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Beschluss

4 E 238/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0126.4E238.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24.6.2019 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1 Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Darunter fällt auch eine Entscheidung, die – wie hier – der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat. 2 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.8.2017 – 4 E 592/15 –, juris Rn. 1 f., m. w. N. 3 Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen zulässig erhobene Beschwerde ist unbegründet. Neben dem vom Verwaltungsgericht auf 15.000,00 Euro festgesetzten Streitwert ist kein Vergleichswert in Höhe der in den geschlossenen gerichtlichen Vergleich aufgenommenen Entschädigungszahlung festzusetzen. 4 Einer gesonderten Streitwertfestsetzung für einen Vergleich bedarf es dann, wenn für den Abschluss des Vergleichs eine Gerichtsgebühr anfällt, die sich nicht nach dem Streitwert des Klageverfahrens richtet. Nach Nr. 5600 KV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG fällt für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs eine gesonderte Gebühr in Höhe von 0,25 an, soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.3.2016 – 4 E 142/16 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N. 6 Ob ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wurde, bestimmt sich nicht nach dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff. Maßgebend ist im Anwendungsbereich des Gerichtskostengesetzes vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Nach der vom Beschwerdeführer angeführten, in der Rechtsprechung für die Streitwertfestsetzung bei Widerklagen und Hilfsanträgen entwickelten „Identitätsformel“ besteht zwischen dem Gegenstand zweier Anträge wirtschaftliche Identität, wenn beiden nicht gleichzeitig stattgegeben werden könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen nach sich zöge. 7 Vgl. BGH, Urteil vom 8.8.2017 – X ZR 101/16 –, MDR 2017, 1270 = juris, Rn. 9 f., m. w. N., und Beschluss vom 6.10.2004 – IV ZR 287/03 –, NJW-RR 2005, 506 = juris, Rn. 8 ff., m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 16.4.2012 – 18 E 871/11 –, juris, Rn. 19 f., m. w. N. 8 Gemessen daran scheidet die Festsetzung eines gesonderten Vergleichswerts für die vergleichsweise geregelte Entschädigungszahlung aus. Der mit der Klage ursprünglich allein verfolgte Anspruch auf Aufhebung des Widerrufsbescheids einerseits und der im gerichtlichen Vergleich zusätzlich aufgenommene Anspruch auf Entschädigungszahlung andererseits schließen sich in der von der „Identitätsformel“ beschriebenen Art und Weise gegenseitig aus. 9 Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 17.9.2018, mit dem diese gegenüber der Klägerin die Zuweisung einer Großmarktfläche widerrief und sie aufforderte, den Standplatz geräumt und sauber der Marktverwaltung zur Verfügung zu stellen. Der geschlossene gerichtliche Vergleich greift zum einen die Verpflichtung der Klägerin zur Herausgabe der streitgegenständlichen Großmarktfläche und deren Vollstreckung unter seiner Nr. 1 auf. Zum anderen sieht er unter seinen Nrn. 2 bis 4 darüber hinaus vor, dass die Beklagte an die Klägerin zum Ausgleich von Härten und für im Vertrauen auf den Fortbestand des E. Großmarktes getätigte Investitionen in Einbauten und Inventar eine freiwillige Entschädigung in Höhe von 9.283,98 Euro leistet. Wäre die Klägerin mit ihrem Aufhebungsantrag durchgedrungen, hätte sie also ihren Marktbetrieb fortsetzen können, so hätte ein Antrag auf Entschädigungszahlung keinen Erfolg haben können. Denn dieser war notwendigerweise an den Fortbestand des Widerrufs geknüpft (vgl. auch § 49 Abs. 6 VwVfG NRW). Mit anderen Worten: Entweder darf die Klägerin ihren Marktbetrieb fortsetzen oder sie erhält – ersatzweise – eine Entschädigung. 10 An der wirtschaftlichen Identität dieser Ansprüche ändert nichts, dass das Verwaltungsgericht das mit der Klage verbundene wirtschaftliche Interesse an einem Fortbetrieb des Marktstandes in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 an dem pauschalierten Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns orientiert hat, wohingegen die Höhe der Entschädigungszahlung den aufgrund ihrer Investitionen in ihren bisherigen Marktbetrieb in Anknüpfung an deren Restbuchwert erlittenen Vertrauensschaden abbilden sollte. Kostenrechtlich geht es insofern nicht um eine Erweiterung des Streitgegenstandes, sondern um die kostenrechtliche Abbildung einer wirtschaftlichen Werthäufung. Diese liegt nur dann vor, wenn geltend gemachten Ansprüchen kumulativ stattgegeben werden könnte. 11 Vgl. BGH, Beschluss vom 6.10.2004 – IV ZR 287/03 –, NJW-RR 2005, 506 = juris, Rn. 8 ff., m. w. N. 12 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG. 13 Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.