Beschluss
6 A 1901/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0412.6A1901.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 45.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben. 3 1. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 4 1. Die Klägerin macht zu Unrecht geltend, das Verwaltungsgericht hätte nicht offen lassen dürfen, ob das beklagte Land die Zurruhesetzung auf das amtsärztliche Gutachten vom 20. Juli 2017 habe stützen dürfen. Statt auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. T. vom 26. August 2019 abzustellen, hätte das Verwaltungsgericht eine "eingehende inhaltliche Auseinandersetzung und Nachvollziehung" des erstgenannten Gutachtens "im Hinblick auf Schlüssigkeit und Plausibilität" vornehmen müssen. Eine rückwirkende Klärung der Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin sei ca. 1 3/4 Jahre nach dem Zeitpunkt des Bescheiderlasses tatsächlich unmöglich. Daher beruhe das angefochtene Urteil auf einem "grundlegenden, schwerwiegenden Verfahrensfehler", der gerügt werde. 5 Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. Die Entscheidung über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist nach den gesetzlichen Vorschriften als gebundene Entscheidung ausgestaltet, § 26 Abs. 1 BeamtStG. Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit unterliegt dabei der inhaltlich nicht eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. 6 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204 = juris Rn. 19 f. 7 Erweist sich die von der Behörde für die Annahme der Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig, so hat das Verwaltungsgericht zu klären, ob der betroffene Beamte zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung tatsächlich dienstunfähig war. 8 BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2014 - 2 B 24.12 -, IÖD 2014, 100 = juris Rn. 11 f., und vom 5. November 2013 - 2 B 60.13 -, NVwZ 2014, 530 = juris Rn. 7 f. 9 Ob sich die Frage der Dienstfähigkeit des betroffenen Beamten im Nachhinein aufklären lässt, hängt ab von den Gegebenheiten des Einzelfalls; die Möglichkeit lässt sich jedenfalls nicht von vornherein ausschließen. 10 Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit der Klägerin eingeholt hat, und kommt es auf die eingehenden Darlegungen auf Seite 3 bis 6 der Zulassungsbegründung, mit dem die Klägerin lediglich das vorausgehende amtsärztliche Gutachten angreift, nicht an. Es erübrigt sich daher, auf diese einzugehen. 11 2. Auch die Rügen der Klägerin bezüglich der Tragfähigkeit des gerichtlicherseits eingeholten Sachverständigengutachtens des Dr. T. vom 26. August 2019 greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. 12 Ohne Erfolg wendet die Klägerin hiergegen ein, die gerichtliche Feststellung, der Sachverständige habe den Sachverhalt so vollständig wie nur möglich ermittelt bzw. habe sorgfältig und umfassend alle Informationen zusammengetragen und gewürdigt, sei "ersichtlich unhaltbar". Dem Zulassungsvorbringen ist nichts dafür zu entnehmen, welche berücksichtigungsbedürftigen Gegebenheiten der Sachverständige bei seiner Begutachtung verfehlt außer Acht gehaben haben sollte. Ferner greift die Klägerin vergeblich die Würdigung des Verwaltungsgerichts mit dem Hinweis auf dessen Feststellung an, mangels Verwendung indirekter Rede sei in dem Gutachten zum Teil nicht auf den ersten Blick erkennbar, ob und inwieweit eine Wiedergabe anderweitiger Äußerungen erfolge oder der Gutachter selbst eine Aussage mache. Dabei lässt sie außer Acht, dass das Verwaltungsgericht im unmittelbaren Anschluss zu Recht ausgeführt hat, dies lasse sich aber aus dem Kontext erschließen und ergebe sich im Übrigen zweifelsfrei bei Heranziehung des entsprechenden Aktenteils. 13 Das weitere Monitum, es sei in keiner Weise plausibel, wie der Sachverständige zu dem Ergebnis gelange, bei der Klägerin habe eine schwere depressive Störung vorgelegen, erschöpft sich im Wesentlichen in der entsprechenden Rechtsbehauptung. Der Vortrag, insbesondere das Attribut "schwere" ergebe sich aus keinem der herangezogenen Dokumente und auch nicht aus sonstigen Untersuchungen, trifft nicht zu. Dr. T. hat sich für seine Diagnose unter anderem auf die Bescheinigungen der Praxis F. , von deren Seiten der Klägerin im Zeitraum vom 20. Januar 2017 bis zum 29. Oktober 2017 - also für nicht weniger als rund zehn Monate - Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode bescheinigt worden war, auf den Psychotherapieantrag von Frau C. vom 1. Juli 2017 sowie die Angaben der Klägerin vom 7. Juni 2017 gestützt. In dem Attest der Praxis F. (Dr. W. ) vom 27. April 2018 ist hiermit übereinstimmend ausgeführt, die Klägerin sei in der Zeit vom 20. Januar 2017 bis zum 29. Oktober 2017 wegen einer mittelgradig bis schweren depressiven Episode arbeitsunfähig erkrankt gewesen. 14 Der Gutachter hat sich für seine Diagnose auch keineswegs allein auf die Tendenz der Klägerin zum Leugnen und Abwehren von Symptomen und Problemen bezogen. Schon deshalb entbehrt das Zulassungsvorbringen der Grundlage und des Fallbezugs, eine solche "in weiten Bevölkerungskreisen verbreitete Tendenz" würde es nicht rechtfertigen, der Klägerin "jede beliebige Diagnose anzudichten", die nur deshalb stimmen solle, weil diese sie leugne bzw. abwehre. Dazu, warum die Bezugnahme auf den Therapieantrag der behandelnden Fachärztin C. vom 1. Juli 2017 unzureichend gewesen sein soll, sowie dazu, warum das Verwaltungsgericht das Attest der Praxisgemeinschaft F. (Dr. W. ) vom 9. November 2017 nicht als zur Erschütterung des Sachverständigengutachtens ungeeignet hätte erachten dürfen, fehlen Ausführungen. Hierzu reicht es nicht aus, auf in keiner Weise erläuterte "wissenschaftliche Standards" bzw. die "Darlegungs- und Beweislast des Beklagten als Dienstherrn" zu verweisen. 15 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Sachverständige die Beweisfrage zu 1a) auch nicht unklar oder mehrdeutig beantwortet. Die von ihm verwendete Formulierung, zum 6. November 2017 habe sich sicherlich die ohne Zweifel vorliegende schwere depressive Symptomatik noch in keiner Weise relevant verbessert; das Ausmaß der schweren depressiven Erkrankung habe eine vollumfängliche Dienstunfähigkeit der Klägerin zur Folge gehabt, ist eindeutig; die Wendung "sicherlich" kann in dem genannten Zusammenhang nicht im Sinne von "wahrscheinlich" verstanden werden. Abgesehen hiervon enthält jedenfalls der zweite genannte Satz eine derartige Einschränkung nicht. 16 2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen gleichfalls nicht vor. Die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen bereitet weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten. Dies ergibt sich schon aus den vorstehenden Erwägungen, denen zufolge im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu verneinen sind. 17 3. Schließlich ist mit dem Zulassungsantrag das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dargetan. 18 a. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. 19 Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 ‑ 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (146) = juris Rn. 39; BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1999 ‑ 9 B 797.98 -, juris Rn. 3. 20 Zur Darlegung solcher Umstände genügt das nicht näher erläuterte Vorbringen nicht im Ansatz, der Vortrag der Klägerin sei "nicht gebührend vertieft berücksichtigt" worden, wie sich "aus den insoweit allgemein bleibenden Ausführungen der Urteilsbegründung" ergebe. 21 b. Ferner ist ein Aufklärungsmangel nicht dargetan. Die Klägerin macht erfolglos geltend, es wäre geboten gewesen, den Sachverständigen Dr. T. in der mündlichen Verhandlung persönlich anzuhören oder mindestens eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen einzuholen. Zunächst ist anzumerken, dass die diesbezüglichen Formulierungen in der Zulassungsbegründung unvollständig sind ("Schriftsatz vom …"), so dass schon nicht erkennbar ist, auf welchen Schriftsatz die Klägerin sich insoweit beziehen will. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert überdies unter anderem die Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder auf Grund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. 22 Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 10. August 2017 ‑ 9 B 68.16 -, juris Rn. 8. 23 Dazu bleiben hinreichende Ausführungen wiederum aus. Dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2020 ist vielmehr zu entnehmen, dass darin für die Klägerin nicht auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.