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Beschluss

10 A 3317/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0305.10A3317.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht. 4 Sie meint, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach es sich bei der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks um ein faktisches allgemeines Wohngebiet handelt, in dem Werbeanlagen nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW nur an der Stätte der Leistung zulässig sind, sei unrichtig. Der Einordnung der näheren Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet stünden die dort bereits vorhandenen vier beleuchteten Werbeanlagen für Fremdwerbung entgegen. Drei seien auf dem Grundstück M. 16 und eine auf dem Grundstück F. Straße 100 angebracht. Zudem habe das Verwaltungsgericht die nähere Umgebung falsch bestimmt und dabei insbesondere die weiter südlich an der F. Straße gelegenen Grundstücke ausgeklammert, sodass es bei der Feststellung des Gebietscharakters die auf einem Monofuß aufgestellte doppelseitige beleuchtete Plakatanschlagtafel für Fremdwerbung auf dem Grundstück F. Straße 80 zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. 5 Die Klägerin zeigt in diesem Zusammenhang nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks reiche im Süden über die Einmündung der Q.-straße hinaus, höchstens jedoch bis zum Grundstück F. Straße 96, unzutreffend sein könnte. Inwieweit die gegenseitige Prägung oder zumindest Beeinflussung des Vorhabengrundstücks und der es umgebenden Grundstücke reicht, ist mittels einer rechtlichen Wertung der dafür wesentlichen Umstände festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat dies auf der Grundlage einer von der Berichterstatterin durchgeführten Ortsbesichtigung getan und seine Auffassung anhand der hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Wertungskriterien begründet. Die gegenteilige Behauptung der Klägerin, es fehle an einer entsprechenden Begründung, ist unrichtig. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr hinsichtlich der nach seinen Feststellungen zur näheren Umgebung gehörenden Grundstücke einen nach Nutzung und baugestalterischer Wirkung wechselseitigen bodenrechtlichen und auch optisch wirksamen Einfluss erkannt. Dieser Eindruck werde insbesondere hervorgerufen durch eine durchgehend eher kleinteilige Nutzungsstruktur mit Wohnhausoptik, eine gleichmäßige Höhe und eine weitgehend homogen aufeinander bezogene Bauweise mit nahezu einheitlichen Baufluchten zur Straßenseite. Mit diesem Begründungsansatz setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Wenn sie außerdem eine in der Örtlichkeit irgendwie feststellbare Trennung oder Zäsur vermisst, anhand derer die jenseits davon weiter südlich gelegenen Grundstücke an der F. Straße aus der maßgeblichen näheren Umgebung ausgeschieden werden könnten, bedarf es solcher Trennungen oder Zäsuren nicht, um die Grenzen der durch die gegenseitige Prägung oder Beeinflussung der einbezogenen Grundstücke gekennzeichneten näheren Umgebung zu bestimmen. 6 Vor diesem Hintergrund gehen die Einwände der Klägerin in Bezug auf die ihrer Ansicht nach gebotene Einbeziehung des Grundstücks F. Straße 80 und die dort aufgestellte Werbeanlage in die nähere Umgebung weitgehend ins Leere. Dass – wie im Protokoll des Ortstermins vermerkt – zwischen dieser Werbeanlage und einer der Werbeanlagen auf dem Grundstück M1. 16 eine Sichtbeziehung besteht, ändert daran nichts. Die Klägerin räumt ein, dass die beiden Grundstücke etwa 380 m voneinander entfernt sind. Das Verwaltungsgericht hat zudem zu Recht angenommen, dass für eine optische Einwirkung, die prägend oder zumindest von Einfluss sein soll, die bloße Wahrnehmbarkeit nicht ausreicht. Erforderlich sei zumindest ein Einfluss von gewisser Deutlichkeit und Präsenz auf den Betrachter, der hier hinsichtlich der Werbeanlage auf dem Grundstück F. Straße 80 fehle. Mit den Feststellungen im Ortstermin hat sich das Verwaltungsgericht damit nicht in Widerspruch gesetzt. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen vermittelt die Behauptung der Klägerin, die Distanz von 380 m erscheine bei der Beurteilung vor Ort optisch als nicht so groß, weil die Straße M2. nach Norden hin abknicke und das Gebäude auf dem Grundstück M1. 16 vorspringe, keinen Anhaltspunkt dafür, an der Richtigkeit der von dem Verwaltungsgericht vorgenommenen tatsächlichen und rechtlichen Bewertungen bei der Bestimmung der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks zu zweifeln. 7 Im Übrigen ist der Klägerin zu folgen, dass, wenn es um die Anwendung des § 10 Abs. 4 BauO NRW geht, bei der gegebenenfalls erforderlichen Bestimmung des Gebietscharakters der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks, die grundsätzlich nach den Vorgaben des § 34 BauGB zu erfolgen hat, die nähere Umgebung nicht zwingend enger zu fassen ist als bei einer bodenrechtlichen Beurteilung, sondern dass es zunächst auf die tatsächliche Wechselwirkung zwischen den vorhandenen Nutzungen und dem Vorhabengrundstück ankommt. Dass dieser Grundsatz wegen des gestalterischen Anliegens des § 10 Abs. 4 BauO NRW im Einzelfall zu modifizieren sein mag, ändert daran nichts. Bereits in seiner von der Klägerin und dem Verwaltungsgericht angesprochenen Entscheidung hat der Senat angedeutet, dass eine generell einschränkende Bestimmung der näheren Umgebung bei der Anwendung des § 10 Abs. 4 BauO NRW bedenklich ist. Er hat damals formuliert, dass das Verwaltungsgericht und die Rechtsmittelführerin übereinstimmend angenommen hätten, dass die nähere Umgebung enger zu fassen sei als bei einer bodenrechtlichen Beurteilung, und dass er im Zulassungsverfahren keine Veranlassung habe, diese übereinstimmenden Ausgangsüberlegungen einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 10 A 2624/18 –, juris, Rn. 4. 9 Dass das Verwaltungsgericht hier die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks etwa mit Blick auf das besagte gestalterische Anliegen des § 10 Abs. 4 BauO NRW zu eng bestimmt haben könnte, legt die Klägerin nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat die Bestimmung der näheren Umgebung vielmehr zu Recht auf die von ihm festgestellten tatsächlichen Wechselwirkungen zwischen den in der Umgebung vorhandenen Nutzungen und dem Vorhabengrundstück gestützt. 10 Die Argumente, mit denen die Klägerin die Bewertung der von dem Verwaltungsgericht bestimmten näheren Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet angreift, lassen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Bewertung aufkommen. Die Klägerin bezieht sich für ihre gegenteilige Auffassung vorrangig auf die drei an dem Gebäude M1. 16 angebrachten Plakatanschlagtafeln und meint, zusammen mit der großen Kindertagesstätte in diesem Gebäude sei damit im engsten wechselbezüglichen Nahbereich des Vorhabengrundstücks eine derartige Verdichtung wohngebietsuntypischer Nutzungen gegeben, dass man im bauordnungsrechtlichen Sinne nicht mehr von einem allgemeinen Wohngebiet ausgehen könne. 11 Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesen Nutzungen und ihrer Bedeutung für den Gebietscharakter eingehend befasst. Die Kindertagesstätte sei als Anlage für soziale Zwecke in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig. Die Plakatanschlagtafeln könnten als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden. Nach dem Eindruck vor Ort hätten sie keine eigene prägende Wirkung auf die Umgebung. In ihrem konkreten Umfeld entfalteten sie nach ihrer Platzierung und Ausgestaltung keine optische Dominanz, die nicht mehr wohngebietsadäquat wäre. Das für die ausnahmsweise Zulässigkeit nicht störender Gewerbebetriebe in einem allgemeinen Wohngebiet erforderliche Regel-Ausnahme-Verhältnis sei gewahrt. Die Plakatanschlagtafeln seien statisch und analog gestaltet, was ihre optische Wirkung begrenze. Zudem seien sie jeweils an den seitlichen Gebäudefassaden angebracht und würden in den Gebäudezwischenräumen nur aus verhältnismäßig engen Blickwinkeln deutlich sichtbar. So nehme ein von Norden kommender Betrachter die nach dort ausgerichteten Plakatanschlagtafeln am Gebäude M1. 16 bereits in Höhe des Gebäudes M1. 14 nicht mehr wahr. Ab hier eröffne sich dem Blick eine nicht von Werbeanlagen unterbrochene ruhig gestaltete Zeile homogener Wohnhäuser. In umgekehrter Richtung sei die Plakatanschlagtafel am Gebäude M1. 100 ebenfalls nur während des Vorbeigehens oder Vorbeifahrens auffällig im Blick. Der allgemeine Eindruck einer sich im Straßenverlauf erstreckenden Wohnzeile werde hierdurch nicht nachhaltig beeinträchtigt. Auch die von dort aus am Rande der betrachteten Häuserzeile wahrnehmbare nach Süden ausgerichtete Plakatanschlagtafel am Gebäude M1. 16 erziele eine solche eindringliche Wirkung nicht. Auf diese detaillierte Bewertung der von der Klägerin als maßgeblich für die Beurteilung des Gebietscharakters angesehenen Nutzungen geht sie in keiner Weise ein. Sie bezieht sich stattdessen erneut auf den Beschluss des Senats vom 29. Juli 2019 im Verfahren 10 A 2624/18 und trägt vor, in dem damals entschiedenen Fall sei es um einen Standort für eine geplante Werbeanlage gegangen, um den herum bereits fünf Werbeanlagen vorhanden gewesen seien, was den Senat, dazu veranlasst habe, der damaligen Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die geplante Werbeanlage zuzusprechen. In jenem Fall hatte das Verwaltungsgericht jedoch – anders als das Verwaltungsgericht hier – angenommen, dass die vorhandenen Werbeanlagen eine optisch störende, nicht mehr wohngebietsadäquate Dominanz hätten und ihr damit auffällig hervortretendes gewerbliches Erscheinungsbild den Umgebungscharakter verändere und nicht mehr das für die ausnahmsweise Zulässigkeit nicht störender Gewerbebetriebe erforderliche Regel-Ausnahme-Verhältnis wahre. Im damaligen Zulassungsverfahren hat der Senat lediglich festgestellt, dass sich die Rechtsmittelführerin zu dieser Argumentation nicht verhalten und sie deshalb mit ihrem Zulassungsvorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der festgestellten näheren Umgebung handele es sich um eine Gemengelage, keinen ernsthaften Zweifeln ausgesetzt habe. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 14 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 15 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).