Beschluss
18 B 1911/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0219.18B1911.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den ange-fochtenen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht eine Abänderung seines Beschlusses vom 12. August 2020 – 5 L 1049/20 – abgelehnt hat, abzuändern oder aufzuheben. 3 Soweit die Antragsteller sinngemäß vortragen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Beschluss nicht von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO zu ändern, sei ermessensfehlerhaft, bleibt die Beschwerde erfolglos, weil dem Senat insoweit eine Überprüfung verwehrt ist. 4 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Oktober 2012 ‑ 18 B 1035/12 ‑ und vom 21. Januar 2010 – 18 B 1805/09 –. 5 Gegen eine Entscheidung des Gerichts, einen Beschluss nicht von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO abzuändern, ist kein Rechtsmittel gegeben. Das Beschwerdegericht enthält mit dem Beschwerdeverfahren allein auch keine eigene Kompetenz für eine Abänderungsentscheidung gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO; diese steht allein dem Gericht der Hauptsache zu. 6 Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 183, 186 m.w.N. 7 Die Beschwerde bleibt auch insoweit erfolglos, als das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO verneint hat. Die Antragsteller haben nicht – wie erforderlich – dargetan, dass veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände i.S.d. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorliegen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Antragsteller hätten nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie unverschuldet an der Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gehindert gewesen seien, wird mit der Beschwerdebegründung bereits nicht in Zweifel gezogen. 8 Mit ihrem Hinweis auf die Erkrankung des Antragstellers zu 1. und die Notwendigkeit seiner Betreuung legen sie ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, die Antragsteller seien insoweit auf das Verfahren nach § 12a AufenthG zu verweisen, da die Notwendigkeit einer Betreuung im Verteilungsverfahren bis zum Ergehen des Verteilungsbescheides nicht vorgebracht, geschweige denn nachgewiesen worden sei. Mit ihrem Vorbringen, es sei bereits im Verteilungsverfahren auf die Erkrankung hingewiesen worden und diese sei durch die nunmehr angeordnete Betreuung auch nachgewiesen, stellen sie die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts in Frage, ein zwingender Grund im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 6 AufenthG habe nicht vorgelegen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist indes kein Rechtsmittelverfahren; es dient nicht der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung materiell richtig ist. Die mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 16. Oktober 2020 – 46 XVII 442/20 – angeordnete Betreuung stellt auch keinen Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar, denn die Betreuung kann die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verteilungsentscheidung nicht beeinflussen und damit auch nicht zu einer Änderung der im Eilverfahren zu treffenden Abwägungsentscheidung führen. 9 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 197. 10 Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend festgestellt, dass die angeordnete Betreuung nur im Umverteilungsverfahren berücksichtigt werden kann, da sie erst nach „Veranlassung der Verteilung“ geltend gemacht worden ist. 11 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2020 – 18 B 322/20 –, juris Rn. 30 ff. m.w.N. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Es bedarf einer Streitwertfestsetzung, weil diese Grundlage für die zu erhebenden Gerichtgebühren ist. Nach Vorbemerkung 5.2. Abs. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gelten mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 VwGO als ein Verfahren nur innerhalb eines Rechtszugs. Demzufolge liegt lediglich ein Verfahren etwa vor, wenn einem vom Verwaltungsgericht abgelehnten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ein dort gestellter Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des ablehnenden Beschlusses folgt. Diese Verfahren liegen innerhalb eines, nämlich des ersten Rechtszugs. Nichts anderes gilt, wenn dementsprechend als Gericht der Hauptsache jeweils das Oberverwaltungsgericht beschlossen hat. Um mehrere Verfahren handelt es sich hingegen, wenn das Oberverwaltungsgericht – wie hier – zunächst die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO zurückgewiesen hat und sodann in einem weiteren Verfahren über die Beschwerde gegen die spätere Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 7 VwGO betreffend die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO zu befinden hat. 13 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, juris Rn. 25 m.w.N.; a.A. Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Oktober 2015 ‑ 5 B 248/15 -, juris Rn. 15; der darin für dessen Auffassung zitierte, zum Rechtsanwaltsgebührenrecht ergangene Beschluss des BVerwG vom 23. Juli 2003 – 7 KSt 6.03 –, juris Rn. 1 ff. stützt eher die hier vertretene Ansicht. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.