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Beschluss

19 A 555/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1216.19A555.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Die Kläger stützen ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 AsylG. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (I.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Gehörsverletzung (II.) zuzulassen. 3 I. Der vorliegenden Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu. 4 Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnen die Kläger zunächst die Fragen, 5 6 1. „ob eine Person, die vor der Unabhängigkeit Eritreas auf dem Gebiet des damaligen Äthiopien geboren wurde und damit zum Zeitpunkt ihrer Geburt äthiopische Staatsangehörige war, nach der Unabhängigkeit Eritreas kraft Gesetzes gemäß Art. 2 Abs. 1 der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 die eritreische Staatsangehörigkeit erworben hat, wenn seine Vorfahren 1933 ihren Aufenthalt im heutigen Eritrea hatten“, 7 2. „ob eine Person, die nach der Unabhängigkeit Eritreas in Eritrea geboren wurde, kraft Gesetzes gemäß Art. 2 Abs. 1 der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992 die eritreische Staatsangehörigkeit erworben hat, wenn deren Eltern vor der Unabhängigkeit Eritreas geboren wurden ipso iure im Sinne der Frage 1) oder durch freiwilligen Erwerb die eritreische Staatsangehörigkeit erwarben“, 8 3. „ob die Eltern dieser Person durch den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit die bisherige äthiopische Staatsangehörigkeit ‚ipso iure‘ verloren haben“, 9 4. „ob Eltern, die im Besitz eritreischer Personaldokumente sind, die eritreische Staatsangehörigkeit unabhängig von der Abstammung aus Eritrea im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Proklamation Nr. 21/1992 an die nach der Unabhängigkeit Eritreas in Eritrea geborenen Kinder weitergeben.“ 10 5. „ob die illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer zwangsweisen Rückkehr nach Eritrea zu einer Sanktionierung in Form von Inhaftierung, willkürlicher und nicht rechtsstaatlicher Bestrafung und Misshandlung führt und diese Sanktion als erniedrigende und unmenschliche Behandlung anzusehen ist,“ 11 6. „ob die illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger und eine nachfolgende Asylantragstellung vom eritreischen Staat allgemein als Regimegegnerschaft angesehen wird und der im Fall der Rückkehr drohenden Bestrafung (s. Frage 1) damit ein politischer Sanktionscharakter im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG zukommt,“ 12 7. „ob bei eritreischen weiblichen Staatsangehörigen, die Kinder haben, im Fall der (zwangsweisen) Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass sie dem Nationaldienst zugeführt werden, jedenfalls dann, wenn sie zuvor illegal aus Eritrea ausgereist sind, und ob dieser Nationaldienst aufgrund seiner unbeschränkten Dauer, der schlechten Behandlung der Angehörigen des Nationaldienstes und der Behandlung der Frauen als erniedrigende und unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 AsylG anzusehen ist.“ 13 Keine dieser Fragen rechtfertigt eine Zulassung der Grundsatzberufung. 14 Die zu Nr. 3 aufgeworfene Grundsatzfrage nach einem automatischen Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit durch einen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit der am 24. Mai 1993 erlangten Unabhängigkeit des Staates Eritrea ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen in verneinendem Sinn geklärt ist. Danach ließ ein etwaiger Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit mit der Entstehung des Staates Eritrea mit Wirkung vom 24. Mai 1993 durch in Äthiopien lebende vormals äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung deren durch Geburt erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit grundsätzlich unberührt. Dies galt auch für Personen, die ‑ wie nach den Angaben der Klägerin zu 1. ihr Vater nach dem Tod der Mutter im Jahr 1997 mit ihr als damals 2-jährigem Mädchen ‑ nach dem 24. Mai 1993 aus dem Gebiet des neu entstandenen Staates Eritrea erstmals in das Gebiet der heutigen Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien umsiedelten. Diese Personen erhielten dort problemlos eine äthiopische Identitätskarte und oft auch einen äthiopischen Pass. Sie wurden auch im Hinblick auf Geschäftslizenzen, Berufserlaubnisse und einen etwaigen Immobilienbesitz jedenfalls bis zum Ausbruch des Grenzkrieges im Mai 1998 als äthiopische Staatsbürger behandelt. Diese vorläufige faktische Hinnahme einer doppelten äthiopisch-eritreischen Staatsangehörigkeit betraf insbesondere auch alle diejenigen in Äthiopien lebenden vormals äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung, die sich in der Zeit seit dem Erlass der „Eritrean Nationality Proclamation No. 21/1992“ vom 6. April 1992 zum Zweck der Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum vom 23. bis 25. April 1993 oder unabhängig davon in der Zeit danach eine eritreische Identitätskarte hatten ausstellen lassen oder die Geldzahlungen an den eritreischen Staat erbracht oder diesen sonst unterstützt hatten. Insbesondere haben diese Personen ihre äthiopische Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes nach Art. 11 Buchstabe a) äthStAG 1930 durch einen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit verloren. Auch unter Geltung des am 23. Dezember 2003 in Kraft getretenen Art. 20 Abs. 3 äthStAG und der Direktive vom 19. Januar 2004 haben sie ihre äthiopische Staatsangehörigkeit regelmäßig behalten, es sei denn sie haben eine ihnen etwa zuerkannte eritreische Staatsangehörigkeit durch einen Daueraufenthalt in Eritrea oder in sonstiger Weise aktiv ausgeübt. Die anderslautende erstinstanzliche Rechtsprechung, auf die sich die Kläger berufen (S. 7 f. der Antragsbegründung) und nach der bei diesem Personenkreis 1993 ein automatischer Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit eingetreten sein soll, ist mit diesen tatsächlichen Feststellungen unvereinbar. 15 OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2020 ‑ 19 A 235/19.A ‑, juris, Rn. 8 f., vom 9. Juli 2020 ‑ 19 A 2877/17.A ‑, juris, Rn. 5 f., und vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 87 ff., 102 ff., 108 ff., 165 ff. 16 In Bezug auf diese Grundsatzfrage ist die Berufung auch nicht wegen nachträglicher Abweichung von der zitierten Senatsrechtsprechung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Wegen nachträglicher Abweichung ist die Berufung nach dieser Vorschrift unabhängig davon zuzulassen, ob der Rechtsmittelführer diesen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt hat, wenn der zunächst vorliegende Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nachträglich dadurch entfällt, dass ein übergeordnetes Gericht die als grundsätzlich klärungsbedürftig dargelegte Grundsatzfrage in einem anderen Verfahren klärt, und die angefochtene Entscheidung von dieser höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung objektiv abweicht. 17 OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2020 ‑ 19 A 4332/19.A ‑, juris, Rn. 2 f. m. w. N. 18 Hier liegt keine solche Abweichung vor. Denn das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit den oben zitierten generalisierenden Tatsachenfeststellungen des Senats keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Klägerin zu 1. und/oder ihr Vater jemals die Ausstellung einer eritreischen Identitätskarte oder die Feststellung der eritreischen Staatsangehörigkeit beantragt oder diese Staatsangehörigkeit durch Geldspenden oder sonstige vergleichbare Handlungen aktiv ausgeübt hätten (S. 10 des Urteils). Gegen diese einzelfallbezogene Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts haben die Kläger die unten noch näher zu behandelnde Gehörsrüge lediglich insoweit erhoben, als es die Behauptung der Klägerin zu 1. betrifft, ihre Eltern seien im Besitz eritreischer Personalausweise gewesen, die sie als Teilnehmer am Unabhängigkeitsreferendum ausgewiesen hätten. In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte kann sich diese Behauptung nur auf Dokumente beziehen, welche sich ihre Eltern während ihres Aufenthalts in Eritrea, also vor 1997 haben ausstellen lassen. Für die Zeit nach dem Tod der Mutter und der Übersiedlung der Klägerin zu 1. mit ihrem Vater von Eritrea nach Äthiopien im Jahr 1997 lässt die Gehörsrüge die Feststellung des Verwaltungsgerichts unberührt, dass keine Anhaltspunkte für eine aktive Ausübung der eritreischen Staatsangehörigkeit bestünden, welche zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit hätte führen können. 19 Die zu Nrn. 1, 2 und 4 bis 7 aufgeworfenen Grundsatzfragen sind nicht entscheidungserheblich, weil sie ausschließlich den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit sowie Verfolgungsmaßnahmen in Eritrea betreffen. Auf die Fragen, ob die Kläger neben ihrer vom Verwaltungsgericht festgestellten äthiopischen Staatsangehörigkeit zusätzlich auch die eritreische Staatsangehörigkeit besitzen und ob ihnen in Eritrea Verfolgungsmaßnahmen drohen, kommt es nicht an. Personen, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, kann weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz zuerkannt werden, wenn sie den Schutz eines der Länder ihrer Staatsangehörigkeit in Anspruch nehmen können. Für das Begehren der Kläger auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 und 3 AufenthG hinsichtlich des Staates Eritrea besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da das Bundesamt ihnen die Abschiebung bislang lediglich ohne Zielstaatsbestimmung angedroht hat („in den Herkunftsstaat“). 20 Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2020, a. a. O., Rn. 12 f., und vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 186 ff. m. w. N. 21 Die schließlich als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Rechtsfrage nach dem Bestehen einer Ermächtigungsgrundlage für die in Nr. 5 des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG rechtfertigt ebenfalls keine Berufungszulassung. Nach § 77 Abs. 1 AsylG wäre in einem Berufungsverfahren § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der Fassung des am 21. August 2019 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Mit dieser Neufassung der Vorschrift hat der Gesetzgeber die von den Klägern als fehlend gerügte hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für ein durch Verwaltungsakt zu erlassendes Einreise- und Aufenthaltsverbot geschaffen. 22 Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 19/10047 vom 10. Mai 2019, S. 31. 23 Abgesehen davon war auch für die bis zum 20. August 2019 geltende Fassung des § 11 AufenthG in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die erforderliche Rechtsgrundlage für die unionsrechtlich geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots jedenfalls in Fällen eines zwingend zu erlassenden Einreiseverbots aus einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG folgt. 24 BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 ‑ 1 C 21.17 ‑, BVerwGE 162, 382, juris, Rn. 26 ff. 25 II. Auch der geltend gemachte Gehörsverstoß im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht in entscheidungserheblicher Weise dadurch verletzt, dass es, wie sie meinen, die durchgängigen Angaben der Klägerin zu 1. übersehen habe, ihre Eltern seien im Besitz eritreischer Personaldokumente gewesen. Die Kläger stützen diese Rüge auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 10 des Urteils, es sei nicht ersichtlich, dass die Eltern der Klägerin zu 1. am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen hätten oder dass die Klägerin zu 1. selbst jemals die Ausstellung einer eritreischen Identitätskarte oder die Feststellung der eritreischen Staatsangehörigkeit beantragt, dem eritreischen Staat Geld gespendet oder sonstige vergleichbare Handlungen vorgenommen hätte. 26 Ob diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts dem Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör hinreichend Rechnung tragen, erscheint zweifelhaft, kann aber offenbleiben. 27 Zu den Anforderungen vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. April 2020 ‑ 1 BvR 2326/19 ‑, juris, Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 ‑ 1 C 25.20 ‑, juris, Rn. 19; Beschlüsse vom 22. September 2020 ‑ 1 B 39.20 ‑, juris, Rn. 9, und vom 18. Februar 2020 ‑ 1 B 10.20 ‑, juris, Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 4, und vom 20. Mai 2019 ‑ 6 A 4125/18.A ‑, juris, Rn. 3. 28 Denn jedenfalls hat sich ein darin etwa liegender Gehörsverstoß des Verwaltungsgerichts auf das Ergebnis seiner Herkunftslandbestimmung nicht ausgewirkt. Nach den obigen Ausführungen zur Grundsatzrüge ließen ein etwaiger Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit und eritreischer Identitätsdokumente durch die Eltern der Klägerin zu 1. in der Zeit vor 1997 deren äthiopische Staatsangehörigkeit grundsätzlich unberührt. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. 30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).