Beschluss
4 A 170/21.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0413.4A170.21A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei X. E. aus N. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 19.11.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). 4 Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. 5 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.9. 2020 – 2 BvR 854/20 –, NVwZ-RR 2021, 131 = juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 27.12.2018 – 4 A 4278/18 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 6 1. Das Vorbringen des Klägers, in seinem Fall lägen besondere Umstände vor, die es ihm aus seiner Sicht erschwerten, ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums finanzieren und sich allmählich in die pakistanische Gesellschaft integrieren zu können, zudem sei die Sicherheitslage in Pakistan zu berücksichtigen, führt nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 7 Das Verwaltungsgericht ist auf dieses Vorbringen in den Urteilsgründen eingegangen. Es hat seine christliche Religionszugehörigkeit und die Wiederaufnahme eines bereits eingestellten Strafverfahrens wiedergegeben und gewürdigt (Urteilsabdruck, Seite 2, letzter Absatz, und Seite 3, dritter Absatz, sowie Seite 10, letzter Absatz, bis Seite 15, zweiter Absatz). Weiter hat es angenommen, dass dem Kläger in Pakistan wegen seines christlichen Glaubens keine Verfolgung drohe und er zumutbaren internen Schutz finden könnte, sowie ausgeführt, dass trotz gewaltsamer Übergriffe nach der vorliegenden Erkenntnislage nicht von einer generellen Gefährdung aller Christen in Pakistan ausgegangen werden könne. Hierzu hat es auch die vom Kläger in seiner Klagebegründung vom 2.1.2019 angeführten Belegstellen gewürdigt (Urteilsabdruck, Seite 15, zweiter Absatz). Darüber hinaus ist es davon ausgegangen, dass der Kläger auch in Anbetracht der schwierigen Menschenrechtslage durch Gelegenheitsarbeiten ein wenigstens kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren können werde (Urteilsabdruck, Seite 17, letzter Absatz). 8 Zudem hat das Verwaltungsgericht die Zuerkennung sowohl der Flüchtlingseigenschaft als auch des subsidiären Schutzes nicht ausschließlich wegen einer internen Schutzmöglichkeit abgelehnt. Vielmehr hat es insoweit eigenständig tragend darauf abgestellt, es habe nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sein Heimatland aus begründeter Furcht vor einer Verfolgungshandlung verlassen habe oder ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG drohe (Urteilsabdruck Seite 8, dritter Absatz, bis Seite 10, vorletzter Absatz, sowie Seite 15, letzter Absatz, bis Seite 17, erster Absatz). Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Verfolgung durch Anhänger der TTP und den vorgetragenen Ausschluss aus seiner Familie hat das Verwaltungsgericht unabhängig von einer internen Schutzmöglichkeit darauf verwiesen, es sei nicht ersichtlich, dass der pakistanische Staat generell schutzunfähig oder -unwillig sei (Urteilsabdruck, Seite 10, letzter Absatz, bis Seite 11, zweiter Absatz). Wird die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2018 – 4 A 3830/18.A –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. 10 Daran fehlt es hier. 11 2. Aus der im Zulassungsvorbringen enthaltenen Auflistung von religiös motivierten Angriffen gegen Christen lässt sich ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs entnehmen. 12 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. 13 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2010 – 5 B 4.10 –, Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 11 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2020 – 4 A 3213/20 –, juris, Rn. 15 f., m. w. N. 14 Das Verwaltungsgericht hat, wie bereits oben ausgeführt, die Situation des Klägers als konvertierter Christ ausführlich, auch unter Einbeziehung der vom Kläger in der Klagebegründung vorgebrachten Belege gewürdigt. 15 Selbst wenn die genannte Auflistung dahin zu verstehen sein sollte, dass der Kläger die für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Frage einer Gruppenverfolgung der Christen in Pakistan aufwerfen wollte, wäre die Berufung nicht zuzulassen. 16 Es fehlt schon an einer Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht ‒ unter Berücksichtigung der vom Kläger bereits erstinstanzlich aufgeführten Vielzahl von Verfolgungsschlägen ‒ auch mit Blick auf Auskünfte über eine seit Jahren sinkende intra-konfessionelle Gewalt verneinten Verfolgungsdichte. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 18 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.