Beschluss
10 A 2975/20.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0212.10A2975.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). 4 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 4 A 3232/18.A –, juris, Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen. 6 Wird die behauptete grundsätzliche Bedeutung auf tatsächliche Verhältnisse gestützt, erfordert dies zudem die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung anders bewertet werden können als das Verwaltungsgericht dies getan hat. Insoweit muss der Rechtsmittelführer durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufzeigen, dass seine Feststellungen und Einschätzungen und nicht die des Verwaltungsgerichts richtig sind, so dass es zur Aufklärung der maßgeblichen Tatsachen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., mit weiteren Nachweisen. 8 Danach legen die Klägerinnen die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen aufgeworfenen Frage, ob für Ahmadis „in Pakistan eine inländische Fluchtalternative gerade nicht bestehe“, nicht hinreichend dar. Ausgehend von der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Klägerinnen durchgreifende Zulassungsgründe nicht erhoben haben, zeigen sie nicht auf, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren in dieser Allgemeinheit entscheidungserheblich stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt seien, sondern nur im Einzelfall ein reales Verfolgungsrisiko bestehen könne, wenn es sich um einen bekennenden Ahmadi handele, der sein Bekenntnis aktiv in die Öffentlichkeit trage und für den die öffentliche Glaubensbetätigung zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sei. Dass dies auf die Klägerinnen zutreffe, habe es nicht feststellen können. Das Verwaltungsgericht ist zudem davon ausgegangen, dass die Klägerinnen im Übrigen auf die Möglichkeit, etwa in den Schutz größerer Städte zu fliehen, verwiesen werden könnten, weil es sich bei ihnen nicht um Ahmadis handele, die überregional bekannt geworden seien. Die Klägerinnen benennen auch keine Erkenntnisquellen, die entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Mitgliedern der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan sprechen würden beziehungsweise Hinweise enthielten, nach denen die für Ahmadis gegebenen Möglichkeiten, internen Schutz nach § 3e AsylG zu erlangen, anders als von dem Verwaltungsgericht zu beurteilen wäre. 9 Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG, die die Klägerinnen ohnehin allenfalls sinngemäß geltend machen, zuzulassen. 10 Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem ebensolchen, in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2. 12 Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerinnen beziehen sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. August 1992 – 2 BvR 293/90 –, juris, und rügen zudem, das Verwaltungsgericht habe die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Schutzwürdigkeit der Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft faktisch unterlaufen, indem es im Rahmen der Beurteilung, ob für einen Ahmadi eine verfolgungsrelevante Glaubensbetätigung für seine religiöse Identität prägend sei, übersteigerte Anforderungen aufgestellt habe. Sie benennen jedoch keinen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder eine verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellung, mit dem das Verwaltungsgericht einem von dem Bundesverfassungsgericht oder von einem anderen der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG aufgeführten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen haben soll. Allein die möglicherweise fehlerhafte Anwendung höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtssätze beziehungsweise verallgemeinerungsfähiger Tatsachenfeststellungen begründet keine Divergenz. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof und der Europäische Gerichtshof, auf deren Entscheidungen die Klägerinnen ebenfalls hinweisen, gehören nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichten. Auch insoweit fehlt es zudem an der Gegenüberstellung vermeintlich voneinander abweichender Rechts- oder Tatsachensätze. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 14 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.