Beschluss
4 B 1991/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1222.4B1991.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den seine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Köln verwerfenden Beschluss des Senats vom 26.10.2020 ‒ 4 B 1464/20 ‒ wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Gründe: 2 Der Senat versteht die Eingabe des Antragstellers vom 16.12.2020, mit der er gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 26.10.2020 in dem Verfahren 4 B 1464/20 „Rüge, hilfsweise Rechtsbehelf, hilfsweise Artikel 47 GRC auf Art. 13 und Art. 6 Abs. 1 EMRK einen wirksamen Rechtbehelf“ einlegt und des Weiteren „hilfsweise ersucht, nach Artikel 34 EMRK Beschwerde nach Straßbourg zum EGMR“ einzulegen, als allein statthafte Anhörungsrüge nach § 152a VwGO. 3 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.5.2011 – 6 KSt 1.11 –, Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 13 = juris, Rn. 3. 4 Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder fristgemäß noch in der gesetzlichen Form erhoben ist. 5 Der Antragsteller hat die zweiwöchige Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten. Der von ihm angegriffene Beschluss des Senats vom 26.10.2020 ist am 28.10.2020 zur Post aufgegeben worden und gilt gemäß § 152a Abs. 2 Satz 3 VwGO mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post – hier am 31.10.2020 – als bekannt gegeben. Die Anhörungsrüge ist erst am 16.12.2020 bei Gericht eingegangen. 6 Der Antragsteller hat auch nicht die für die Erhebung der Anhörungsrüge gesetzlich vorgeschriebene Form gewahrt. Er ist entgegen § 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 7 i. V. m. Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 3 bis 7 VwGO nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Anhörungsrüge (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Der Vertretungszwang steht – ohne dass sich aus den vom Antragsteller in seiner Anhörungsrüge wiedergegebenen rechtlichen Vorgaben etwas anderes ergibt – mit höherrangigem Recht in Einklang. 7 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.7.1996 ‒ 5 B 201.95 ‒, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2020 – 4 B 973/20 –, juris, Rn. 1 ff., m. w. N.; Czybulka/ Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 45 f., m. w. N. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.