Beschluss
4 A 1351/20.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1222.4A1351.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17.2.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 3 Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.8.2020 – 4 A 3990/19.A –, juris, Rn. 3 ff., m. w. N. 5 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die in der Antragsbegründung aufgeworfene Frage, 6 „ob im Herkunftsland Pakistan eine Verfolgungshandlung auch gegen ein Familienmitglied einer besonders exponierten Person zu befürchten ist“, 7 nicht. Der Kläger benennt schon keine Erkenntnisquellen, wonach auch nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungsgefahr für sozusagen jedes Familienmitglied einer besonders exponierten Person bestehen könnte. Für das Verwaltungsgericht ist aus den Ausführungen des Klägers nach einzelfallbezogener Sachverhalts- und Beweiswürdigung kein besonderes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person erkennbar geworden, der als Hilfskraft in einem nach seinem Großvater benannten Krankenhaus gearbeitet habe (vgl. Urteilsabdruck, Seite 5, vorletzter Absatz, bis Seite 6, letzter Absatz). Dabei hat es auch darauf abgestellt, dass andere Familienmitglieder des Klägers nicht bedroht worden seien. Mit seiner nicht weiter belegten pauschalen Einschätzung, in Pakistan würden Maßnahmen wegen der dort höheren Bedeutung des Familienverbands nicht nur zwingend gegen das Individuum, sondern auch gegen Familienmitglieder einer besonders exponierten Person durchgeführt, auch wenn diese selbst nur eine untergeordnete Tätigkeit ausübten, wendet sich der Kläger der Sache nach lediglich gegen diese Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Dabei setzt er sich nicht einmal damit auseinander, dass die mit der aufgeworfenen Frage behauptete allgemeine Verfolgungsgefahr für Familienmitglieder durch die nicht bestehende Bedrohung selbst seiner Frau und seiner Kinder, auf die das Verwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. Urteilsabdruck, Seite 6, letzter Absatz), durchgreifend in Zweifel gezogen wird. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 9 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.