Beschluss
10 A 1730/20.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0330.10A1730.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei X. & E. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 4 Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. 5 Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., mit weiteren Nachweisen. 7 Der Zulassungsantrag unterstellt zu Unrecht, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers zu besonderen Umständen, die es ihm erschwerten, im Fall der Rückkehr in sein Heimatland ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu finanzieren und sich in die Gesellschaft integrieren zu können, nicht berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem Bezug genommen auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 31. März 2017, der Ausführungen zu den humanitären Bedingungen in Pakistan enthält und feststellt, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann in Pakistan einer Arbeit nachgehen könne, die ihm seinen Lebensunterhalt und sein Existenzminimum sichern werde. Aus dem Zulassungsantrag ergibt sich nicht, welcher konkrete Vortrag des Klägers zur Frage einer von dem Verwaltungsgericht für möglich gehaltenen Existenzsicherung in Pakistan darüber hinaus in dem Urteil ausdrücklich hätte behandelt werden müssen. 8 Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Lage in Pakistan insgesamt unsicher sei, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Sicherheitslage in Pakistan befasst, denn es hat in seinem Urteil festgestellt, dass es in Pakistan keinen internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gebe, von dem der Kläger bei einer Rückkehr dorthin betroffen sein könnte. Inwieweit darüber hinaus eine Auseinandersetzung mit den von dem Kläger angeführten Erkenntnissen zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte erfolgen müssen, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger legt nicht dar, dass sich aus diesen Erkenntnissen überhaupt eine rechtliche Bewertung ergeben könnte, die von derjenigen, zu der das Verwaltungsgericht wie auch das Bundesamt gelangt sind, abweicht. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 10 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.