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Beschluss

2 A 499/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0226.2A499.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 115.012,60 Euro festgesetzt Gründe: 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die von ihm allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht. 3 Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. 4 Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 6 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. September 2016 aufzuheben, 7 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die angefochtene Beseitigungsverfügung sei rechtmäßig, weil die betroffene Halle in ihrem gegenwärtigen Bestand gegen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht verstoße und nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt sei. Sie füge sich nach ihrer Bauweise nicht im Sinne § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die durch eine offene Bauweise geprägt sei. Zwar fänden sich auf verschiedenen Grundstücken an der T.-------------straße ohne Grenzabstand errichtete (Neben-)Gebäude. Diese prägten das Gebiet aber nicht. Die Hauptgebäude auf den Grundstücken seien nahezu ausnahmslos mit seitlichem Grenzabstand errichtet. Zudem verstoße die grenzständig stehende Halle gegen § 6 BauO NRW. Ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW liege nicht vor. Die Halle sei auch nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt. Zwar habe die Beklagte dem damaligen Eigentümer im November 1994 eine Baugenehmigung zum Ausbau und zur Erweiterung der Halle erteilt. Diese sei jedoch nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW vom 26. Juni 1984 (GV. NW 1984 S. 419) erloschen, weil die Bauarbeiten jedenfalls für mehr als ein Jahr unterbrochen gewesen seien. Der als Zeuge vernommene damalige Eigentümer habe zwar – insoweit glaubhaft – bekundet, binnen zwei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Bauausführung begonnen zu haben. Die Halle sei aber zu keiner Zeit fertiggestellt worden und zumindest nach Beginn der 2000er Jahre sei an ihr nicht mehr gearbeitet worden. Nach Angaben des Zeugen sei zumindest in einem Viertel der nach Osten gewandten Seite der Halle nie die nach den genehmigten Bauvorlagen vorgesehene Außenwand verwirklicht worden. Nach den zum Gegenstand der Baugenehmigung vom 24. November 1994 gewordenen Grundrissen und Schnitten habe die Seite der Halle jedoch durch eine Wand und ein Tor geschlossen werden sollen. Dabei handele es sich auch nicht nur um eine geringfügige „Abweichung“ von der Baugenehmigung, die „ohne weiteres“ durch den Einbau eines Tores hätte behoben werden können. Vielmehr fehle es bis heute an jeglicher Konstruktion zur Aufnahme eines Tores und an den in den Bauvorlagen ausgewiesenen angrenzenden Wandteilen. Von einer Fertigstellung der Halle im Sinne der Baugenehmigung vom 24. November 1994 könne deshalb nicht die Rede sein. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Gründe, die es geböten, ausnahmsweise von einem Einschreiten abzusehen, seien nicht ersichtlich, namentlich habe die Beklagte die Halle zu keiner Zeit (aktiv) geduldet. Vielmehr habe sie die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks wiederholt auf die Notwendigkeit der Einhaltung von Abstandsflächen (oder die Eintragung von Abstandsflächenbaulasten) hingewiesen. Rechtmäßige Zustände könnten auch nicht auf andere Weise, sondern nur durch den Abriss des Gebäudes hergestellt werden, nachdem eine Eintragung von Abstandsflächenbaulasten an der Zustimmung der Nachbarn gescheitert sei. Der Eingriff sei angesichts dessen nicht unangemessen. Es stelle auch unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keine übermäßige Belastung dar, wenn der Kläger die Halle beseitigen müsse. Die Abrisskosten seien mit dem von ihm angenommenen 20.000 Euro eher gering und die Halle dürfte keinen (wirtschaftlich) relevanten Nutzwert haben. 8 Diesen ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das zu ernstlichen Zweifeln an der (Ergebnis-)Richtigkeit der Entscheidung führen könnte. 9 Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommenen materiellen Baurechtswidrigkeit der in Rede stehenden Halle. Dass diese bauordnungswidrig ist, weil sie gegen § 6 BauO NRW verstößt, zieht das Zulassungsvorbringen bereits nicht in Zweifel. Ausführungen zu den einschlägigen - und zutreffenden – Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlen vollständig. Angesichts der offensichtlich fehlenden Anbausicherung ist auch unabhängig davon auszuschließen, dass sich der Kläger auf § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW berufen könnte. 10 Auch wenn es hierauf nach Vorstehendem nicht mehr entscheidungserheblich ankommt, gibt der Vortrag des Klägers darüber hinaus auch keine Veranlassung, eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB ernsthaft in Betracht zu ziehen. Das Vorhaben fügt sich wegen der fehlenden Einhaltung von Abstandsflächen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Hieran ändern die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich erwähnten Baulichkeiten, die in der näheren Umgebung grenzständig errichtet sind, nichts. Eine einheitliche Prägung der näheren Umgebung vermögen sie nicht herbeizuführen. Auch dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Demgegenüber ist es entgegen der Annahme des Klägers nicht davon ausgegangen, dass in der näheren Umgebung die Nebengebäude zu den Wohngebäuden „jeweils“ grenzständig errichtet worden seien. Das ist nach den vorliegenden Lageplänen so nicht festzustellen. Hinsichtlich der rein spekulativen Überlegungen, der Zustand der näheren Umgebung entspreche nicht demjenigen zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung im November 1994, fehlt es bereits an jeglicher Darlegung, warum sich daraus ein Einfügen hinsichtlich der Bauweise nach § 34 BauGB ergeben sollte. Das liegt vielmehr nach dem in der Hausakte befindlichen Lageplänen vom 25. Juni 2004 und 24. Juni 1994 mindestens fern. 11 Ebenfalls ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die derzeit vorhandene Halle sei von der Baugenehmigung vom 24. November 1994 gedeckt und damit zumindest formell legal. Diese Baugenehmigung ist entgegen der Annahme des Klägers in jedem Fall erloschen, wobei letztlich dahinstehen kann, ob dies schon wegen einer fehlenden Ausnutzung durch Errichtung eines aliud der Fall ist oder - wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat - darauf beruht, dass die Bauarbeiten zur Ausnutzung der Baugenehmigung mehr als ein Jahr unterbrochen waren bzw. sind. 12 In diesem Zusammenhang ist zunächst nicht ernstlich zweifelhaft, dass die vorhandene Halle vom Voreigentümer nicht entsprechend der Baugenehmigung vom 24. November 1994 fertiggestellt wurde. Wie dieser in der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2020 bestätigt hat, fehlte zumindest auf einem Viertel der nach Osten gewandten Hallenseite die in den Bauvorlagen vorgesehene Außenwand. Dies lässt sich auf den anlässlich des Ortstermins am 14. September 2017 vom Verwaltungsgericht gefertigten Fotos auch ohne weiteres erkennen. Hierbei handelt es sich auch zweifellos nicht um ein „Ausführungsdetail“ (Zulassungsbegründung S. 8), sondern um einen wesentlichen Bestandteil des genehmigten Gebäudes. Es macht sowohl nach der Verkehrsanschauung als auch aus statischen Gründen offensichtlich ein Unterschied, ob eine bauliche Anlage über Außenwände verfügt oder nicht bzw. nur teilweise. Damit sind die erfolgten Bauarbeiten zur Ausnutzung der Baugenehmigung jedenfalls (bis heute) nicht abgeschlossen, sodass sie nach dem hier anwendbaren § 72 BauO NRW 1984 zwischenzeitlich in jedem Fall erloschen ist. 13 Soweit der Kläger geltend macht, es fehle lediglich ein Tor, das jederzeit hätte eingehängt werden können, geht dies bereits an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts begründungslos vorbei. Darüber hinaus erschließt sich auch nicht ansatzweise, wie ein solches Tor angesichts der vollständig fehlenden Außenmauer verankert werden sollte. Hierzu verhält sich die Begründung des Zulassungsantrags nachvollziehbarer Weise auch nicht weiter. 14 Der weitere Einwand des Klägers, eine Abweichung von der Baugenehmigung sei nicht nachgewiesen, weil die Baugenehmigung bei der Beklagten verschwunden sei, liegt schon deshalb neben der Sache, weil es Aufgabe des Bauherrn ist, die Genehmigung eines baulichen Bestandes nachzuweisen. Ein solcher Nachweis kann grundsätzlich nur mit dem sog. Bauherrenexemplar der Baugenehmigung geführt werden. 15 St. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1979 – IV C 86.76 -, BRS 35 Nr. 206; aus neuerer Zeit etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2019 – 10 A 685/18 -, juris Rn. 5, und vom 20. Juni 2016 – 2 B 326/16 – und Urteil vom 24. Februar 2016 – 7 A 19/14 -, BauR 2016, 805 = juris Rn. 33; zusammenfassend Beck-OK, BauO NRW, 6. Edition, § 74 Rn. 106. 16 Es ist demgegenüber nicht Aufgabe der Bauaufsicht, einen „Gegenbeweis“ zu führen. Dies gilt hier umso weniger, als jedenfalls die wesentlichen Aspekte des Bauvorhabens, insbesondere die beantragte und genehmigte allseitige Ummauerung, aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen klar erkennbar sind. Im Übrigen hat die Beklagte aber zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das Behördenexemplar der Baugenehmigung ohnehin in den Hausakten findet (Beiakte 4 S. 66 ff.). 17 Schließlich geht auch die Annahme des Klägers, mit der Nutzungsaufnahme habe der seinerzeitige Eigentümer klargestellt, dass aus seiner Sicht das Bauvorhaben fertiggestellt sei und es auf diesen Zeitpunkt ankommen müsse, fehl. Sie lässt sich mit den gesetzlichen Bestimmungen der Bauordnung des Landes NRW nicht in Einklang bringen. Nach § 82 Abs. 8 BauO NRW 1984 (entspricht § 84 BauO NRW) darf die Nutzung vielmehr erst frühestens eine Woche nach Anzeige der Baufertigstellung aufgenommen werden. Dies schließt es aus, dass es für die Frage der Fertigstellung selbst auf die Nutzungsaufnahme ankommen könnte. Eine solche Anzeige hat es indes nicht gegeben, auch der Kläger hat anderes nicht plausibel gemacht. Mit der vom Kläger in den Raum gestellten (fehlenden) Verpflichtung, eine Baugenehmigung auszunutzen, hat dieser Befund ebenfalls nichts zu tun. Es geht vielmehr lediglich darum, dass nur das genehmigte Vorhaben verwirklicht werden darf. 18 Selbst wenn man indes mit dem Kläger von einer Fertigstellung der Halle in den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts ausginge, änderte sich an dieser Feststellung nichts. Denn jedenfalls durch die ungenehmigte Einziehung einer bis heute vorhandenen Zwischendecke, die auch nach Auffassung des damaligen Bauherrn eine neue statische Berechnung erforderlich machte, ist die Bandbreite der erteilten Baugenehmigung verlassen worden und ein aliud entstanden. Spätestens dies hätte zum Erlöschen der Baugenehmigung vom 24. November 1994 mangels Ausnutzung geführt. 19 Vgl. dazu nur Beck-OK BauO NRW, 6. Edition, § 74 Rn. 91, m. w. N. 20 Soweit der Kläger schließlich meint, das Verwaltungsgericht hätte bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu Unrecht nur die Abrisskosten und nicht auch den Zeitwert der Halle von 95.012,60 Euro berücksichtigt, ist dies angesichts der klägerischen Einlassung vom 29. Oktober 2019 auf die gerichtliche Anfrage zur Höhe des (vorläufig auf 120.000 Euro festgesetzten) Streitwerts mindestens bemerkenswert. In der Sache übersieht der Kläger dabei zudem, dass der Wertgutachter nur den genehmigten Bestand der Halle als wertbildenden Faktor angesetzt hat. An einem solchen fehlt es – entgegen der irrtümlichen Annahme des Wertgutachters - hier jedoch nach vorstehenden Ausführungen für den gesamten Hallenbestand. Unbeschadet dessen ist der Wert einer formell und materiell baurechtswidrigen Anlage kein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eines – im Übrigen rechtmäßigen – Beseitigungsverlangens eine Rolle spielen könnte. 21 Vorsorglich merkt der Senat noch an, dass in der angegriffenen Ordnungsverfügung eine Frist „von 8 Wochen nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung“ bestimmt ist, die aus sich selbst heraus hinreichend verständlich ist, so dass es auf etwaige Erläuterungen hierzu nicht ankommt. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt - in Orientierung an Nr. 10 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610 f.) -, dass sich der Kläger im Zulassungsverfahren entgegen seiner Positionierung im erstinstanzlichen Verfahren auf einen bei der Bewertung seiner Interessenlage zu berücksichtigenden Zeitwert der Halle von 95.012,60 Euro berufen hat. 24 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.