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Beschluss

1 A 4424/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0511.1A4424.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 4 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f. m. w. N. 6 Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 5. 8 Gemessen hieran rechtfertigt die von dem Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, 9 ob ein chronisch kranker junger Mensch, der täglich auf Schmerzmedikamente angewiesen ist, dauerhaft Zugang zu diesen in Mali haben wird, 10 die Zulassung der Berufung nicht. 11 Die Frage ist bereits deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam, weil sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist, sondern von einer Würdigung des konkreten Einzelfalls abhängt, 12 vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124, Rn. 127, 13 hier davon, um welche konkreten Medikamente es sich handelt und wie sich der Zugang des Betroffenen zur Krankenversicherung bzw. seine finanziellen Ressourcen darstellt. 14 Im Übrigen hat – wie auch der Kläger vorträgt – Mali ein beitragsabhängiges Krankenversicherungssystem, d. h. öffentlicher Krankenversicherungsschutz ist abhängig von der Berufstätigkeit im formellen Sektor. Die Versorgung mit Medikamenten ist (die Deckung durch die Krankenversicherung oder die notwendigen finanziellen Ressourcen vorausgesetzt) auf dem lokalen Markt möglich. Medikamente werden von Apotheken importiert. 15 Vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali vom 27. August 2019 (Stand: Juli 2019), S. 16. 16 2. Die Berufung ist auch nicht wegen des von dem Kläger gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 17 Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. 18 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14. 19 Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. 20 Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. 21 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden. 22 a) Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe seine Krankheiten zwar in den Sachbericht aufgenommen, jedoch nicht hinreichend gewürdigt. In Bezug auf die Verfügbarkeit von Schmerzmedikamenten hätte es sich seiner Ansicht nach geradezu aufgedrängt, Nachforschungen anzustellen, ob überhaupt, wie zuverlässig und zu welchem Preis die von dem Kläger benötigten Schmerzmedikamente in Mali erhältlich seien. Nach den zitierten Auskünften des Auswärtigen Amtes und der Republik Österreich werde der Kläger in den Erstversorgungseinrichtungen des Landes nicht versorgt. Der Kläger müsse sich seine Schmerzmedikamente in Apotheken selbst kaufen. Ohne die Schmerzmedikamente sei er nicht in der Lage, sich fortzubewegen, geschweige denn, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Kläger werde in Zukunft auch neue Kniegelenke benötigen. Es müsse schon unabhängig von den Kosten bezweifelt werden, ob eine solche Operation überhaupt in Mali durchgeführt werden könne. 23 Der Kläger zeigt mit diesem Vorbringen eine Gehörsverletzung nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers ausweislich des Urteils zur Kenntnis genommen. So gibt es das Vorbringen des Klägers zu der Erkrankung seiner Kniegelenke, der Notwendigkeit eines Kniegelenkersatzes an beiden Knien sowie der benötigten Behandlung einschließlich der täglichen Einnahme von Schmerzmitteln und Krankengymnastik im Rahmen des Tatbestandes ausdrücklich wieder (Urteilsabdruck, S. 3). Der Kläger leide nun auch an einer Lumboischalgie und müsse aus diesem Grund Ibuprofen 600, Novalgin 500 und Tolperison 50 einnehmen (Urteilsabdruck, S. 3). Das Verwaltungsgericht geht dennoch davon aus, der Kläger sei erwerbsfähig, da er trotz seiner körperlichen Einschränkungen aktuell seiner Tätigkeit als Lagerhelfer nachgehen könne, und bezieht dabei auch ein, dass der Kläger unter Umständen lediglich einer Tätigkeit nachgehen könne, bei welcher er seine Knie schonen müsse (Urteilsabdruck, S. 8). Es würdigt die Erkrankung des Klägers daneben ausführlich im Rahmen der Prüfung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes. Das Verwaltungsgericht geht auf die verschiedenen von dem Kläger vorgelegten Atteste ein und kommt zu dem Ergebnis, der Kläger leide an keiner Erkrankung, die sich durch die Abschiebung alsbald wesentlich verschlechtern würde (Urteilsabdruck, S. 11 f.). 24 Der Kläger rügt im Kern eine fehlerhafte Würdigung seiner Erkrankung durch das Verwaltungsgericht. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Klägers und den von ihm beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist jedoch keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. 25 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 f. 26 Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören aber grundsätzlich – und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 30 ff. 28 Nichts anderes gilt, soweit der der Kläger der Sache nach mit der Rüge, das Gericht hätte aufklären müssen, ob überhaupt, wie zuverlässig und zu welchem Preis die von dem Kläger benötigten Schmerzmedikamente in Mali erhältlich seien, einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz geltend macht. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören ebenfalls nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Im Übrigen wäre es Sache des im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, in der mündlichen Verhandlung zu einer – aus seiner Sicht erforderlichen – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen weiterer unbedingter Beweisanträge. 29 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2020– 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27. 30 Der anwaltlich vertretene Kläger hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht nur keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Vielmehr hat der Kläger selbst mit Schriftsatz vom 28. Februar 2019 in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich vorgetragen, bei einer Rückkehr nach Mali sei davon auszugehen, dass er Zugang zu Schmerzmitteln haben werde. 31 b) Der Kläger trägt weiter vor, das rechtliche Gehör sei auch unter dem Gesichtspunkt verletzt, wie er sein Existenzminimum erwirtschaften können solle. Aus dem Urteil ergebe sich nicht, welche Tätigkeiten im formellen und informellen Sektor für den Kläger in Frage kommen könnten. Es heiße dazu nur, dass solche „denkbar“ seien. In den Ausführungen des Gerichts sei aber nur die Rede von Tätigkeiten, die mit körperlicher Arbeit verbunden seien. Nur mit eigenen finanziellen Mitteln könne der Kläger eine selbstständige wirtschaftliche Existenz aufbauen. Diese Mittel habe er aber nicht. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass er weniger als gesunde Menschen zur Verfügung haben werde, da er vordringlich seine Medikamente kaufen müsse. Leichte Arbeiten seien im Büro denkbar. Der Kläger, der nur die Primarschule besucht habe, besitze jedoch nicht die Voraussetzungen für eine solche Tätigkeit. Wenn das Gericht darauf verweise, dass der Kläger als Lagerarbeiter in Deutschland tätig sei, helfe das nicht weiter. Insofern sei die genaue Tätigkeit zu betrachten. Sie sei körperlich nicht anstrengend, ohne Zwangshaltungen und mit unterschiedlichen Bewegungsabläufen verbunden. Es sei aber nicht erkennbar, dass der Kläger eine solche Arbeit auch in Mali finden werde. Es hätte sich nach Ansicht des Klägers daher geradezu aufgedrängt, der Frage, welche Tätigkeiten der Kläger in der Agrarwirtschaft oder im Goldbergbau bzw. auf dem informellen Sektor ausüben könne. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht getan. 32 Hiermit hat der Kläger einen Gehörsverstoß ebenfalls nicht aufgezeigt. Es ist nichts dafür erkennbar, dass das Verwaltungsgericht tatsächlich einen der von dem Kläger benannten Umstände bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt haben könnte. Das Verwaltungsgericht erwähnt die Erkrankung des Klägers bereits im Tatbestand. Ausdrücklich wird dort der klägerische Vortrag aufgeführt, für ihn komme nur eine Arbeit infrage, bei der er überwiegend sitzen und nur hin und wieder aufstehen, stehen oder laufen müssen, sowie die klägerische Ansicht, vor diesem Hintergrund werde es ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, in Mali auch nur eine bescheidene Existenz erwirtschaften zu können (Urteilsabdruck, S. 3). Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zu seiner Erkrankung und seinen körperlichen Beschwerden ausdrücklich gewürdigt, wenn auch nicht im Sinne des Klägers. Es habe an der Erwerbsfähigkeit des Klägers keine Zweifel, da er trotz seiner körperlichen Einschränkungen in der Bundesrepublik seiner Tätigkeit als Lagerhelfer nachgehen könne. Dass er unter Umständen lediglich einer Tätigkeit nachgehen könne, bei welcher er sein Knie schonen müsse, spiele insoweit für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit keine Rolle, weil sowohl im formellen als auch im informellen Sektor diverse Tätigkeiten denkbar seien, bei welchen er seine Knie nicht z. B. durch Hinknien oder dem Tragen schwere Lasten belasten müsse (Urteilsabdruck, S. 8). 33 Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, er könne bei einer Rückkehr nach Mali seine Existenzgrundlage sichern und die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor, macht er wiederum in der Sache das Vorliegen eines – wie oben dargelegt nicht rügefähigen – Fehlers bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, und mit dem Vorbringen, das Gericht hätte aufklären müssen, welche Beschäftigungen für ihn unter Berücksichtigung seiner Erkrankung in Betracht kämen, einen – ebenfalls nicht rügefähigen – Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz geltend. 34 Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2019 hat der anwaltlich vertretene Kläger im Übrigen auch insoweit keinen Beweisantrag gestellt. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). 36 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).