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Beschluss

10 A 3140/20.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0211.10A3140.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. 4 Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf einen wesentlichen Teil des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., und vom 21. Januar 2016 – 4 A 715/15.A –, juris, Rn. 3 f., jeweils mit weiteren Nachweisen. 6 Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe sich mit seiner in der mündlichen Verhandlung gegebenen Antwort auf die Frage, welche Unterschiede aus seiner Sicht zwischen der Religionsausübung in Pakistan und in Deutschland bestünden, in dem angefochtenen Urteil nicht befasst. Er habe erklärt, dass es große Unterschiede gebe. Hier hätten er und die anderen Mitglieder seiner Glaubensgemeinschaft die Freiheit, sich zu treffen wie sie wollten und ihre Religion zu praktizieren. Sie müssten keine Angst haben, wohingegen sie in Pakistan ständig unter Beobachtung gestanden und Angst gehabt hätten, zusammengeschlagen zu werden. Mit diesem Vortrag habe er, was das Verwaltungsgericht vermisst habe, die „Auswirkungen … [der] in Pakistan stattfindenden Repressionen gegenüber seiner Glaubensgemeinschaft auf … [sein] innere[s] religiöse[s] Selbstverständnis“ überaus anschaulich geschildert. Es handele sich um für den Erfolg seines Asylbegehrens entscheidendes und zentrales Vorbringen, auf das das Verwaltungsgericht zwingend näher hätte eingehen müssen. 7 Dass es nach den vorstehend genannten Maßstäben einer ausdrücklichen Befassung mit diesem Vorbringen in dem angefochtenen Urteil bedurft hätte, legt der Kläger hiermit nicht dar. 8 Das Verwaltungsgericht hat den von ihm auf seine Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya gestützten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verneint. Weil es sich bei dem Kläger nicht um einen Ahmadi handele, für den eine öffentliche Religionsausübung identitätsprägend sei, stehe ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan eine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschließende zumutbare interne Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG zur Verfügung. 9 Seine Einschätzung, dass der Kläger nicht als Ahmadi einzustufen sei, für den die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit ein zentrales persönliches Anliegen und Teil seiner religiösen Identität darstelle, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen begründet. Es hat das Vorbringen des Klägers zu der Art und Weise, in der er in Pakistan seinen Glauben praktiziert habe, sowie zu der Form, in der er seinen Glauben in Deutschland ausübe, gewürdigt. Dass der Kläger die Tätigkeiten, die er für seine Religionsgemeinschaft in seinem Heimatland übernommen haben will, nicht plastisch zu beschreiben vermocht habe und seine Angaben hierzu unsubstantiiert geblieben seien, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidend. Es hat vielmehr eigenständig tragend darauf abgestellt, dass sich in der von dem Kläger beschriebenen Aufgabenwahrnehmung im Wesentlichen nur ein auf den inneren Bereich der örtlichen Glaubensgemeinschaft gerichtetes Wirken zeige. Dass aus seiner Antwort auf die Frage nach den Unterschieden zwischen der Glaubensausübung in Pakistan und in Deutschland etwa zu folgern wäre, dass er seinen Glauben in seinem Heimatland aus Furcht vor Verfolgung nicht in einer in die Öffentlichkeit wirkenden Weise praktiziert habe, eine derartige Glaubensbetätigung für seine religiöse Identität aber dennoch prägend sei, wird mit dem Zulassungsantrag nicht, jedenfalls nicht schlüssig, vorgetragen. Hierfür spricht, berücksichtigt man den weiteren Vortrag des Klägers dazu, wie er seinen Glauben in Pakistan ausgeübt habe, im Übrigen auch sonst nichts. Vor diesem Hintergrund musste sich das Verwaltungsgericht daher in dem angefochtenen Urteil auch unter dem Aspekt der für seine religiöse Identität prägenden Glaubensbetätigung nicht ausdrücklich mit der in Rede stehenden Äußerung des Klägers in der mündlichen Verhandlung befassen. Eine Erklärung dafür, warum der Kläger – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – seinen Glauben in Deutschland nicht in einer Weise praktiziere, aus der gefolgert werden könne, dass für ihn eine öffentliche Religionsausübung identitätsprägend sei, lässt sich aus dieser Äußerung erst Recht nicht herleiten. Weshalb das Verwaltungsgericht dennoch darauf hätte eingehen müssen, um dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gerecht zu werden, erschließt sich danach im Ergebnis nicht. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 11 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.