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Beschluss

4 A 3349/20.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1230.4A3349.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2018 – 4 A 3232/18.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 5 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Kläger hat nicht dargetan, dass sich die von ihm formulierten Fragen, 6 in welchem Umfang die Gerichte den jeweiligen politischen und kulturellen Hintergrund des Heimatlandes, aus dem die Antragsteller und Kläger stammen, berücksichtigen und sich hiermit auseinandersetzen müssen, und 7 welche Anforderungen an die Begründung der Urteile in solchen Verfahren zu stellen sind, 8 in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen werden. Die grundsätzlichen Maßstäbe der gerichtlichen Überzeugungsbildung in Asylverfahren sind, soweit überhaupt fallübergreifend klärungsfähig, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und unionsrechtlich geklärt. Der Kläger zeigt nicht auf, dass ein hierüber hinausgehender allgemeiner Klärungsbedarf besteht. 9 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit ‒ und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit ‒ des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Wenn wegen Fehlens anderer Beweismittel nicht anders möglich, muss die richterliche Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Asylsuchenden glaubt. Daran kann er sich wegen erheblicher Widersprüche im Vorbringen des Asylbewerbers gehindert sehen, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 – 9 B 239.89 –, NVwZ 1990, 171 = juris, Rn. 3 ff.; zur Fortgeltung dieser grundsätzlichen Maßstäbe bezogen auf das unionsrechtlich harmonisierte Flüchtlingsrecht BVerwG, Urteil vom 22.5.2012 – 1 C 8.11 –, BVerwGE 143, 138 = juris, Rn. 27. 11 Die Herkunft von Asylbewerbern aus fremden Kulturkreisen ist dabei in der Rechtsprechung bisher als unter Abwägung aller Umstände zu entscheidende Frage des jeweiligen Einzelfalls angesehen worden. Verallgemeinerungsfähig ergeben sich die Anforderungen an die Prüfung von Anträgen – auch bezogen auf das Erfordernis der einzelnen, objektiven und unparteiischen Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz unter Berücksichtigung genauer und aktueller Informationen über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Antragsteller – aus Art. 10 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2013/32/EU. 12 Abgesehen davon hat der Kläger die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil das Verwaltungsgericht die Klage bezogen auf die geltend gemachte Verfolgungsgefahr eigenständig tragend auch aus anderen Gründen abgewiesen hat. Es hat insoweit zum einen auch darauf abgestellt, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass der pakistanische Staat nicht in der Lage oder nicht willens sei, ihm Schutz vor den nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (Urteilsabdruck, Seite 9, dritter Absatz). Davon unabhängig hat es ebenfalls eigenständig tragend darauf abgestellt, dass dem Kläger interner Schutz nach § 3e AsylG zur Verfügung stehe (Urteilsabdruck, Seite 9, vorletzter Absatz). Ist eine Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2018 – 4 A 3232/18.A –, juris, Rn. 4 f., m. w. N. 14 Daran fehlt es hier. 15 Die Berufung ist auch nicht wegen einer allenfalls sinngemäß geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). 16 Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Teil eines Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.5.2018 – 4 A 251/16.A –, juris, Rn. 25 f., m. w. N. 18 Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen hätte. Das Verwaltungsgericht hat die schriftliche Klagebegründung des Klägers sowie seine Einwände zur Kenntnis genommen, wonach bei der Würdigung seiner Angaben nicht europäische Maßstäbe an die emotionale Betroffenheit angelegt werden dürften, weil dies in seinem Kulturkreis vollkommen anders sei. Dies ergibt sich bereits aus dem Beschluss über die Versagung von Prozesskostenhilfe vom 4.5.2020 sowie aus dem Terminprotokoll und aus dem angegriffenen Urteil selbst, das nicht nur das wesentliche Vorbringen des Klägers wiedergibt, sondern auch auf die Protokollierung seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung verweist (vgl. Urteilsabdruck, Seite 2, letzter Absatz, bis Seite 3, erster Absatz, sowie Seite 4, vorletzter Absatz, und Seite 9, erster Absatz, bis Seite 13, zweiter Absatz). Dass sich das Verwaltungsgericht im Urteil nicht mit jedem Vorbringen ausdrücklich befasst hat, rechtfertigt nicht den Schluss, es habe das Vorbringen des Klägers nicht erwogen. Gerade auch mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht die Klage bezogen auf die begehrte Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nicht nur wegen des als unglaubhaft angesehenen Vortrags des Klägers abgewiesen hat, sondern selbständig tragend auch wegen einer grundsätzlichen Schutzbereitschaft des pakistanischen Staates und eines bestehenden internen Schutzes, hat das Verwaltungsgericht kein nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen. 19 Von dem Kläger mit dem Einwand, die Entscheidung überzeuge nicht, geltend gemachte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind kein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 21 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.