OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 1264/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1209.7B1264.20.00
3Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e . 2 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 3 Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses. 4 Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung spricht nichts dafür, dass das streitige Vorhaben unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung zulasten der Antragsteller gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte. 5 Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls ‑ und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. 6 Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 3.1.2020 - 7 B 1536/19 -, juris, und vom 26.5.2014 ‑ 7 B 337/14 -, n. v., m. w. N. 7 Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Ebenso wenig ist erkennbar, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot unabhängig davon im Hinblick auf die Belüftung und Belichtung des Grundstücks der Antragsteller in Betracht zu ziehen wäre. 8 Eine Nachbarrechtsverletzung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das in der Beschwerdebegründung angesprochene Maß der baulichen Nutzung. Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung. Aus dem Erfordernis des mithin nach § 30 Abs. 3 BauGB anwendbaren § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass sich das Vorhaben u. a. nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen muss, resultiert regelmäßig und auch vorliegend kein Abwehranspruch des Nachbarn. 9 Vgl, etwa Senatsbeschluss vom 16.6.2017 - 7 B 132/17 -, juris. 10 Auch der von den Antragstellern angeführten Erhaltungssatzung kommt keine nachbarschützende Wirkung zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Abwehrrecht des Eigentümers eines Baudenkmals gegen Vorhaben in der Umgebung des Denkmals, wenn das Vorhaben den Denkmalwert seines Anwesens erheblich beeinträchtigt. Der Grund für die Anerkennung eines denkmalrechtlichen Nachbarschutzes - die besondere Verpflichtung des Eigentümers eines Denkmals zu dessen Pflege und Erhaltung - trifft mangels gleichartiger Pflichten nach § 172 BauGB auf die Verhältnisse in einem Erhaltungsgebiet nicht zu. 11 Vgl. Stock, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 172 Rn. 214 m. w. N. 12 Ein Verstoß gegen Rechte der Antragsteller ist auch nicht im Hinblick auf § 6 BauO NRW 2018 dargelegt. Warum die Frage eines ausreichenden Abstandes zur öffentlichen Verkehrsfläche entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts nachbarrechtliche Relevanz aufweisen soll, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Abstandsverstöße zu Lasten des Grundstücks der Antragsteller werden nicht geltend gemacht. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen den Antragstellern aufzuerlegen, weil die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 14 Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.