020 ‑ 1 B 31.20 ‑, juris, Rn. 22, und vom 17. Dezember 2019 ‑ 9 B 52.18 ‑, NVwZ-RR 2020, 331, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 20 a) Soweit der Kläger zunächst eine Abweichung des angegriffenen Urteils von der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 –) rügt, handelt es sich bei diesem Gericht ausweislich des eindeutigen Wortlauts von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG schon nicht um ein divergenzrelevantes Gericht. 21 Vgl. zum insoweit gleichlautenden § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 9 B 40.09 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 48, juris, Rn. 2. Speziell zum Asylrecht: OVG Münster, Beschlüsse vom 16. Januar 2020 - 4 A 2203/19.A -, juris, Rn. 11, und vom 8. November 2018 - 4 A 4036/18.A -, juris, Rn. 12. 22 b) Auch weicht das Urteil nicht von der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 -, juris) ab. 23 Soweit der Kläger unter Berufung auf die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorträgt, dass bei der Frage, ob ein Folgeantrag gemäß § 71 AsylG zugunsten des Betroffenen zulässig ist, nicht von Bedeutung sei, ob der neue Vortrag tatsächlich zutreffe, die Verfolgungsfurcht begründet erscheinen lasse und die Annahme einer relevanten Verfolgung rechtfertige, sondern es ausreiche, dass die bloße Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung bestehe, setzt sich das angegriffene Urteil hierzu nicht in Widerspruch. Der Kläger rügt insoweit lediglich einen Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts. Welchen divergierenden Rechts- oder Tatsachensatz das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll, lässt sich der Antragsbegründung weder ausdrücklich noch sinngemäß entnehmen. 24 Unabhängig davon liegt ein solcher Subsumtionsfehler nicht vor. Denn auch das Bundesverfassungsgericht setzt für die Zulässigkeit des Folgeverfahrens voraus, dass die ein Folgeverfahren begründenden Voraussetzungen glaubhaft und substantiiert dargelegt werden. Das Bundesverfassungsgericht führt insoweit aus: „Geht es in einem fachgerichtlichen Verfahren um die Frage, ob ein Folgeantrag gemäß § 71 AsylG wegen einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen zulässig ist, genügt es, wenn der Asylbewerber eine Änderung der allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder der sein persönliches Schicksal bestimmenden Umstände im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt.“ 25 BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 -, juris, Rn. 20. 26 Einen solchen glaubhaften und substantiierten Vortrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht jedoch gerade verneint. Einer im Rahmen der Begründetheit vorzunehmenden Prüfung, ob homosexuelle Männer von staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung in Nigeria bedroht sind, bedurfte es auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts somit gerade nicht. 27 3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Versagung des rechtlichen Gehörs liegt ebenfalls nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es ‒ so das Zulassungsvorbringen ‒ in dem angegriffenen Urteil Erkenntnisquellen verwendet habe, die ihm zuvor nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden seien. 28 Das aus Art. 103 GG, § 108 Abs. 2 VwGO folgende Gebot rechtlichen Gehörs verlangt, dass das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Die Verwertung von Tatsachen und Beweisergebnissen setzt deshalb voraus, dass diese von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind, und dass sich die Beteiligten hierzu äußern konnten. Dies gilt auch für die im Asylverfahren verwendeten Erkenntnisse. 29 BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 982/00 -, InfAuslR 2001, 463, juris, Rn. 15 ff., OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2018 - 4 A 909/18.A -, juris, Rn. 4, und vom 10. Juli 2018 - 13 A 1529/18.A -, juris, Rn. 13. 30 Für eine schlüssige Gehörsrüge genügt nicht allein der Vortrag eines Gehörsverstoßes, sondern es ist darüber hinaus substantiiert darzulegen, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrags kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, dem Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte. 31 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, DVBl. 1993, 601, juris, Rn. 34; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 1985 - 9 B 71.85 -, NJW 1986, 3221, juris, Rn. 6, und vom 12. Dezember 2000 - 11 B 76.00 -, NJW 2001, 841, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 21 A 1590/01.A -, juris, Rn. 12. 32 Gemessen hieran liegt kein Gehörsverstoß vor. 33 Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 2. Mai 2019 auf „gegenwärtige Verhältnisse in Nigeria“ abgestellt, nicht aber benannt, woher es diese Erkenntnisse habe. Andernfalls hätte der Kläger Erkenntnisquellen vorlegen können, die belegten, dass homosexuell lebende Menschen in Nigeria strafrechtlich verfolgt würden. Dazu verweist der Kläger auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Dezember 2018, die Briefing Notes des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 sowie das Länderinformationsblatt Nigeria des Bundesamts für Fremdenwesen vom 12. April 2019. Mit diesen Quellen, so das Zulassungsvorbringen, könnten Sanktionen gegen homosexuelle Menschen in Nigeria belegt werden. 34 Nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers ist auszuschließen, dass sein ergänzender Vortrag zu einer für ihn günstigeren Entscheidung geführt hätte. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht mit dem Abstellen auf die „gegenwärtigen Verhältnisse“ auf die Lage homosexueller Menschen in Nigeria rekurriert. Diese Annahme des Klägers geht fehl. Sie lässt wiederum den Kontext der gerichtlichen Begründung, in dem die vom Kläger in Bezug genommene Passage steht, unberücksichtigt. Die rechtlichen Erwägungen des Gerichts stehen nicht im Zusammenhang mit der vom Kläger behaupteten Homosexualität, sondern mit der von ihm daneben ins Feld geführten Bedrohungslage, die aus seiner Tätigkeit als Wachmann in seiner vormaligen Heimatstadt M. folgen soll (vgl. S. 3 des Beschlusses sowie bereits oben II.1). Ein inhaltlicher Bezug zur Lage von homosexuellen Menschen in Nigeria wird nicht hergestellt. 35 III. Ist die Berufung nicht zuzulassen, hat die vom Kläger begehrte einstweilige Anordnung keinen Erfolg. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. 37 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).